Schriftliches Hausverbot - Dauer -Paragraph hierzu

dein problem ist, dass du die interpretation eines gesetzes
haben willst, das es nicht gibt. du kannst auch versuchen, ein
zitat aus der von zu guttenberg selbst geschriebenen
doktorarbeit zu bekommen

Einfachstes Gegenbeispiel für dich wäre: Finde ein Urteil, wo ein lebenslängliches Hausverbot bestätigt wird.

Ich habe ein solches Urteil noch nirgendwo gefunden.

sadran

Also erstmal widerspricht ja obiges Zitat wohl 100% der
anfänglichen Behauptung von Bohamio (oder so),

Lerne lesen.

daß bei einem

Hausverbot nicht zwischen einer privaten Wohnung un einem
öffentlich zugänglichen Geschäft kein Unterschied besteht.

Bist Du Jurist?

Zur zeitlichen Befristung steht da nichts. Danach habe ich ja
im allerersten Posting gefragt!

Eben.

:und zwar nicht nach

irgendwelchen persönlichen Rechtsauffassungen sondern nach
ganz konkreten Gesetztes texten bzw. Rechtssprechungen!!!

DU hast gesagt Du hättest im Net gelesen, daß es diese Befristung gibt. Einen Beleg dafür bist Du aber bisher schuldig geblieben.

Es gibt keine zeitliche Befristung für Hausverbote. Ein
wirksam ausgesprochenes Hausverbot gilt unbefristet.

Merken Sie etwas? Sie stellen hier ein Behauptung auf, ohne
Sie zu begründen. Genauso könnte ich mich Ihnen entgegen
stellen und ständig benaupten: Es gibt sie doch.

Gut, dann belege dies doch. Ein Gesetz über eine zeitliche Befristung gibt es nicht. Wenn Du nun behauptest, es gäbe diese Befristung, dann müsste es dazu Urteile geben. Ich wiederhole meine Bitte: Verlinke diese Urteile.

Wenn sie bzw. ich keine konkreten Gesetztestext bzw.
Rechtssprechung finden, bleibt eben dieser Sachverhalt
ungeklärt.

Wenn es keinen entsprechenden Gesetzestext gibt, kann man ihn auch nicht finden.

Ich hoffe Sie sehen wenigstens ein, daß ohne konkrete
Begründung anhand von Urteilen, beide Aussagen gleich wertig
sind.

Nö, Du behauptest etwas und kannst es in keinsterweise belegen.

Gruß
Tina

1 Like

"VG

Das heißt: Verwaltungsgericht.

Schon in meiner ersten Antwort habe ich dir geschrieben, dass für Behörden etwas anderes gelten kann.

Hier wird sogar im Zusammenhang eines Hausverbotes über die
Verhältniss mäßigkeit eingegangen.

Ja, wie das immer ist - im Verwaltungsrecht. Und darum geht es in deinem Fall.

Eigentlich wäre das ja die Aufgabe der angeblichen Topjuristen
solche konkreten belege für ihre Aussagen herbei zu bringen :smile:

Ich habe mich zwar nie als „Topjurist“ bezeichnet (wenngleich ich mit meiner Examensnote ganz schön angeben könnte), aber auf die Einschränkungen im Bereich des öffentlichen Rechts habe ich ja schon in meiner ersten Antwort hingewiesen.

2 Like

Im übrigen, bin ich überzeugt, daß es nicht daran liegt, daß
es Einrichtung ist, die von einer Kommune betrieben wird,
sondern der Grund hierfür darin zu suchen ist, daß die
Einrichtung von jeder beliebigen, fremden Person besucht
werden kann, dh. öffentlich zugänglihc ist.

Das ist eben genau der Irrtum.

Dann lesen sie mal hier: (sadran, 20.12.2011 15:09)
weiter.

Dann weiß man sofort, wer im Irrtum liegt und damit auch noch prallt.

passiert: ich werde hier auf diese Weise angefahren mit
anderen Rechtsauffassungen, die keinerlei Begründungen
enthalten!!!

Finde Sie, daß dies eine vernüftige Art ist, wie man mit
einander diskutieren sollte?

Du bist doch derjenige, der zuerst rumgepöbelt hat.

