Schülerunfallversicherung (BaWü)

Hallo,

angenommen die Schüler(innen) einer allgemein bildenden Schule in BaWü machen ein Praktikum (Bogi). Im Rahmen eines Elternabends weise die Lehrkraft darauf hin, dass der Abschluss einer Schülerunfallversicherung dafür zwingend erforderlich sei und teilt auch gleich die Anträge dafür aus.

Der Grund sei darin zu suchen, dass sonst keinerlei Versicherungsschutz bestünde.
Falls im Einzelfall der von ihm empfohlene Versicherungsantrag nicht unterschrieben würde, verlange er eine Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer privaten Unfallversicherung.

Frage: Greift hier nicht die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII § 2, Absatz 1, Nr. 8b)?

Danke und Gruß
Keki

Hallo!

ich weiß zwar nicht was Bogi sein soll, aber so würde ich es auch sehen. Man ist über die Schule unfallversichert.  Aber lies hier :

Treten Schüler ein Praktikum an, so ist die Frage nach dem Versicherungsträger von der Organisation des Praktikums abhängig. Der klassische Ferienjob, welcher in Eigenregie des Schülers organisiert wird, ist vom jeweiligen Unfallversicherungsträger des Unternehmens versichert. Werden jedoch Praktika von der Bildungseinrichtung organisiert und vermittelt, so gelten diese als Schulveranstaltungen und der Praktikant bleibt im Versicherungsschutz der Unfallversicherung der Schule. Desgleichen gilt auch für die Unfallversicherung von Studenten. Nehmen Studenten Praktika auf, um Kenntnisse und Erfahrungen praktischer Art zu sammeln, greift die Unfallversicherung des jeweiligen Unternehmens, denn die Weisungen an den Studenten bezüglich Art und Dauer der Tätigkeit, Ort und Zeit gehen vom Unternehmen aus. Wird das Praktikum im Rahmen der studentischen Ausbildung von der Hochschule oder Universität angesetzt, bleibt auch der Student über seine Bildungsstätte versichert. Nimmt man an einer Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit teil, auch diese Trainings-, Weiterbildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen werden als Praktikum bezeichnet, so richtet sich die Unfallversicherung nach dem Versicherungsträger, welcher für das anbietende Unternehmen zuständig ist.

Mfg
duck313

Es heißt ja auch B O G Y (Berufsorientierung am Gymnasium)

Hallo,

Frage: Greift hier nicht die gesetzliche Unfallversicherung
(SGB VII § 2, Absatz 1, Nr. 8b)?

Ja, sie würde greifen, jedoch wäre dies wie Roulettespielen.
Denn die Leistungen aus der GUV sind bei weitem nicht die, die eine private UV absichert.

Des Weiteren greift die GUV nicht immer und in jeder Situation (bei der Einnahme von Essen z.B.) und somit gibt es wieder ein Unbekannte in der Formel.
Auch werden in der GUV Renten gezahlt, welche sich jedoch an der M inderung d er E rwerbstätigkeit bemessen. Und die Rentenhöhe ist auch Müll. Bei 100% MdE gibt es gerade mal 1106,-€ monatlich.

Der Abschluss einer UV ist nicht zwingend notwendig, jedoch finde ich diese Aktion gut von der Lehrerin, denn manche gehen immer noch zu sorglos mit dem Thema Unfall um.

VG

Es heißt ja auch B O G Y (Berufsorientierung am Gymnasium)

Hi,
richtig. Habe den Begriff lediglich telefonisch aufgenommen, daher die auditive Schreibweise.
Danke für die Antwort, das mit der gesetzlichen UV sehe ich genau so.

Gruß
Keki

Hi,

danke für die Antwort. Über die (Schlecht-) Leistungen der gesetzlichen UV und die Wichtigkeit einer Privaten UV besteht Einigkeit. Das betrifft aber nicht ausschließlich das Praktikum, sondern die gesamte Schulzeit.

Im vorliegenden Fall besteht eine private UV, 24 Std. weltweit. Der seitens der Lehrkraft angebotene Vertrag wäre hier aber sinnlos, da auch hier Einschränkungen bestehen:
Keine Leistung, falls Ansprüche an eine andere Unfallversicherung bestehen.
Beim Wegeunfall das Übliche, nach Unterbrechung nicht versichert.

Mir ging es lediglich um die Aussage: „Keinerlei Versicherungsschutz…“

Gruß

Keki

Hallo Keki,

Hallo,

angenommen die Schüler(innen) einer allgemein bildenden Schule
in BaWü machen ein Praktikum (Bogi). Im Rahmen eines
Elternabends weise die Lehrkraft darauf hin, dass der
Abschluss einer Schülerunfallversicherung dafür zwingend
erforderlich sei und teilt auch gleich die Anträge dafür aus.

Und bei der Lehrkraft handelt es sich dann wohl um einen nebenberuflichen Vermittler eines Versicherungsunternehmen (evt. aus Koblenz) ?

Hier dürfte es dann allerdings großen Ärger geben, denn solche Vermittlungen sind in Behörden/Schulen verboten.

