Schlüsselrückgabe bei Kündigung

Hallo,

ich hab mal eine etwas skurile Frage. Und zwar nehmen wir an jemand wird zu Mitte August gekündigt. Bis dahin wird derjenige wegen Resturlaub nicht mehr in die Firma kommen.
Nun informiert der Chef, dass der Arbeitnehmer (was er ja immer noch ist) innerhlab von 24h (!) den Schlüssel abzugeben, ansonsten wird er die Schlösseranlage auf Kosten des Gekündigten erneuern lassen.

Darf der Chef das verlangen?
Müsste der AN wirklich die Kosten für eine Auswechslung der Schlossanlage tragen?
Gibt es einen gesetzliche Rahmen wann man seinen Schlüssel abgeben muss - ich dachte immer am Ende des Arbeitsverhältnis was in dem Fall noch fast 4 Wochen wären?
Und ist die scharfe Fristsetzung so in Ordnung?

Dnake im voraus
Jessica

Hallo,

generell hat der AN keinen Anspruch auf irgend einen Schlüssel und hat diesen abzugeben wenn der AG es verlangt. Egal ob das Arbeitsverhältnis beendet ist, gekündigt ist oder noch ganz normal läuft.

Die Fristsetzung innerhalb von 24 Stunden verbunden mit der Drohung ansonsten auf Kosten des AN die Schliessanlage auszutauschen… nun ja… fragwürdig ob dies durchsetzbar wäre.

Hallo,

Die Fristsetzung innerhalb von 24 Stunden verbunden mit der
Drohung ansonsten auf Kosten des AN die Schliessanlage
auszutauschen… nun ja… fragwürdig ob dies durchsetzbar
wäre.

Ist das irgendwo gesetzlich geregelt, sodass man sich gegen sowas wehren könnte? Also was passiert wenn der Chef das tatsächlich so umsetzt?

Wenn der AN krankgeschrieben wäre an dem Tag: kann der Chef dann trotzdem den Schlüssel sofort einfordern oder erst wenn der AN wieder gesund ist (er kann ja nicht vorbeikommen)?

Grüße
Jessica

Hallo Jessica,

Also was passiert wenn der Chef das tatsächlich so umsetzt?

Im schlimmsten Fall könne es so ausgehen:

  1. Der ehemalige Arbeitgeber lässt die Schließanlage auswechseln und versucht die entstandenen Kosten vom ehemaligen Arbeitnehmer ersetzt zu bekommen.

  2. Der ehemalige Arbeitnehmer verweigert die Zahlung

  3. Der ehemalige Arbeitgeber versucht per Mahnbescheid (eventuell mit Hilfe eines Anwalts = zusätzliche Kosten) seine Kosten einzutreiben.

  4. Der ehemalige Arbeitnehmer widerspricht dem Mahnbescheid und lässt es auf ein Gerichtsverfahren ankommen.

  5. Der ehemalige Arbeitgeber lässt es ebenfalls auf ein Gerichtsverfahren ankommen und versucht nun den ehemaligen Arbeitnehmer vor Gericht zur Zahlung verurteilen zu lassen.

  6. Nun müsste ein Richter entscheiden ob die Forderungen vom ehemaligen Arbeitgeber zu Recht bestehen.

Welche Entscheidung dann der Richter trifft kann hier keiner voraus sagen. Dazu müsste man in die Zukunft sehen und wahrsagen können.

PS:
Es gibt nun mal keine § die exakt jeden Einzelfall genau beschreiben. Daher ist man vor Gericht immer darauf angewiesen wie der gerade zuständige Richter den entsprechenden Einzelfall beurteilt und daraus sein Urteil fällt.

Gruß
Horst

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort.
Kann der AN dann wenigstens auch schnell ein Arbeitszeugnis verlangen? Oder darf der AG damit warten bis zum Ende (Mitte August)?

Grüße
Jessica

Generell würde ich in so einem Fall zumindest guten Willen zeigen. D.h. dem AG anbieten den Sclüssel überreichen zu wollen, jedoch aufgrund des Urlaubs keine Möglichkeit zu haben zur Fa zu kommen(wenn sie weit weg ist. Wenn sie nah dran ist sollte es ja möglich sein.) Ansonsten ihm anbieten den Schlüssel per Einschreiben zuzusenden. Oder auch ihn bei mir abholen zu können. Dies möglichst schriftlich anbieten, um notfalls vor Gericht etwas in der Hand zu haben.
Gruß Kai
(bin kein Jurist)