Schlüsselabgabe

Hallo,

ich habe meine Arbeitstelle gekündigt und habe noch den Büroschlüssel. Ich möchte jedoch aus verschiedenen Gründen den Schlüssel nicht mehr persönlich bei der Firma abgebeb. Gibt es noch eine andere Möglichkeit?

Kann ich den Schlüssel per Einschreiben o. ä. versenden? Bin ich dann abgesichert? Bin ich abgesichert, wenn ich den Schlüssel in den Briefkasten werfe, eventuell auch mit Begleitung als Zeugen?

Vielen Dank im Vorraus.

Liebe Grüße
MissGermany

Hallo,

wenn das Klima so gestört ist, schick jemand vorbei, der den Schlüssel abgibt und sich quittieren lässt, das der Schlüssel mit der Nummer an dem Tag angeben wurde. Im Zweifel mach es besser selbst!

hth

Hallo,

natürlich kann man den Schlüssel auch als Einschreiben-Rückschein zurücksenden.

Wäre in einem angespannten Verhältnis auch die beste Möglichkeit…

Moin,

großartiger Tipp, wo so ein Einschreiben doch mit opulenten 25€ versichert ist.

Hallo,

was interessiert der Wert??..es geht um die Empfangsquittung,die ich mit dem Rückschein schön nach Hause bekomme…denn damit habe ich meine Entlastung.

Es bringt nämlich nix,bei so einem zerrütteten Arbeitsverhältnis persönlich dort hin zu fahren.

Wenn der AG dir da keine Quittung gibt,stehst du im Regen da…

Durch das Einschreiben-Rückschein kannst du als AN aber eine Reaktion erzwingen…:smile:

Denn es gibt nur zwei Möglichkeiten

a) Annahme

b) Verweigerung der Einschreibe-Sendung

in beiden Fällen hast du als AN aber was schriftliches in der Hand

Hallo MissGermany,

der Möglichkeiten den Schlüssel zurück zu geben gibt es sicherlich so einige,

doch halte ich m.E. den Weg (da aus dem UP nicht ersichtlich ist ob es sich z.B. um einen Genealschlüssel handelt) der direkten Übergabe als den des Sinnvollsten.

Ob Du nun den Schlüssel persönlich oder über eine dritte Person (gegen eine Empfangsbestätigung) zurück gibst ist erst einmal nicht relevant,Bei Versendung mit der
Post(oder einem anderen Dienstleister) besteht immerhin die Gefahr das der Schlüssel
den Empfänger nicht erreicht.

LG Bollfried

PS:Bei genauer Überlegung mit der Fragestellung „Was könnte mir passieren“ wäre
die Frage m.E. sehr schnell zu beantworten.

Hallo,

wie ich schon weiter unten ausgeführt habe,ist bei einem zerrütteten Arbeitsverhältnis eine

persönliche Übergabe zwecklos,

weil hier nämlich in einem späteren Arbeitsgerichtsverfahren die Aussage des AN gegen die des AG und seines zufällig anwesenden Personalleiters,Disponenten usw. stehen würde.
Denn es ist höchstwahrscheinlich,das der AG eine Quittung verweigern würde.

Hallo,

wie ich schon weiter unten ausgeführt habe,ist bei einem
zerrütteten Arbeitsverhältnis eine

persönliche Übergabe zwecklos,

weil hier nämlich in einem späteren Arbeitsgerichtsverfahren
die Aussage des AN gegen die des AG und seines zufällig
anwesenden Personalleiters,Disponenten usw. stehen würde.

Wobei der AN auch einen persönlichen Zeugen wie z.B. einen Anwalt mitnehmen könnte!

Denn es ist höchstwahrscheinlich,das der AG eine Quittung
verweigern würde.

Tja… dann würde der AG auch den Schlüssel nicht zurück erhalten.

Hallo,

wie wäre es mal mit im realen Leben umschauen ???

Wobei der AN auch einen persönlichen Zeugen wie z.B. einen Anwalt mitnehmen könnte!

Auch ein Anwalt kann den AG nicht zu einer Quittungsleistung zwingen…
mal ganz abgesehen davon,das der AN dann 2 Anwälte bezahlen müsste,denn als Zeuge dürfte der Anwalt nämlich nicht den AN vor Gericht vertreten.

Außerdem muß der AG auch keineswegs den AN mit einem Rechtsvertreter empfangen.
Schließlich hat der AG das Hausrecht und kann bestimmen,wen er empfängt und wen nicht.

