Schlingerfahrt wegen matschiger Strasse

Hallo. Es geht um einen Fall von nennen wir die Person A.
Nehmen wir an A hatte einen Verkehrsunfall ohne weitere Beteiligten aber mit Sachschaden an Verkehrsschildern und am eigenen Fahrzeug. A war nachts auf einer ländlichen, eher wenig befahrenen Strasse unterwegs. Es regnete stark und die Fahrbahn war stark verschmutzt von wahrscheinlich Landmaschinen.
A konnte aber nicht mehr umkehren weil dies sein einziger Weg (ohne unangemessen grossen Umweg) nach Hause war. A kam bei regennasser und matschiger Fahrbahn ins Schleudern und ist erst gegen ein Verkehrsschild und dann in den Graben geschleudert.
Es kamen Anwohner zur Hilfe und fragten A ob sie die Polizei dazu rufen sollen. A stand unter Schock und verneinte, möglicherweise aus Angst das Kosten auf Ihn/Sie zukommen könnten. A wurde von einem zufällig vorbei fahrenden Fahrzeug aus dem Graben gezogen und konnte seine Fahrt Fortsetzen.
Am nächsten Tag hörte A das er/sie den Verursacher der Fahrbahnverschmutzung für seinen Schaden haftbar machen könnte. Sei dieser nicht auszumachen würde die Gemeinde die Kosten tragen.

Jetzt meine Frage: Kann A, auch Tage nach dem Unglück, noch Anzeige erstatten und hoffen das sein Schaden am eigenen Fahrzeug reguliert wird? A hat Fotos auf denen auch die verschmutze Fahrbahn zu sehen ist, und einige der zur Hilfe gekommenen Anwohner könnte A auch fragen ob sie eine Aussage machen würden.
Würde das Sinn machen oder hat A keine Chance weil keine Polizei dabei war?

Danke euch, Grüsse, Marvr

Hallo !

Hat man denn bedacht,dass man Unfallflucht begangen hatte ? Schilder beschädigt und nicht gewartet bzw. Polizei benachrichtigt ?
Regennasse Straße,das sollte man sehen können,man hat ja Licht und auf Nebenstraßen(Wirtschaftswegen?) muss man mit verschmutzer Fahrbahn rechnen. Das sollte man bei angepasster Fahrweise auch rechtzeitig erkennen können. Muss man da zwangsläufig schleudern und in Graben rutschen ?

Die Chancen,den Landwirt oder gar die Gemeinde? für unfallverursachende Verschmutzung haftbar zu machen sind schlecht.
Selbst auf Landes-oder Kreisstraßen.

mfg
duck313

Hallo !

Hat man denn bedacht,dass man Unfallflucht begangen hatte ?
Schilder beschädigt und nicht gewartet bzw. Polizei
benachrichtigt ?

A Hatte schon „gewartet“, bis A seine Fahrt fortsetzen konnte sind beinah 2 Stunden vergangen. Angenommen A ist sogar weit unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit gefahren und trotzdem kam es zu besagtem Unglück da die Reifen von A bei derartig verschmutzter Fahrbahn keinen Halt finden konnten. Und A ist meineswissens nicht verpflichtet ABS oder sonstige Fahrhilfen an seinem Fahrzeug zu haben…

zwangsläufig schleudern und in Graben rutschen ?

Hat A sicherlich nicht mit Absicht gemacht…

Liebe Grüsse!
Marvr

Moin,

Angenommen A ist sogar weit
unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit gefahren

Hat A auch einmal Schritttempo versucht, auch damit kommt man voran und dürfte allerhöchstens bei extremer Glätte und stark geneigter Fahrbahn von derselben rutschen, ansonsten kann auch weit unter zugelassener Höchstgeschwindigkeit als unangemessen und den Straßenverhältnissen nicht angepasst gelten.

CU

Axel

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Hallo,

wenn er von der Fahrbahn abgekommen ist, war er zu schnell und hat seine Fahrweise nicht nicht Bedingungen angepasst. Da es keine Bequemlichkeitsabwägung gibt und sogar eine Alternative möglich gewesen wäre, war es einfach faslch da zu schnell lang zu fahren.

Der Zivilrechtliche Schaden an dem Schild ist übringens Kindergeburtstag gegen die Strafe, die einen wegen Fahrerflucht erwartet und die wird man auch nicht an jemand anders los…

hth

hi

Hat man denn bedacht,dass man Unfallflucht begangen hatte ?
Schilder beschädigt und nicht gewartet bzw. Polizei
benachrichtigt ?

A Hatte schon „gewartet“, bis A seine Fahrt fortsetzen konnte
sind beinah 2 Stunden vergangen.

Aber A hat in dieser Zeit nicht die Polizei verständigt, oder?

Und A ist meineswissens nicht verpflichtet ABS oder sonstige
Fahrhilfen an seinem Fahrzeug zu haben…

Aber A ist verpflichtet nur so schnell zu fahren, wie es die Wetter- und Fahrbahnbedingungen zulassen. Und das hat rein gar nichts mit der geltenden Höchstgeschwindigkeit zu tun.
Da kann auch schon mal Schrittempo angesagt sein, selbst wenn 100 erlaubt wären.

Gruß
Edith

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Hallo,
man muss kein ABS haben und keine Schleuderkurs-Ausbildung.
Aber - man muss da auch nicht fahren.

Die Gerichte gehen davon aus, dass niemand fahren muss, wenn er es doch tut, ist es eine Willensentscheidung des Fahrzeugfuehrers, die man bei geeigneten Randbedingungen riskieren kann, oder beim Unfall haette man nicht dort und nicht mit dem Geraet und nicht in dieser Art fahren sollen.
Gruss Helmut

Hallo,

ich wundere mich, dass die Hauptsorge von A nicht ist, dass er Unfallflucht begangen hat?

A kann sich bei der Polizei melden, den Unfallhergang schildern, eine Strafe für Unfallflucht in kauf nehmen und dann versuchen, die Gemeinde wegen der Straße zu verklagen. Aber egal, ob er hierbei recht bekäme:
Die Unfallflucht bleibt, und wird sicher teurer werden…

Gruß von Bixie

Hi,

bis A seine Fahrt fortsetzen konnte
sind beinah 2 Stunden vergangen.

… war denn A nach nur 2 h wieder nüchtern ??

Grüße, M

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