Hallo, ich habe den Hausschlüssel zum Haus meiner Eltern verloren.
Ich wohne dort nicht, habe aber einen Schlüssel zur Haustüre.
Nun will ich das Auswechseln der Schließanlage von der SV Privathaftpflicht übernehmen lassen.
in meinen Unterlagen steht, „Eingeschlossen ist (in Ergänzung von Ziffer 2 AHB und abweichend Ziffer 7.6 AHB) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat überlassenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben“
unter 2 AHB steht: " Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen: Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarungen erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhaltes des Versicherungsnehmer wegen
Vermögensschäden. die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ensteanden sind;
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen, hierauf finden dann die Bestimmgungen über Sachschäden Anwendung.
in 7.6. AHB Ausschlüsse steht:
Hafpflichtansprüche wegen Schäden an fremder Sache und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sache gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch Verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Kann mir das jemand erklären? Heißt das nun, der Verlust des privaten Shclüssels ist versichert? Meine Eltern vermieten oder verleihen mir den Schlüssel ja nicht, sondern ich habe den immer bei mir, um Zugang zum Haus zu haben. also kein Ausschlussgrund?
Vielen Dank
Tine