Hallo,
wie wäre es, wenn Du deine Klischeevorstellungen über den öffentlichen Dienst mal an
der Wirklichkeit mißt.
na nehmen wir als Beispiel mal die 93 neuen Staatssekretäre,die nach der BT-Wahl
eingestellt wurde…weil der Bundestag ja auch soooo überlastet ist…
Denn der Prozeßbevollmächtige (also der Anwalt) müsste von
seinem Mandanten von seiner Schweigepflicht entbunden werden
(Verschwiegenheitspflicht § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA).
Ach ja ? Mal wieder so deine ganz persönliche Pseudo-Logik.
Wieso bitte ist das ein Argument für deine behauptung, daß der AN 2 (!) Anwälte :bezahlen müßte ?
Was hindert den AN, den Anwalt, der ihn begleitet hat, als Zeuge zu benennen und ihn :somit logischwerweise von der Schweigepflicht zu entbinden ?
eine recht simple Tatsache…aber die scheint dir ja zu entgehen…sobald du
als Zeuge vor Gericht stehst… musst du alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten…also zum B.
was hat ihnen ihr Mandant denn so alles über meine Firma erzählt ???
Na und ? Dann wird eben beim Pförtner der Schlüssel mit Zeugen abgegeben. Und wenn :auch das vom AG verhindert wird, kommt so langsam der begriff der :„Zugangsvereitelung“ zum Tragen.
Der wird das ablehnen,mit dem Hinweis,das er nichts annehmen darf…
So schnell kann man die Irre gehen, wenn man nur einen Paragraphen liest, ihn mangels
fundierter Grundkenntnisse sowieso nur halb versteht und dann natürlich auch die
dazugehörige Kommentierung wie zB ErfK, Fitting, DKK etc. nicht kennt.
Sonst wüßte man nämlich, daß die scheinbar starre Grenze des § 2 Abs. 2 BetrVG durch :den Abs. 3 („Wahrnehmung der interessen der Mitglieder“) schon wieder ausgeweitet
wird.
Komm mal aus dem Tempel des Schlaraffenlandes ÖD raus…in der Wirklichkeit zählt nur eines…
BAG 1 AZR 460/04 vom 28.02.2006
Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich
geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem
störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen.
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Wer in den Betrieb kommt,bestimmt immer noch der AG…
das funktioniert eben nur, wenn der AN seine rechte und Möglichkeiten nicht kennt.
Rechte kennen und durchsetzen sind zwei Paar Schuhe…
>Ein bißchen Arsch in der Hose braucht es halt schon.
ja klar…wer im ÖD ist und als Arbeiter genauso wenig kündbar ist wie ein Beamter,kann sich sowas auch leisten…in der freien Wirtschaft weht ein anderer Wind…
Aber im öffentlichen Dienst hat man ja den
Steuerzahler…der alles bezahlt…
Auch mal wieder so ein klischeehafter Unsinn von Dir.
Ach ja???..ich gehe jede Wette ein,das ich bei einer Durchsuchung bei dir garantiert Führerstandsschlüssel für die Straßenbahn und anderes finde…
)
Die dürftest du als ÖVSchwer aber gar nicht mehr haben…aber das ist halt der ÖD…
Warum Schlösser tauschen…der Mitarbeiter ist ja sooo ehrlich…
Die (Dir offenbar vollkommen unbekannten) Rechtsprechungsgrundsätze zur :Arbeitnehmerhaftung gelten im öD genauso wie in der „freien Wirtschaft“. Und auch in :beiden Bereichen gibt es Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die die Haftung :begrenzen.
Und dir ist offentsichtlich immer noch nicht klar,das es zwischen dem Schlaraffenland ÖD
und der freien Wirtschaft gewaltige Unterschiede gibt…
Um im vorliegenden Beispielfall zu bleiben…da wird natürlich der Betriebsrat (Zufälligerweise die Frau des Betriebsinhabers) unisono in das Horn des AG blasen…
Schau dich doch einfach nur einmal bei deinem Betrieb um…die Reinigunsgarbeiten dürften auch da durch DRITTE ausgeführt werden.
Frag mal die Leute nach ihrem BR…entweder kennen sie das überhaupt nicht oder sie nennen einen Namen und dann schau mal nach…*g*
Entweder ein Familienmitglied des Inhabers oder ein Speichellecker.
Was glaubst du wohl,was bei einem ArbG-Verfahren da dann wohl rauskommt ???..
Und glaub mir…die können Lügen,ohne rot zu werden…selbst Münchhausen würde vor Neid erblassen…