>Denn es ist höchstwahrscheinlich,das der AG eine Quittung
>verweigern würde.
Tja… dann würde der AG auch den Schlüssel nicht zurück erhalten. …

Du verstehst anscheinend das System dahinter nicht…diese „Masche“ ist in einigen Branchen sehr verbreitet…man will den AN los werden und auch nix mehr für ihn zahlen,da kommt ein _„Schlüsselverlust“ gerade recht.
Je nach Größe des Betriebes kann man mit den Lohnforderungen des AN „aufrechnen“.

Und zwar ab 500 € aufwärts bis zu 150.000,- € bei Großen Betrieben._

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Hallo,

Hallo,

wie wäre es mal mit im realen Leben umschauen ???

Du hast Deinen zu kleinen Horizont hier schon erschöpfend nachgewiesen.

Wobei der AN auch einen persönlichen Zeugen wie z.B. einen Anwalt mitnehmen könnte!

Auch ein Anwalt kann den AG nicht zu einer Quittungsleistung
zwingen…

Muß er auch nicht. Das Zeugnis über eine erfolgte Abgabe ist ausreichend - ebenso ein Zeugnis über eine vom AG mutwillig vereitelte Übergabe

mal ganz abgesehen davon,das der AN dann 2 Anwälte bezahlen
müsste,denn als Zeuge dürfte der Anwalt nämlich nicht den AN
vor Gericht vertreten.

Ach ja ? Hast du dafür irgendeine belastbare Quelle ? Ich fürchte, nicht.

Außerdem muß der AG auch keineswegs den AN mit einem
Rechtsvertreter empfangen.

Wenn der AG eine „Abgabestelle“ für Schlüssel angegeben hat, darf er die Übergabe auch nicht vereiteln.

Schließlich hat der AG das Hausrecht und kann bestimmen,wen er
empfängt und wen nicht.

Das Hausrecht ist aber nicht grenzenlos. Ein Beistand kann kaum der Zutritt verweigert werden - erst recht nicht, wenn es sich um einen authorisierten Gewerkschaftsvertreter handelt.

>Denn es ist höchstwahrscheinlich,das der AG eine Quittung
>verweigern würde.
Tja… dann würde der AG auch den Schlüssel nicht zurück erhalten. …

Du verstehst anscheinend das System dahinter nicht…diese
„Masche“ ist in einigen Branchen sehr verbreitet…man will
den AN los werden und auch nix mehr für ihn zahlen,da kommt
ein „Schlüsselverlust“ gerade recht.
Je nach Größe des Betriebes kann man mit den Lohnforderungen
des AN „aufrechnen“.

Das funktioniert eben nur, wenn der AN seine rechte und Möglichkeiten nicht kennt.

bis zu 150.000,- € bei Großen
Betrieben.

das sind Horrorzahlen, die mit der von Dir so gern zitierten „Realität“ nichts gemein haben. Die Rechtsprechung hat auch dafür die AN-Haftung stark reduziert.

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Moin,

oder Verlust des Einschreibens mit anschliessendem Austausch der Schliessanlage zu Lasten des Versenders. Aber die Post hat ja noch nie etwas verloren.

TET

Hallo,

Du hast Deinen zu kleinen Horizont hier schon erschöpfend nachgewiesen.

Wie wäre es,wenn du aus dem Traumland Öffentlicher Dienst einmal in das reale Leben gehen würdest ???..

Wobei der AN auch einen persönlichen Zeugen wie z.B. einen Anwalt mitnehmen könnte!
Auch ein Anwalt kann den AG nicht zu einer Quittungsleistung
zwingen…
>Muß er auch nicht. Das Zeugnis über eine erfolgte Abgabe ist ausreichend - ebenso ein
>Zeugnis über eine vom AG mutwillig vereitelte Übergabe
mal ganz abgesehen davon,das der AN dann 2 Anwälte bezahlen
müsste,denn als Zeuge dürfte der Anwalt nämlich nicht den AN vor Gericht vertreten.

.>Ach ja ? Hast du dafür irgendeine belastbare Quelle ? Ich fürchte, nicht.

Doch eine sehr gute Quelle…

Denn der Prozeßbevollmächtige (also der Anwalt) müsste von seinem Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden (Verschwiegenheitspflicht § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA).

Außerdem muß der AG auch keineswegs den AN mit einem
Rechtsvertreter empfangen.
>Wenn der AG eine „Abgabestelle“ für Schlüssel angegeben hat, darf er die Übergabe :>auch nicht vereiteln.

