Hallo,
mal angenommen es fährt ein Fahrradfahrer auf einem Fahradweg, auf dem verursacht durch Sturmschäden Bäume auf dem Fahrradweg liegen. Durch eine kurze Unachtsamkeit sieht der Fahrradfahrer einen Baum nicht und kollidiert mit ihm. Aufgrund der Kollision kommt der Fahrradfahrer zum Sturz und verletzt sich schwer an der Schulter. Er muss daraufhin operiert werden und fällt für mehrere Wochen aus. Da das Ganze nach der Arbeit passiert, ist dies ein Wegeunfall und wird durch die zuständige Berufsgenossenschaft begleitet.
Die Frage ist: Sollte die Gemeinde von diesem Baum gewusst haben und keine Maßnahmen getroffen haben (Beseitigung des Baums, Absperrung oder Warnhinweise), kann die Gemeinde dann zu Schmerzensgeld „verklagt“ werden? Der Unfall wurde auch durch die Polizei aufgenommen und es gibt ein Aktenzeichen dazu.
Das ist so nicht richtig. Dass das Ganze nach der Arbeit passiert ist, ist keine hinreichende Bedingung. Es ist nur dann ein Wegeunfall, wenn er auf dem direkten Weg zwischen Arbeit und Zuhause passiert ist.
Also es lagen mehrere Bäume verteilt auf einer Länge von 2-3Km quer auf dem Radweg und der Strum war schon mehrere Wochen her.
Es handelt sich dabei um einen Fahrradweg, abseits von Straßen, die auch von Autos befahren werden. Vielmehr ist es ein geschotterter, als Fahradweg ausgeschliderter Weg.
Eigenverschulden.
Du wirst ja auf der Strecke bemerkt haben das Sturm ist oder war, weil Laub und Astwerk unten liegt und eben auch mal ganze Bäume. Du hättest den Baum sehen können und müssen.
Gemeinden können gar nicht sofort alle Wege kontrollieren, es geht nach einer Reihenfolge der Bedeutung und Gefahr.
Radweg geringe Gefahr weil geringe Geschwindigkeit und wenig Nutzung, man muss Hindernisse erkennen.
Fordern kann man immer Schadenersatz/Schmerzensgeld, ob man es bekommt ist eine andere Sache.
lässt vermuten, daß es sich tatsächlich um einen versicherten Wegeunfall handelt.
In diesem Fall hast Du grundsätzlich nur noch einen beschränkten Anspruch auf Schadensersatz, nämlich nur noch für denjenigen Schaden, der nicht durch die BG getragen wird, da der Schadensersatzanspruch für alle von der BG erbrachten Leistungen gem. § 116 Abs. 1 SGB X https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__116.html
direkt auf die BG übergegangen ist.
Für den restlichen Schaden sowie evtl. Schmerzensgeld müsstest Du einen Fachanwalt aufsuchen. Es kann nämlich durchaus fraglich sein, ob der Träger der Strassenbaulast hier überhaupt seine Verkehrssicherheitspflicht vernachlässigt hat angesichts der Jahreszeit sowie dieser Bemerkung von Dir.
Dabei kann es hilfreich sein, bei der BG nachzufragen, ob diese bereits beim Strassenbaulastträger Ansprüche angemeldet haben oder dies beabsichtigen, da die BGen für derartige Erstattungsansprüche Profis beschäftigen.
Das mit dem „gewusst haben“ ist so eine Sache. Wer ist „die“ Gemeinde? Wie „weiß“ die Gemeinde etwas? Wie lässt sich das prüfen, beweisen?
Die denkbare Anspruchsgrundlage findet sich in § 823 Abs. 1 BGB. Aus § 253 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass unter anderem bei Körperverletzung Schmerzensgeld in Betracht kommt. Es geht um einen Schaden, der „nicht Vermögensschaden“ ist.
