Hi,
vor kurzem gab es in meinem Bekanntenkreis eine Diskussion über die Verpflichtung des Arbeitgebers über die Bereitstellung von Schließfächern oder dergleichen zur Verwahrung der persönlichen Gegenstände seiner Mitarbeiter.
Wir kamen dabei zu geteilter Meinung. Google brachte leider einige widersprüchige Aussagen hervor.
Es geht konkret um solche persönliche Gegenstände, die in der Regel mitsich geführt werden: Geldbörse, Personalausweis, Führerschein, Schlüssel.
Muss der Arbeitgeber hierfür entsprechende Verschlussmöglichkeiten bereitstellen oder ist es ausschließlich eine freiwillige Leistung und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich hierfür selbst Sorge zu tragen ?
Es gibt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (5 AZR 264/64 vom 1. Juli 1965), dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sich auch dahingehend erstreckt, dass er dem Arbeitnehmer Möglichkeiten zum Verschluss seiner persönlichen Gegenstände bereithält. Aufgrund des zurückliegenden Alters, frage ich mich jedoch, ob die Rechtssprechung noch dieser Auffassung folgt ? Konnte hierzu, wie gesagt, nichts brauchbares recherchieren. Wäre demnach auch über Verweise zu Urteilen oder dergleichen dankbar.
-)
Gruß StarKeeper