Wo steht da oben was von Abgabestelle ???

Schließlich hat der AG das Hausrecht und kann bestimmen,wen er empfängt und wen
nicht.
>Das Hausrecht ist aber nicht grenzenlos. Ein Beistand kann kaum der Zutritt verweigert
>werden - erst recht nicht, wenn es sich um einen authorisierten Gewerkschaftsvertreter :>handelt.

Doch das ist es…wenn es in der privaten Wirtschaft heisst
DU nix komme rein
ist das auch so…denn ohne Chipkarte oder Schlüssel kommt man da kaum weiter als bis zum Pförtner oder der Empfangsdame.

Und Gewerkschaftsvertreter ??..muhahahahaha…der war gut…

Vielleicht solltest du das Betriebsverfassungsgesetz noch einmal lesen…:smile:)

Stichwort:
§ 2 Abs. 2 ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb, allerdings nur zum Zwecke der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben

Und das ist Betriebsratswahl und Werbung für Mitglieder…nicht jedoch Rechtsbeistand…

das funktioniert eben nur, wenn der AN seine rechte und Möglichkeiten nicht kennt.

Rechte kennen und durchsetzen sind zwei Paar Schuhe…

bis zu 150.000,- € bei Großen Betrieben.
>das sind Horrorzahlen, die mit der von Dir so gern zitierten „Realität“ nichts gemein :>haben. Die Rechtsprechung hat auch dafür die AN-Haftung stark reduziert.

ach wirklich ???..

Nun,nur mal so als Beispielobjekt…der neue Betriebshof der BOGESTRA-Engelsburg-
siehe hier
http://www.bogestra.de/ueber-uns/stando.html

Die Schließanlage dafür hat 143.000,- € gekostet…

Und das ist noch „Preiswert“…rate mal,was die Führerstandsschlüssel/Schlösser für
die Straßenbahnen wohl kosten…:smile:)

Gehen wir mal von 150 Fahrzeugen aus,so sind das schon einmal 105.000,-€ nur für die
Schließzylinder auf den Straßenbahnen,dazu kommen dann noch die Schlüssel für die
Fahrer…was mindestens noch einmal 50.000,- € macht…

Aber im öffentlichen Dienst hat man ja den Steuerzahler…der alles bezahlt…

Hallo,

das ist höchst unwahrscheinlich… ein Einschreiben-Rückschein entspricht einer
Wertsendung und da läßt sich immer nachvollziehen,WO die Sendung plötzlich verschwand…

Moin,

natürlich bei der Post sind bisher weder Einschreiben noch Pakete spurlos verschwunden, seitdem es die elektronische Nachverfolgbarkeit gibt. Auf welchem Planeten lebst du eigentlich?

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Hallo,

Du hast Deinen zu kleinen Horizont hier schon erschöpfend nachgewiesen.

Wie wäre es,wenn du aus dem Traumland Öffentlicher Dienst
einmal in das reale Leben gehen würdest ???..

wie wäre es, wenn Du deine Klischeevorstellungen über den öffentlichen Dienst mal an der Wirklichkeit mißt.

>Zeugnis über eine vom AG mutwillig vereitelte Übergabe
mal ganz abgesehen davon,das der AN dann 2 Anwälte bezahlen
müsste,denn als Zeuge dürfte der Anwalt nämlich nicht den AN vor Gericht vertreten.

.>Ach ja ? Hast du dafür irgendeine belastbare Quelle ? Ich
fürchte, nicht.

Doch eine sehr gute Quelle…

Denn der Prozeßbevollmächtige (also der Anwalt) müsste von
seinem Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden
(Verschwiegenheitspflicht § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA).

Ach ja ? Mal wieder so deine ganz persönliche Pseudo-Logik.
Wieso bitte ist das ein Argument für deine behauptung, daß der AN 2 (!) Anwälte bezahlen müßte ?
Was hindert den AN, den Anwalt, der ihn begleitet hat, als Zeuge zu benennen und ihn somit logischwerweise von der Schweigepflicht zu entbinden ?

Außerdem muß der AG auch keineswegs den AN mit einem
Rechtsvertreter empfangen.
>Wenn der AG eine „Abgabestelle“ für Schlüssel angegeben hat, darf er die Übergabe :>auch nicht vereiteln.

Wo steht da oben was von Abgabestelle ???

