Schornsteinfegerrechnung in den Nebenkosten

Mal angenommen Mieter M wohnt in einem 3 Familienhaus mit Zentralheizung.

Dohlen hätten Äste in den Kamin gepackt - und der Kaminkehrer näme 56€ für die Entfernung dieses Dohlennestes.

Der Vermieter hätte jetzt die Nebenkostenabrechnung auch die Enfernung des Dohlennnestes mit einbezogen und 3 geteilt in der Nebenkostenabrechnung einfließen lassen.

Stellt sich die Frage ob er dies dürfte?

M.E nein, weil es sich um eine Instandsetzung handeln würde.

Dies hat mit Reinigung und Pflege der Heizung und des Kamins nichts zu tun - oder ?

Ramomna

Hallo Ramona,

Der Vermieter hätte jetzt die Nebenkostenabrechnung auch die
Enfernung des Dohlennnestes mit einbezogen und 3 geteilt in
der Nebenkostenabrechnung einfließen lassen.
Stellt sich die Frage ob er dies dürfte?

Klar darf er das.

M.E nein, weil es sich um eine Instandsetzung handeln würde.

Wieso, der Kamin war nicht defekt und bedurfte somit einer Reinigung und keiner Insdtandsetzung.

Dies hat mit Reinigung und Pflege der Heizung und des Kamins
nichts zu tun - oder ?

Sondern?

Ganz ehrlich, ich würde dem Mieter raten, freudig die knapp 19 EUR auf den Tisch zu legen und sich zu freuen, dass sich der Vermieter so nachhaltige Gedanken um sein Wohlergehen gemacht hat.

Gruß, Heiko

Hallo,

Der Vermieter hätte jetzt die Nebenkostenabrechnung auch die Enfernung des Dohlennnestes mit einbezogen und 3 geteilt in der Nebenkostenabrechnung einfließen lassen. Stellt sich die Frage ob er dies dürfte?

Klar darf er das.

Sowas kann man sicher wenigsten versuchen zu begründen.

Dies hat mit Reinigung und Pflege der Heizung und des Kamins nichts zu tun - oder ?

Richtig.

Ganz ehrlich, ich würde dem Mieter raten, freudig die knapp 19 EUR auf den Tisch zu legen und sich zu freuen, dass sich der Vermieter so nachhaltige Gedanken um sein Wohlergehen gemacht hat.

Nun, der Vermieter hat natürlich dafür zu sorgen, dass das vermietete Objekt auch sinnvoll genutzt werden kann. Dafür bekommt er schließlich die Miete. Es wäre also zu fragen, ob es sich bei der Entfernung eines Vogelnestes um regelmäßig anfallende Kosten handelt. Wenn nicht, dann könnte man meinen, dass dies unter sowas wie Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung fallen könnte und damit nicht umlagefähig ist.

Grüße

Hallo,

Nun, der Vermieter hat natürlich dafür zu sorgen, dass das
vermietete Objekt auch sinnvoll genutzt werden kann.

Ja.

Dafür bekommt er schließlich die Miete.

Er bekommt die Miete dafür, dass er dem Mieter sein Eigentum leihweise zur Nutzung überlässt.

Es wäre also zu fragen, ob es sich bei der Entfernung eines
Vogelnestes um regelmäßig anfallende Kosten handelt.

Kommt in diesem Fall auch darauf an, ob die Vögel hartnäckig sind :wink:

Wenn nicht, dann könnte man meinen, dass dies unter sowas
wie Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung fallen könnte und
damit nicht umlagefähig ist.

Da er weder Ungeziefer noch Schädlinge bekämpft hat, wohl kaum.
Eher sehe ich hier noch eine Reparatur oder Instandsetzung.
Allerdings enthalten die meisten Mietverträge eine Klausel für Kleinreparaturen bis 50 oder 70 EUR, die vom Mieter zu tragen sind. Ob das bei der Fragestellering so ist, wissen wir nicht. Ich gehe aber davon aus.
Insofern verstehe ich den ganzen Wirbel nicht.

Gruß, Heiko

Hallo,

Dafür bekommt er schließlich die Miete.

Er bekommt die Miete dafür, dass er dem Mieter sein Eigentum leihweise zur Nutzung überlässt.

Und dafür muss der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.

Es wäre also zu fragen, ob es sich bei der Entfernung eines Vogelnestes um regelmäßig anfallende Kosten handelt.

Kommt in diesem Fall auch darauf an, ob die Vögel hartnäckig sind :wink:

Genau. Vielleicht gibt es ja Gegenden in Deutschland, wo sowas regelmäßig vorkommt. Ich gebe zu, dass ich das zum ersten Mal höre. Bei uns scheint es also sehr selten vorzukommen, wenn ich mal von Störchen absehe. Aber die Bauen ihr Nest wohl auch kaum auf betriebenen Schornsteinen, geschweige denn darin. Wie blöd sind diese Vögel denn? ;o)

Wenn nicht, dann könnte man meinen, dass dies unter sowas wie Ungeziefer- und Schädlingsbekämpfung fallen könnte und damit nicht umlagefähig ist.

Da er weder Ungeziefer noch Schädlinge bekämpft hat, wohl kaum.

Deswegen auch der konjunktiv und die Formulierung „…sowas wie…“

Eher sehe ich hier noch eine Reparatur oder Instandsetzung.

Dann nennen wir es so.

Allerdings enthalten die meisten Mietverträge eine Klausel für Kleinreparaturen bis 50 oder 70 EUR, die vom Mieter zu tragen sind. Ob das bei der Fragestellering so ist, wissen wir nicht.
Ich gehe aber davon aus.

Ist aber auch egal, da sich sowas nur auf Dinge bezieht, auf die der Mieter regelmäßig UND in seiner Wohnung Zugriff hat. Somit würde das schon mal ausfallen, weil der Mieter den Schornstein weder exklusiv nutzt noch sich dort in schöner Regelmäßigkeit aufhält.
Bleibt also die Frage der Regelmäßigkeit dieses Schadenereignisses.
Sturmschäden sind in weiten Teilen Deutschlands nicht umlagefähig. In Küstenregionen wohl schon, da dort Stürme mit ausreichender Reglemäßigkeit stattfinden und Schäden verursachen. Also genau Buchführen wie oft sich da so ein bekloppter Vogel einnistet. ;o)

Grüße

Die Entfernung des Dohlennestes fällt meiner Meinung nicht unter unter die Betriebskosten. Darunter fallen nur l a u f e n d e Unterhaltungen.
Die Entfernung des Nestes ist eben keine laufende Pflege- oder Unterhaltungsmaßnahme und demnach nicht umlagefähig.
Zu den 19 € kann man stehen wie man will.

II.BV:
4.die Kosten
a)des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, …

Halten wir mal fest:
Instandhaltung und Instandsetzung fällt wohl flach, da es sich um keinerlei bauliche Maßnahme handelt
Ungeziefer: Fällt wohl auch aus, da keine Tiere vertrieben werden sondern Ästchen entfernt werden.

Fazit: Da etwas entfernt wird, das dort wo es ist, nicht hingehört fällt das für mich eindeutig unter Reinigung und ist damit umlagefähig.

vnA