Hallo pauke88!
Juristische Beratungen kann und darf ich hier natürlich nicht erteilen, doch nach meiner persönlichen Meinung zählt in erster Linie der Vertrag. Schließlich könnte der Mieter zum Blumengießen die Schlüssel auch einem Nachbarn geben, ohne dass dadurch der Mietvertrag gekündigt oder gar auf den Nachbarn übertragen wird. Die Vermieterin wäre in diesem Falle, auch wenn sie die Vermieterin ist, nur stellvertretend für den Mieter im Schlüsselbesitz. Die Schlüsselübergabe wäre demnach keinesfalls mit der Wohnungsübergabe gleichzusetzen.
Aber die Abgabe der Schlüssel an einen Dritten (z.B. Nachbarn) ist eine freiwillige Entscheidung des Mieters. Darüber hinaus übernimmt der Dritte mit der Schlüsselgewalt gleichzeitig auch die Haftung im Sinne eines Stellvertreters. Dies sollte sicherheitshalber auch noch schriftlich geklärt werden, insbesondere dann, wenn der Mieter mit dieser (vollständigen) Schlüsselübergabe den eigenen Zutritt zur Mietsache verliert.
Welche Auswirkungen das bei der späteren Wohnungsübergabe hat, ist ein sehr umfangreiches Thema, bei dem viele Aspekte zu verschiedenen Beurteilungen der Situation führen würden. Darüber hinaus ist dieses Szenario sicher auch nicht wirklich praxisnah.
Anders ist der Fall, wenn die Vermieterin die (vollständige) Schlüsselübergabe schriftlich gefordert hat. Dies würde man durchaus als schriftliche Vertragsänderung bewerten können, wenn dadurch dem Mieter auch in der Praxis die zweckdienliche Nutzung der Mietsache verwehrt wird. Hier würde man vermutlich auf die schriftliche Auffoderung der Vermieterin ebenfalls schriftlich antworten können, dass man mit der angebotenen Vertragsänderung einverstanden sei und damit gleichzeitig die Schlüssel übergibt. Das gleiche Schreiben als Kopie sollte man nutzen, um sich die Schlüsselübergabe quittieren zu lassen.
Die Miete ist ein Nutzungsentgelt. Hat man keine Schlüssel mehr, weil diese von der Vermieterin (schriftlich) zurückgefordert wurden. hat man auch keine Nutzungsmöglichkeit mehr. Die Schlüsselübergabe ist in der Regel die letzte Handlung einer beendeten Miete und erfolgt erst nach einer ordentlichen Abnahme der Wohnung als Akt der Wohnungsübergabe.
Selbst wenn der Mietvertrag weiter gültig sein sollte, so wäre der Verlust der Schlüsselgewalt zu 100% Ausfall an der zweckbestimmten Nutzung der Mietsache und damit von der Vermieterin im Rahmen ihrer Haftung aus dem Vertrage zu erstatten.
Wichtig ist dabei nur, dass man die Forderung zur Schlüsselübergabe von der Vermieterin schriftlich hat und in diesem Scheiben nicht etwa noch andere Gründe, wie beispielsweise Blumengießen oder Lüften, als durchzuführende Aufgabe des Mieters angeführt werden. Sollte die Vermieterin sich „nur anbieten“, um die Pflege der Wohnung in Abwesenheit des Mieters fortzusetzen, ist die Schlüsselübergabe definitiv in Bezug auf das Mietverhältnis irrelevant.
Wie eingangs schon erwähnt, sind juristische Beratungen nicht gegenstand dieser Plattform sondern nur persönliche Meinungen und unverbindliche Ratschläge. Bei solchen juristischen Problemen muss man sich für verbindliche Beratung dringend an einen Juristen wenden.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland