Bitte im Beitrag sadran, 20.12.2011 14:38
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Dort ging es um ein kommunales Schwimmbad, ein Ladengeschäft ist aber etwas anderes.
Ein Supermarkt kann ein Hausverbot aussprechen, jedoch muß dieses begründet sein. Laut einem Urteil eines Hamburger Gerichts ist das Hausverbot dann begründet, wenn der Kunde sich anders verhält, als normale Kunden und dadurch der Betriebsablauf gestört wird. Eine zeitliche Befristung dieses Hausverbotes gibt es nicht.
Hier ein Urteil des LG Bonn:
_Urteil des Landgerichts Bonn (Geschäftsnummer: 10 O 457/99 Urteil vom 16. November 1999):
„ … Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt.
Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will.
Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wiederauszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbotswidersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].“_
Gruß
Tina