Der Betrieb, so wie es im UP steht

Schließlich hat der AG das Hausrecht und kann bestimmen,wen er empfängt und wen
nicht.
>Das Hausrecht ist aber nicht grenzenlos. Ein Beistand kann kaum der Zutritt verweigert
>werden - erst recht nicht, wenn es sich um einen authorisierten Gewerkschaftsvertreter :>handelt.

Doch das ist es…wenn es in der privaten Wirtschaft heisst
DU nix komme rein
ist das auch so…denn ohne Chipkarte oder Schlüssel kommt
man da kaum weiter als bis zum Pförtner oder der Empfangsdame.

Na und ? Dann wird eben beim Pförtner der Schlüssel mit Zeugen abgegeben. Und wenn auch das vom AG verhindert wird, kommt so langsam der begriff der „Zugangsvereitelung“ zum Tragen.

Und Gewerkschaftsvertreter ??..muhahahahaha…der
war gut…

Vielleicht solltest du das Betriebsverfassungsgesetz noch
einmal lesen…:smile:)

Das reicht nicht, wie man an Dir sieht.

Stichwort:
§ 2 Abs. 2 ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb,
allerdings nur zum Zwecke der Wahrnehmung
betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben

Und das ist Betriebsratswahl und Werbung für
Mitglieder…nicht jedoch Rechtsbeistand…

So schnell kann man die Irre gehen, wenn man nur einen Paragraphen liest, ihn mangels fundierter Grundkenntnisse sowieso nur halb versteht und dann natürlich auch die dazugehörige Kommentierung wie zB ErfK, Fitting, DKK etc. nicht kennt.
Sonst wüßte man nämlich, daß die scheinbar starre Grenze des § 2 Abs. 2 BetrVG durch den Abs. 3 („Wahrnehmung der interessen der Mitglieder“) schon wieder ausgeweitet wird.

das funktioniert eben nur, wenn der AN seine rechte und Möglichkeiten nicht kennt.

Rechte kennen und durchsetzen sind zwei Paar
Schuhe…

Ein bißchen Arsch in der Hose braucht es halt schon.

bis zu 150.000,- € bei Großen Betrieben.
>das sind Horrorzahlen, die mit der von Dir so gern zitierten „Realität“ nichts gemein :>haben. Die Rechtsprechung hat auch dafür die AN-Haftung stark reduziert.

ach wirklich ???..

Nun,nur mal so als Beispielobjekt…der neue Betriebshof
der BOGESTRA-Engelsburg-
siehe hier
http://www.bogestra.de/ueber-uns/stando.html

Die Schließanlage dafür hat 143.000,- € gekostet…

Und das ist noch „Preiswert“…rate mal,was die
Führerstandsschlüssel/Schlösser für
die Straßenbahnen wohl kosten…:smile:)

Gehen wir mal von 150 Fahrzeugen aus,so sind das schon einmal
105.000,-€ nur für die
Schließzylinder auf den Straßenbahnen,dazu kommen dann noch
die Schlüssel für die
Fahrer…was mindestens noch einmal 50.000,- € macht…

Aber im öffentlichen Dienst hat man ja den
Steuerzahler…der alles bezahlt…

Auch mal wieder so ein klischeehafter Unsinn von Dir.
Die (Dir offenbar vollkommen unbekannten) Rechtsprechungsgrundsätze zur Arbeitnehmerhaftung gelten im öD genauso wie in der „freien Wirtschaft“. Und auch in beiden Bereichen gibt es Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die die Haftung begrenzen.

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o.t.: reg dich nicht auf…
…von diesem schwachmaten ist doch noch nie was anderes als dummlall gekommen. nicht mal einen anflug von ahnung aber eine futterluke wie ein blauwal…

aber wer rechtsauskünfte von einem betriebssanbitäter erwartet, dem ist eh nicht zu helfen.

Hallo,

wie wäre es, wenn Du deine Klischeevorstellungen über den öffentlichen Dienst mal an
der Wirklichkeit mißt.

na nehmen wir als Beispiel mal die 93 neuen Staatssekretäre,die nach der BT-Wahl
eingestellt wurde…weil der Bundestag ja auch soooo überlastet ist…

Denn der Prozeßbevollmächtige (also der Anwalt) müsste von
seinem Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden
(Verschwiegenheitspflicht § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA).
Ach ja ? Mal wieder so deine ganz persönliche Pseudo-Logik.
Wieso bitte ist das ein Argument für deine behauptung, daß der AN 2 (!) Anwälte :bezahlen müßte ?
Was hindert den AN, den Anwalt, der ihn begleitet hat, als Zeuge zu benennen und ihn :somit logischwerweise von der Schweigepflicht zu entbinden ?

eine recht simple Tatsache…aber die scheint dir ja zu entgehen…sobald du
als Zeuge vor Gericht stehst… musst du alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten…also zum B.
was hat ihnen ihr Mandant denn so alles über meine Firma erzählt ???