Das weder im Gesetz noch (bislang) in diesem Thread genannte Zauberwort heißt Verkehrssicherungspflicht. Diese muss bestanden haben und verletzt worden sein. Wenn die Gemeinde positiv von dem Baum „gewusst“ hat, ist das mit Bestehen recht einfach. Ansonsten stellt sich die Frage, ob sie es denn hätte wissen müssen. Dazu zitiere ich Wikipedia:
"Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu schützen. Es geht also nicht darum, jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Nicht jedes Unglück im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung ist somit Unrecht. Es geht darum, dass ein Grad an Sicherheit gewährleistet ist, den die in dem jeweiligen Bereich entsprechende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Passiert dennoch ein Unglück, handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko und nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die zu einem Schadensersatzanspruch führt."
Besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, stellt sich die Frage nach der Höhe. Die Antwort kann allerdings auf den Anspruch quasi dem Grunde nach durchschlagen. Ein Mitverschulden muss sich der Geschädigte nämlich anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Das kann den Anspruch auf null reduzieren. Insofern relevant ist das hier:
Und eventuell das hier:
Die Idee, sich mit der BG in Verbindung zu setzen, ist nicht schlecht. Zwar ist § 116 Abs. 1 SGB X auf Schmerzensgeldansprüche nicht anwendbar. Die Anspruchsgrundlage ist aber dieselbe, eben § 823 Abs. 1 BGB.
Insgesamt würde ich eher davon abraten, hier einen Anwalt (m/w/d) zu konsultieren. Schon ein Beratungsgespräch kostet Geld, und die Sache scheint mir wenig Aussicht auf Erfolg zu haben. Einen
gibt es dafür auch nicht wirklich. Macht aber nichts, das kann jede Wald- und Wiesenanwältin (m/w/d) bearbeiten. Die Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB, und zuständig ist das Amts- oder Landgericht (Art. 34 S. 3 GG).
Als Privatwaldbesitzerin mit angrenzenden 2 öffentlichen Wegen, weiss ich um die Verkehrssicherungspflicht. Uns wurde von der Försterin gesagt, dieser sei Genüge getan, wenn wir regelmäßig die entsprechenden Wege kontrollieren würden auf z.B morsche Bäume, die umzufallen drohen.Dies sei angemessen 2 mal im Jahr und am besten würde man das dokumentieren.
Meine Frage zu diesem Fall ist die:
Kann man es nicht durchaus in diesem Sinne auch als angemessen bezeichnen, dass man nach einem Sturm, der so heftig gewesen sein muss, dass
das auch zu kontrollieren hätte?
Und andererseits, kann man nicht trotzdem davon ausgehen, dass auch ein Radfahrer eine Verantwortung trägt und achtsam unterwegs sein muss, wenn da eben schon mehrere Bäume lagen?
Kann man. Muss man aber nicht. Sowohl was die Kontrollpflicht als was auch die Mitverantwortung des Radfahrers angeht. Diese Kriterien sind butterweich, pure Wertungsfragen. Ich halte es für wahrscheinlich, dass man spätestens wegen des Mitverschuldens hier nicht mit viel Geld rechnen sollte, eher mit gar keinem. Darum ja auch meine Skepsis, wenn es darum geht, auch nur eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Formeln wie „zwei Mal im Jahr“ kommt man bei Gericht nicht weit. Aber die Tendenz ist trotzdem klar.
Leider muss ich mich korrigieren. Die Anspruchsgrundlage findet sich nicht in § 823 Abs. 1 BGB, sondern wohl in § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Wer sagt denn, dass beim Bauhof oder im Grün- und Gartenamt nur Beamte beschäftigt sind? Das dürfte im Jahr 2023 eher die Ausnahme sein. Die dominierende Vorschrift ist insofern immer noch 823 BGB.
jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht
verletzt. Da Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam als Anspruchsgrundlage verstanden werden und das Grundgesetz als Verfassung jeden Widerspruch mit einfachen Gesetzen gewinnt, gilt dieser sogenannte haftungsrechtliche Beamtenbegriff auch für § 839 BGB.
Pensionsansprüche sind damit natürlich nicht verbunden.
OK, ist verstanden. Und da sich die Zahl der Bauhöfe, die in Kapitalgesellschaften ausgegliedert worden sind, sehr in Grenzen hält (nahe null, würde ich sagen), dürfte diese Haftungsklammer in der Regel noch bestehen.