Schon vergessen:

_Es besteht ein unterschied zwischen öffentlich zugänglichen
Einrichtungen wie Supermarkt, Schwimmbad oder Diskotheken und
einer privaten Wohnung. Dies scheint nicht mal Ihnen bekannt
zu sein?

Diesen Fakt können Sie überall nachlesen. Und dies wird auch
so in der Rechtssprechung so gehandhabt.

Wenn sie also keinerlei Ahnung von der Materie habe, so hätten
sie bitte auch Ihren Beitrag hier verkneifen können._

Empfinde ich als durchaus gerechtfertigte Antwort auf einen Artikel, der nichts, aber auch rein gar nicht begründet, sondern lediglich eine persönlich und nachweislich falsche Rechtsauffassung darstellt.

sadran

Eine zeitliche Befristung dieses
Hausverbotes gibt es nicht.

Wiedermal eine Behauptung ohne Begründung.

Wie soll man etwas, daß es nicht gibt, begründen?

Das die eine Befristung in diesem Urteil nicht erwähnt wird,
bedeutet nicht, dass es nicht geben mag.

Du stellst diese Behauptung auf, dann beweise sie auch.

Desweiteren in dem konkreten Fall, stand zur schriftlichen
Begründung wortwörtlich:
„eine schriftliche Begründung müssen wir nicht geben und
werden wir damit auch nicht“

Das widerspricht ja völlig dem zitierten Urteil.

Ein Supermarkt ist kein Gericht, das sollte Dir ja wohl bekannt sein.

Gruß
Tina

1 Like

Also erstmal widerspricht ja obiges Zitat wohl 100% der
anfänglichen Behauptung von Bohamio (oder so),

Lerne lesen.

daß bei einem
Hausverbot nicht zwischen einer privaten Wohnung un einem
öffentlich zugänglichen Geschäft kein Unterschied besteht.

Wie wir ja mitlerweile wissen, besteht dazwischen ein Unterschied: Hausverbot bei privaten Wohnung darf man willkürlich aussprechen. Hausverbot bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht.

Das ich sie jetzt auch noch darauf hinweisen muss… *schüttelt nur noch den Kopf*

Ich hoffe Sie sehen wenigstens ein, daß ohne konkrete
Begründung anhand von Urteilen, beide Aussagen gleich wertig
sind.

Nö, Du behauptest etwas und kannst es in keinsterweise
belegen.

Dann bräuchten Sie ein paar nachhilfe Stunden in Logik. Wenn es keine Begründung zu einem Sachverhalt A gibt, so ist die Aussage das A richtig ist völlig gleichwertig mit der Aussage das A falsch ist, auch wenn letztendlich nur eins von beiden tatsächlich richtig sein kann.

mehr habe ich dazu nicht zu sagen.

sadran

das hat nichts mit persönlicher rechtsauffassung zu tun. es gibt schlicht und einfach kein gesetz, dass eine zeitliche begrenzung von hausverboten (zumindest für privatwirtschaftlich betriebene einrichtungen) vorsieht. also kann man dir auch nichts konkretes zitieren. oder andersrum: lies dir sämtliche deutschen gesezte (und meinetwegen noch eu-vorschriften dazu) durch. dann hast du den konkreten beleg, dass es sowas nicht gibt.

du versuchst hier alles als blödsinn zu bezeichnen, weil die nicht-existenz nicht mit konkret benannten paragraphen belegt werden kann. versuch es doch mal andersrum: versuche die nicht-existenz solch einer vorschrift durch konkrete urteile oder paragraphen zu widerlegen. dann hat man ja wieder eine diskussionsgrundlage. im moment sagen die hier eigentlich alle, dass es das nicht gibt und dass es deshalb nicht zitierfähig belegt werden kann. das einzige, was du tust, ist immer wieder zu sagen, dass der andere unrecht hat - ohne zu sagen, wie du auf diese meinung kommst. erleuchte uns doch mal mit den belegen, die für deine ansicht sprechen. dann kann man davon ausgehend vielleicht sinnvoll diskutieren und eventuelle fehlinterpretationen oder anwendungsbeschränkungen der quellen klären.

2 Like

Sie hatten es angedeutet. Bahavlio (oder so ähnlich) sagte
ausdrücklich, daß es überhaupt keinen unterschied zwischen
private Wohnung und sonstigen Einrichtungen gibt.