Der Grund sei darin zu suchen, dass sonst keinerlei
Versicherungsschutz bestünde.

Und dies ist der Lehrkraft bekannt.?
Es können doch private Unfallversicherungen bestehen!

Falls im Einzelfall der von ihm empfohlene Versicherungsantrag
nicht unterschrieben würde, verlange er eine Bestätigung des
Versicherers über das Bestehen einer privaten
Unfallversicherung.

Hier würde ich empfehlen, den Schulleiter bzw. das Kultusministerium einzuschalten.

Frage: Greift hier nicht die gesetzliche Unfallversicherung
(SGB VII § 2, Absatz 1, Nr. 8b)?

Aber sicher greift dies.

Außerdem entscheiden in Deutschland immer noch die Eltern welcher Versicherungsschutz für einen Schüler abgeschlossen wird und keine sog. Lehrkraft.

Danke und Gruß
Keki

Gruß Merger

Nein, sie greift da tatsächlich nicht.

Dass hier aber gleich Anträge verteilt werden, empfinde ich als Unverschämtheit und würde die beim Kultusministerium erwähnen.

Grüße
Claude Burgard
Versicherungsmakler / Versicherungsfachwirt (IHK)
Link zur ViKa

Nein, sie greift da tatsächlich nicht.

Hi,
da bin ich anderer Ansicht, da es sich um ein Pflichtpraktium handelt. Die gesamte Klasse wird eine Woche freigestellt und auf die verschiedenen Betriebe verteilt. Der Betrieb muss anschließend der Schule berichten. Der Klassenlehrer hält während des Praktikums Kontakt zu den Betrieben. Meist telefonisch, manchmal auch persönlich.

Dass hier aber gleich Anträge verteilt werden, empfinde ich als Unverschämtheit

Nicht nur du!

Ich habe mal den Schulleiter angeschrieben.

Gruß

Keki

Hi,

Und bei der Lehrkraft handelt es sich dann wohl um einen
nebenberuflichen Vermittler eines Versicherungsunternehmen

Diese Vermutung entbehrt nicht einer gewissen Grundlage :wink:

(evt. aus Koblenz) ?

Nein, die xxv-versicherung wohnt in der Tübingerstrasse in Stuttgart

Hier dürfte es dann allerdings großen Ärger geben, denn solche
Vermittlungen sind in Behörden/Schulen verboten.

Ist hier aber seit Jahren üblich…

Und dies ist der Lehrkraft bekannt.? Es können doch private Unfallversicherungen bestehen!

Siehe nächsten Absatz

Falls im Einzelfall der von ihm empfohlene Versicherungsantrag
nicht unterschrieben würde, verlange er eine Bestätigung des
Versicherers über das Bestehen einer privaten
Unfallversicherung.

Hier würde ich empfehlen, den Schulleiter bzw. das
Kultusministerium einzuschalten.

Schulleiter habe ich informiert

Frage: Greift hier nicht die gesetzliche Unfallversicherung
(SGB VII § 2, Absatz 1, Nr. 8b)?

Aber sicher greift dies.

Sehe ich auch so.

Außerdem entscheiden in Deutschland immer noch die Eltern welcher Versicherungsschutz für einen Schüler abgeschlossen wird

100 % agree

und keine sog. Lehrkraft.

Aber Herr Kollege, die Abkürzung für Oberstudienrat ist doch „OSR“ und nicht „sog.“ :wink:

Gruß

Keki

Hallo,

Nein, sie greift da tatsächlich nicht.

Hi,
da bin ich anderer Ansicht, da es sich um ein Pflichtpraktium
handelt.

Dann liegt es im Verantwortungsbereich der Schule und somit ist die GUV zuständig.
Lesefutter
und für Pedanten Seite 24!

VG

Nein, sie greift da tatsächlich nicht.

Hi,
da bin ich anderer Ansicht, da es sich um ein Pflichtpraktium
handelt…

Ich kann zwar jetzt keinen Paragraphen raussuchen ohne lange suchen zu müssen wo dies steht, aber ich hatte den Fall selbst schon mehrmals im Kundenstamm. Da haben die Schulen die Eltern in die Pflicht genommen ihre Kinder Unfall zu versichern; deshalb denke ich mal, es wird schon auf einer Vorschrift/Verordnung aufbauen.

Es handelte sich aber in meinen Fällen immer um 1-Jahres-Praktika. Bei „nur“ einer Woche, wie Du schreibst, habe ich noch keine Berührungspunkte gehabt.

Gruß

Keki

Grüße
Claude

Hallo Keki,

Außerdem entscheiden in Deutschland immer noch die Eltern welcher Versicherungsschutz für einen Schüler abgeschlossen wird

100 % agree

und keine sog. Lehrkraft.

Aber Herr Kollege, die Abkürzung für Oberstudienrat ist doch
„OSR“ und nicht „sog.“ :wink:

Nur wie lange noch darf er sich Oberstudienrat nennen ?

Wenn das Kultusministerium informiert wird, dürfte es zu einem Disziplinarverfahren kommen und zumindest wird dann eine Abmahnung folgen.

Gruß

Keki

Gruß Merger