Hallo!
Ich habe folgende Fragen:
- Was passiert mit einer Schülerakte nach der 10. Klasse
Realschule, also mit Bestehen der Mittleren Reife.
Die wird i.d.R vernichtet, aufgehoben wird die Karteikarte und Prüfungsergebnisse. Vielleicht bietet man das alles nach 30 Jahren noch einem Archiv oder dem Landesarchiv an.
- Was kann man tun, wenn man mit einem Verweis in der
Schülerakte nicht einverstanden ist? Kann man den löschen
lassen? Wie muss man da vorgehen?
Du musst einfach widersprechen, dem Widerspruch wird abgeholfen, dann kommts aus der Akte raus, oder nicht abgeholfen, dann bleibts in der Akte drin. Allerdings kenne ich die Fristen gerade nicht, wann die ganzen Sachen wieder raus müssen, das hängt - wie immer - vom Delikt ab. Bei einem Widerspruch ist man allerdings an zeitliche Fristen gebunden.
- Wie kann man eine Schülerkte löschen, bzw. vernichten
lassen? Muss man dafür einen gesonderten Antrag stellen?
Du kannst einen formlosen Antrag stellen, näheres in der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen, Link siehe unten.
- In welchem § wird die Schülerkate im Landesschulgesetz oder
im Datenschutzgesetz behandelt? Ich werde nicht fündig.
Das findest du in der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an öffentlichen Schulen http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&q…
Das wesentlich regelt, denke ich, 1.5
1.5.
Datenlöschung
1.5.1
Datenlöschung ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 LDSG), worunter auch das Vernichten des Datenträgers fällt.
1.5.2
Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn deren Speicherung unzulässig ist. In diesem Fall ist § 23 Abs. 5 i. V. m. § 22 Abs. 2 LDSG einzuhalten. Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu löschen, wenn deren Kenntnis für die Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 LDSG)
1.5.3
Personenbezogene Daten in Akten sind zu löschen, wenn die Schule im Einzelfall feststellt, dass die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 LDSG).
1.5.4
Die Löschung gemäß 5.2 und 5.3 unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist (§ 23 Abs. 4 LDSG).
1.5.5
Die zu löschenden Daten sind gemäß § 23 Abs. 3 LDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Landesarchivgesetz (LArchivG) zuvor dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Schulen, an deren Daten die Archivverwaltung interessiert ist, erhalten eine gesonderte Mitteilung. Alle anderen Schulen sind von der Pflicht, die Daten der Archivverwaltung anzubieten, befreit.
Gruß aus BW
mk