Schülerakte-Datenschutz in Baden Württemberg

Hallo!
Ich habe folgende Fragen:

  1. Was passiert mit einer Schülerakte nach der 10. Klasse Realschule, also mit Bestehen der Mittleren Reife.
  2. Was kann man tun, wenn man mit einem Verweis in der Schülerakte nicht einverstanden ist? Kann man den löschen lassen? Wie muss man da vorgehen?
  3. Wie kann man eine Schülerkte löschen, bzw. vernichten lassen? Muss man dafür einen gesonderten Antrag stellen?
  4. In welchem § wird die Schülerkate im Landesschulgesetz oder im Datenschutzgesetz behandelt? Ich werde nicht fündig.
    Herzlichen Dank aus BW!
    taboga

Hallo!

Ich habe folgende Fragen:

  1. Was passiert mit einer Schülerakte nach der 10. Klasse
    Realschule, also mit Bestehen der Mittleren Reife.

Die wird i.d.R vernichtet, aufgehoben wird die Karteikarte und Prüfungsergebnisse. Vielleicht bietet man das alles nach 30 Jahren noch einem Archiv oder dem Landesarchiv an.

  1. Was kann man tun, wenn man mit einem Verweis in der
    Schülerakte nicht einverstanden ist? Kann man den löschen
    lassen? Wie muss man da vorgehen?

Du musst einfach widersprechen, dem Widerspruch wird abgeholfen, dann kommts aus der Akte raus, oder nicht abgeholfen, dann bleibts in der Akte drin. Allerdings kenne ich die Fristen gerade nicht, wann die ganzen Sachen wieder raus müssen, das hängt - wie immer - vom Delikt ab. Bei einem Widerspruch ist man allerdings an zeitliche Fristen gebunden.

  1. Wie kann man eine Schülerkte löschen, bzw. vernichten
    lassen? Muss man dafür einen gesonderten Antrag stellen?

Du kannst einen formlosen Antrag stellen, näheres in der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen, Link siehe unten.

  1. In welchem § wird die Schülerkate im Landesschulgesetz oder
    im Datenschutzgesetz behandelt? Ich werde nicht fündig.

Das findest du in der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&q…

Das wesentlich regelt, denke ich, 1.5
1.5.
Datenlöschung

1.5.1
Datenlöschung ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 LDSG), worunter auch das Vernichten des Datenträgers fällt.

1.5.2
Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn deren Speicherung unzulässig ist. In diesem Fall ist § 23 Abs. 5 i. V. m. § 22 Abs. 2 LDSG einzuhalten. Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu löschen, wenn deren Kenntnis für die Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 LDSG)

1.5.3
Personenbezogene Daten in Akten sind zu löschen, wenn die Schule im Einzelfall feststellt, dass die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 LDSG).

1.5.4
Die Löschung gemäß 5.2 und 5.3 unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist (§ 23 Abs. 4 LDSG).

1.5.5
Die zu löschenden Daten sind gemäß § 23 Abs. 3 LDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Landesarchivgesetz (LArchivG) zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Schulen, an deren Daten die Archivverwaltung interessiert ist, erhalten eine gesonderte Mitteilung. Alle anderen Schulen sind von der Pflicht, die Daten der Archivverwaltung anzubieten, befreit.

Gruß aus BW
mk

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antworten.

Folgende Antwort erfreut mich:

Die wird i.d.R vernichtet, aufgehoben wird die Karteikarte und
Prüfungsergebnisse. Vielleicht bietet man das alles nach 30
Jahren noch einem Archiv oder dem Landesarchiv an.

Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, dass diese Akte weitergereicht wird, an evtl. Hochschulen, die der Mittlere-Reife-Absolvent besuchen wird oder an seine neue Ausbildungsstelle. Ist das tatsächlich nicht so?

Grüße
taboga

Hallo,

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antworten.

Kein Problem, dafür gibts www.

Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, dass diese Akte
weitergereicht wird, an evtl. Hochschulen, die der
Mittlere-Reife-Absolvent besuchen wird oder an seine neue
Ausbildungsstelle. Ist das tatsächlich nicht so?

Das ist m.E. Bull-Shit. Ich bin an einem Gymnasium aber alles was wir Schülern mitgeben, wenn sie die Schule verlassen ist das Zeugnis. An Ausbildungsstellen geht nichts, ebenso nicht an aufnehmende Schulen.

Was allerdings sein kann ist, dass Ausbildungsbetriebe mal beim Chef anrufen und nachfragen, was das denn für ein Kandidat ist. Seit ich Vize bin habe ich soetwas noch nie erlebt, ich kenne es nur vom hörensagen.

Es ist natürlich ein tolles Mittel um Schüler einzuschüchtern.
Ich kann mir aber wirklich nicht vorstellen, dass ein Schulleiter das Risiko eingeht, eine Schülerakte an Ausbildungsbetriebe weiterzureichen. Früher oder später würde da mal irgendwo irgendjemand eine Frage stellen.

Gruß
mk

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Hallo,

alles was wir Schülern mitgeben, wenn sie die Schule verlassen ist

das Zeugnis. An Ausbildungsstellen geht nichts, ebenso nicht
an aufnehmende Schulen.

Na das hört sich ja gut an. Wäre ja auch der Hammer, wenn sich eine Lehrerschaft in Klassenkonferenzen ein Bild eines Schülers ausmalt, diese Empfindung in eine Akte einträgt und dieser Schüler während seiner gesamten weiteren Werdezeit dieses eine Empfundene-Bild-einer-Pädagogenpartei mit sich schleppen müsste.

Herzliche Grüße!

taboga

Hallo,

ich kann nur für Hessen sprechen, aber da ist es auch so: nur Zeugnis geht weiter.
Selbst Schule an Schule wird nicht unbedingt alles weitergereicht, was sich so in einer Akte ansammelt. Und beim Übergang von einer gleichen Schulform zur anderen (z.B. wg. Umzug) mehr als von einer Schulform zur anderen.

Gruß
Elke