schlüssel verlust haftpflichtersicherung

Hallo, ich habe den Hausschlüssel zum Haus meiner Eltern verloren.
Ich wohne dort nicht, habe aber einen Schlüssel zur Haustüre.
Nun will ich das Auswechseln der Schließanlage von der SV Privathaftpflicht übernehmen lassen.

in meinen Unterlagen steht, „Eingeschlossen ist (in Ergänzung von Ziffer 2 AHB und abweichend Ziffer 7.6 AHB) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat überlassenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben“

unter 2 AHB steht: " Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen: Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarungen erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhaltes des Versicherungsnehmer wegen

Vermögensschäden. die weder durch Personen- noch durch Sachschäden ensteanden sind;

Schäden durch Abhandenkommen von Sachen, hierauf finden dann die Bestimmgungen über Sachschäden Anwendung.

in 7.6. AHB Ausschlüsse steht:

Hafpflichtansprüche wegen Schäden an fremder Sache und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sache gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch Verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

Kann mir das jemand erklären? Heißt das nun, der Verlust des privaten Shclüssels ist versichert? Meine Eltern vermieten oder verleihen mir den Schlüssel ja nicht, sondern ich habe den immer bei mir, um Zugang zum Haus zu haben. also kein Ausschlussgrund?

Vielen Dank
Tine

Hallo Tine,

klingt doch danach "in meinen Unterlagen steht, „Eingeschlossen ist (in Ergänzung von Ziffer 2 AHB und abweichend Ziffer 7.6 AHB) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat überlassenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben“

Vermögensschaden ist ein anderes Thema

Immer schön bei der Wahrheit bleiben und versuch macht kluch
:wink:
pe sturm

Hallo Tine,

die Schlüssel-Klausel besagt zunächst nur, dass nur der Verlust derselben ersetzt wird, wenn du sie nicht geklaut hast oder anderweitig illegal in ihren Besitz gekommen bist…

Die einfachste Lösung: melde das Ereignis als Schaden deiner Privat-HV und schau, was die sagt.

Oder befrage vorher den Vermittler / Betreuer des Vertrags (wenn´s kein Vertreter ist, sondern ein Versicherungsmakler oder / -berater).

Wenn künftig mal eine (Privathaftpflicht-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo Tine,
Wenn die Schlüsselklausel in deinem Vertrag eingeschlossen ist, dann besteht in deinem Fall Versicherungsschutz.
MfG
Dr.Schamberger

Hallo, ich habe den Hausschlüssel zum Haus meiner Eltern
verloren.
Ich wohne dort nicht, habe aber einen Schlüssel zur Haustüre.

Also nehme ich an, dass Du eine eigene Haftpflichtversicherung hast und nicht über Deine Eltern versichert bist. (dann wäre es nur versichert, wenn Deine Eltern Mieter des Hauses, nicht aber Eigentümer sind).

Nun will ich das Auswechseln der Schließanlage von der SV
Privathaftpflicht übernehmen lassen.

in meinen Unterlagen steht, „Eingeschlossen ist (in Ergänzung
von Ziffer 2 AHB und abweichend Ziffer 7.6 AHB) die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von privat
überlassenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Besitz des
Versicherten befunden haben“

unter 2 AHB steht: " Vermögensschäden, Abhandenkommen von
Sachen: Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere
Vereinbarungen erweitert werden auf die gesetzliche
Haftpflicht privatrechtlichen Inhaltes des Versicherungsnehmer
wegen

Vermögensschäden. die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden ensteanden sind;

Das ist irrelevant, ist kein Vermögensschaden.

Schäden durch Abhandenkommen von Sachen, hierauf finden dann
die Bestimmgungen über Sachschäden Anwendung.

Da steht „kann erweitert werden“. Ob das so ist entnimmst Du Deiner Police, nicht den Vers.-Bedingungen.

in 7.6. AHB Ausschlüsse steht:

Hafpflichtansprüche wegen Schäden an fremder Sache und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Versicherungsnehmer diese Sache gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch Verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

Das heißt z.B.: Leihst Du Dir eine Bohrmaschine und Du machst die kaputt, dann ist das nicht versichert.

Kann mir das jemand erklären? Heißt das nun, der Verlust des
privaten Shclüssels ist versichert? Meine Eltern vermieten
oder verleihen mir den Schlüssel ja nicht, sondern ich habe
den immer bei mir, um Zugang zum Haus zu haben. also kein
Ausschlussgrund?

Die „Schlüsselhaftpflicht“ ist separat geregelt (s.o.). Wenn das auch tatsächlich in Deinem Vertrag mit vereinbart ist (in den Versicherungsbedingungen stehen immer alle möglichen Varianten, ob sie auch tatsächlich mitversichert sind ergibt sich aus Police/Antrag) dann ist der Verlust natürlich mitversichert (wenn eigener Vertrag, s.o.)

Vielen Dank
Tine

Sag mal, warum rufst Du nicht einfach Deinen Ansprechpartner bei der Versicherung an…? :wink:

Gruß Dirk

Hallo Tine,
Die AHB sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung. Daran müssen sich alle Versicherer halten, dürfen jedoch im Positiven von diesen Bedingungen abweichen.
Deswegen steht auch im Vertrag " Abweichend von Ziff. 7.6" den diese Ziffer erklärt die Ausschlüsse im Vertrag.
Abweichungen davon sind also im Vertrag eingeschlossen.
Somit ist der Schlüsselverlust versichert.
Ich hoffe ich habe dies einigermaßen verständlich erklärt.
Gruß Lars

Hallo,

urlaubsbedingt kann ich mich erst heute melden…

Sofern Vermögensschäden aus Schlüsselverlust tatsächlich eingeschlossen wurden, wäre der vorliegende Tatbestand grundsätzlich mitversichert.

Da im Rahmen der Haftpflichtversicherung grundstätzlich nur gesetzliche Ansprüche privatrechtlichen Inhaltes versichert sind, wäre zu prüfen, inwieweit ein gesetzlicher Anspruch zum Austausch der Schließanlage besteht.

Vor Austausch der Schließanlage, würde ich diesen Sachverhalt mit dem Versicherer besprechen.

Ich hoffe die Ausführungen helfen weiter.

viele Grüße
NB

Ich vermute, dass es zu dieser Fragestellung bereits eine Lösung gibt, falls nicht, bitte nochmals mailen.