Na und ? Dann wird eben beim Pförtner der Schlüssel mit Zeugen abgegeben. Und wenn :auch das vom AG verhindert wird, kommt so langsam der begriff der :„Zugangsvereitelung“ zum Tragen.

Der wird das ablehnen,mit dem Hinweis,das er nichts annehmen darf…:smile:

So schnell kann man die Irre gehen, wenn man nur einen Paragraphen liest, ihn mangels
fundierter Grundkenntnisse sowieso nur halb versteht und dann natürlich auch die
dazugehörige Kommentierung wie zB ErfK, Fitting, DKK etc. nicht kennt.
Sonst wüßte man nämlich, daß die scheinbar starre Grenze des § 2 Abs. 2 BetrVG durch :den Abs. 3 („Wahrnehmung der interessen der Mitglieder“) schon wieder ausgeweitet
wird.

Komm mal aus dem Tempel des Schlaraffenlandes ÖD raus…in der Wirklichkeit zählt nur eines…

BAG 1 AZR 460/04 vom 28.02.2006

Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich
geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem
störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen.
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Wer in den Betrieb kommt,bestimmt immer noch der AG…

das funktioniert eben nur, wenn der AN seine rechte und Möglichkeiten nicht kennt.
Rechte kennen und durchsetzen sind zwei Paar Schuhe…
>Ein bißchen Arsch in der Hose braucht es halt schon.

ja klar…wer im ÖD ist und als Arbeiter genauso wenig kündbar ist wie ein Beamter,kann sich sowas auch leisten…in der freien Wirtschaft weht ein anderer Wind…

Aber im öffentlichen Dienst hat man ja den
Steuerzahler…der alles bezahlt…
Auch mal wieder so ein klischeehafter Unsinn von Dir.

Ach ja???..ich gehe jede Wette ein,das ich bei einer Durchsuchung bei dir garantiert Führerstandsschlüssel für die Straßenbahn und anderes finde…:smile:)

Die dürftest du als ÖVSchwer aber gar nicht mehr haben…aber das ist halt der ÖD…
Warum Schlösser tauschen…der Mitarbeiter ist ja sooo ehrlich…

Die (Dir offenbar vollkommen unbekannten) Rechtsprechungsgrundsätze zur :Arbeitnehmerhaftung gelten im öD genauso wie in der „freien Wirtschaft“. Und auch in :beiden Bereichen gibt es Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die die Haftung :begrenzen.

Und dir ist offentsichtlich immer noch nicht klar,das es zwischen dem Schlaraffenland ÖD
und der freien Wirtschaft gewaltige Unterschiede gibt…

Um im vorliegenden Beispielfall zu bleiben…da wird natürlich der Betriebsrat (Zufälligerweise die Frau des Betriebsinhabers) unisono in das Horn des AG blasen…

Schau dich doch einfach nur einmal bei deinem Betrieb um…die Reinigunsgarbeiten dürften auch da durch DRITTE ausgeführt werden.

Frag mal die Leute nach ihrem BR…entweder kennen sie das überhaupt nicht oder sie nennen einen Namen und dann schau mal nach…*g*
Entweder ein Familienmitglied des Inhabers oder ein Speichellecker.

Was glaubst du wohl,was bei einem ArbG-Verfahren da dann wohl rauskommt ???..

Und glaub mir…die können Lügen,ohne rot zu werden…selbst Münchhausen würde vor Neid erblassen…

geh fischen…

aber das wird wohl auch nicht erfolgreich sein…so wie die ganzen „Rechtsexperten“ hier…looool…

geh fischen…

nö. keinen bock, am ende noch einen derartigen blindfisch wie dich an land zu ziehen, der wieder mal mit seiner großen klappe baden gegangen ist und das ganze wasser ausgetrunken hat um das vakuum in seinem kopf zu füllen.

aber das wird wohl auch nicht erfolgreich sein…so wie die
ganzen „Rechtsexperten“ hier…looool…

jaja.
geh woanders spielen, du betriebssanitäter mit erfolgreicher juristischer karriere. du machst dich wieder mal lächerlich.

Und glaub mir…

aber nie im leben, du märchenprinz aus wolkenkuckucksheim!