eine Frage, wenn man als unschuldiger nach einem
Verkehrsunfall einen Schock erlitten hatte und aufgrund von
diesem 1-2 Tage zu Hause bleiben muss von der Arbeit und eine
Krankschreibung vom Arzt benötigt, hat man dann zu befürchten,
dass der schuldige am Unfall desshalb eine Anzeige wegen
fahrlässiger Körperverletzung bekommt?
_Eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung iSd § 223 StGB erfordert den Eintritt eines – wenn auch nur vorübergehenden – pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustands. Dabei muss die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mehr als nur unerheblich sein (vgl. LK-Lilie, 11. Aufl., § 223 StGB Rdnrn. 9, 16).
Eine bloß psychische Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, ist keine Gesundheitsbeschädigung, sofern nicht darüberhinausgehend die Nerven in einen krankhaften Zustand versetzt werden (vgl. OLG Köln VRS 75, 104, 106 mwN; LK-Lilie, aaO, § 223 StGB Rdnr. 15). Insoweit reichen Angst, Schrecken und Erregung allein nicht aus, vielmehr muss bei psychischen Beeinträchtigungen ein medizinisch relevanter Krankheitszustand in einem nicht nur unerheblichen Umfang eingetreten sein (vgl. BGH NStZ 1997, 123; NJW 1996, 1068, 1069; OLG Hamm MDR 1958, 939; Lackner-Kühl, 24. Aufl., § 223 StGB Rdnr. 4)._
(http://www.ra-kotz.de/telefonterror.htm)
Ob der Schock in diesem Fallbeispiel ausreichend ist, um als Körperverletzung gewertet zu werden, kann man hier nicht vorhersagen.
Obige Definition kann dir aber eventuell weiterhelfen.
Warum eigentlich „befürchten“? Der Text war doch aus der Sicht des vermeintlichen Opfers geschrieben? Ein vermeintliches Opfer sollte doch Gefallen daran finden, wenn ein Täter bestraft wird. Würde das vermeintliche Opfer eine Verurteilung verhindern wollen, dann könnte es das wohl. Auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht möchte ich daher DRINGEND hinweisen!