Benvolio. Es heißt Benvolio. Jetzt sag bloß, du kennst diesen Namen nicht!

Deine Frage ist von 11:09 Uhr. Genau 30 Minuten später habe ich als erster geantwortet und geschrieben:

„Ausnahme ggf. bei Behörden.“

Damit ist das hier wohl widerlegt:

„Bahavlio (oder so ähnlich) sagte ausdrücklich, daß es überhaupt keinen unterschied zwischen private Wohnung und sonstigen Einrichtungen gibt.“

Im übrigen, bin ich überzeugt, daß es nicht daran liegt, daß
es Einrichtung ist, die von einer Kommune betrieben wird,
sondern der Grund hierfür darin zu suchen ist, daß die
Einrichtung von jeder beliebigen, fremden Person besucht
werden kann, dh. öffentlich zugänglihc ist.

Wenn du davon überzeugt bist, wirst du diese Ansicht wohl nicht hinterfragen. Und wenn du sie nicht hinterfragst, wirst du niemals lernen, dass sie falsch ist. Dafür können wir hier aber nichts. Wir haben dir erklärt, wie es sich rechtlich verhält. Wenn du meinst, es besser zu wissen, sei es; aber was genau willst du dann noch von uns? Ich jedenfalls nehme schulterzuckend zur Kenntnis, dass du meinst, es besser zu wissen als die gesamte Rechtsprechung und die Jurisprudenz. Aha. Schön für dich. Viel Spaß vor Gericht dann!

Auch hierzu meine
ich ein Urteil gelesen zu haben, so exakt dies drinnen stand.
Ich werde es nachreichen, wenn ich es finde.

Das ist eine gute Idee. Dann wird man dir genau erklären können, worin dein Denkfehler liegt. So ist es Stochern im Nebel.

Desweiteren habe ich nach Begründungen gefragt und was
passiert: ich werde hier auf diese Weise angefahren mit
anderen Rechtsauffassungen, die keinerlei Begründungen
enthalten!!!

§ 903 BGB. Jeder kann mit seinem Eigentum machen, was er will, und andere von der Einwirkung darauf ausschließen.

1 Like

Einfachstes Gegenbeispiel für dich wäre: Finde ein Urteil, wo
ein lebenslängliches Hausverbot bestätigt wird.

wish granted: http://www.bibliotheksurteile.de/?p=1498

sogar nicht nur lebenslänglich, sondern unbefristet!

Ich habe ein solches Urteil noch nirgendwo gefunden.

wie wäre es mit google und den suchbegriffen „hausverbot“, „dauer“ und „urteil“?

daß bei einem
Hausverbot nicht zwischen einer privaten Wohnung un einem
öffentlich zugänglichen Geschäft kein Unterschied besteht.

Wie wir ja mitlerweile wissen, besteht dazwischen ein
Unterschied: Hausverbot bei privaten Wohnung darf man
willkürlich aussprechen. Hausverbot bei öffentlich
zugänglichen Einrichtungen nicht.

Ich korrigiere mich: Lerne lesen und das Gelesene zu verstgehen.

Ich hoffe Sie sehen wenigstens ein, daß ohne konkrete
Begründung anhand von Urteilen, beide Aussagen gleich wertig
sind.

Nö, Du behauptest etwas und kannst es in keinsterweise
belegen.

Dann bräuchten Sie ein paar nachhilfe Stunden in Logik. Wenn
es keine Begründung zu einem Sachverhalt A gibt, so ist die
Aussage das A richtig ist völlig gleichwertig mit der Aussage
das A falsch ist, auch wenn letztendlich nur eins von beiden
tatsächlich richtig sein kann.

Nochmals es gibt keine zeitliche Befristung für ein Hausverbot. Die einzige Ausnahme hierzu wäre, wenn der Ladeninhaber selbst eine zeitliche Befristung setzt.

Im Gesetz ist eine zeitliche Befristung nicht vorgesehen. Du behauptest es gäbe Urteile, die ein Hausverbot in Geschäften/Discotheken zeitlich begrenzen. Bitte verlinke doch diese Urteile.

mehr habe ich dazu nicht zu sagen.

Ja sowas aber auch, gibt man Dir nicht einfach recht, menno!

Gruß
Tina