Schulausflug, Brandenburg, Grundschule, Betreuung

Hallo,

ich bin um Hilfe gebeten worden. Die naheliegende Idee direkt die Schulleitung anzusprechen, soll vermieden werden.

Wieviele Schüler darf eine einzelne Lehrkraft betreuen? Grundschule, 3. bis 6. Klasse. Die Antworten der befragten Kollegen schwankte zwischen 10 und 15, hm.

Der Bildungsserver hat mich auch nicht weiter gebracht. Ich habe diverse Kombinationen von Suchbegriffen eingesetzt, aber nichts gefunden.

Vlt. hat jemand einen Tipp, wie und wo ich suchen soll.

Dank euch schonmal und Gruß

Volker

Hallo Volker,

auch auf den Seiten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bin ich nicht wirklich fündig geworden. Lediglich beim Schwimmunterricht habe ich eine Zahl für die Aufsicht gefunden.

Anlage 2:
Sicherheit beim Schwimmunterricht

Es dürfen höchstens 25 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig von einer Lehrkraft unterrichtet werden. In der Primarstufe ist, wenn mehr als 15 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig unterrichtet werden, eine zusätzliche Aufsichtsperson gemäß Nummer 3 erforderlich
.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?..

Beim Thema „Schulfahrten“ fand ich keine Zahlenangabe
_ 9 - Leitung und weitere Begleitung
(1) Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Die Leitung soll unter Beachtung der Nummer 6 Abs. 2 der VV-Aufsicht die Klassenlehrkraft oder die die Gruppe in der Schule regelmäßig betreuende Lehrkraft übernehmen. Ist einer Lehrkraft die Leitung und Teilnahme aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht zuzumuten, so kann die Schulleitung eine andere Lehrkraft, die dazu bereit ist, beauftragen. (…)
In Ausnahmefällen darf die Schulleitung andere geeignete Personen, die regelmäßig in der Schule tätig sind, mit der Leitung einer Schulfahrt beauftragen.

(2) Der Reife und dem Alter der Schülerinnen und Schüler sowie der zu erwartenden besonderen Aufsichtsverhältnisse angemessen sind weitere Lehrkräfte mit der Begleitung zu betrauen. Bei Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten sollen in der Regel jeweils eine weibliche und eine männliche Person als Begleitung vorgesehen werden. Als weitere Begleitpersonen werden in der Regel Lehrkräfte eingesetzt; es können auch andere geeignete Personen wie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler schriftlich beauftragt werden. Diese Personen sind vor Antritt der Schulfahrt durch die Schulleitung über ihre Rechte und Pflichten gründlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Die schriftliche Beauftragung ist vor Antritt der Schulfahrt auszuhändigen._
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?..

Besonders knifflig dürfte die Situation dadurch sein, dass die Schüler aus verschiedenen Jahrgangsstufen kommen.
Vielleicht hast Du ja mehr Erfolg beim Suchen in den Vorschriften
http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/lbm…

Grüße
Pit

P.S.: Wenn der zuständige Schulleiter nicht gefragt werden soll, könntet Ihr aber auch die Leitung einer anderen Schule anrufen.

Hallo Pit,

vielen Dank für Deine Unterstützung. Tja, ich finde es schon merkwürdig, dass man keine klaren Infos findet. Solange nichts passiert ist es ja egal, aber wenn …

Während meines Referendariats hatte ich immer passende Ansprechpartner, musste mich also nicht um solche Dinge kümmern (1985 bis 1986, Schleswig-Holstein). Es hat sich sehr vieles geändert, zusätzlich sind für mich manche Eigenheiten, z.B. auch im Vokabular, noch ungewohnt.

Ich erinnere mich, dass zu Fahrten zu Badeseen, Meeresstränden auch der Lehrer selbst Rettungsschwimmer sein musste, auch an bewachten Stränden.

Ich werde mich nachher durch Deinen Link „hangeln“.

Gruß Volker

Hallo,

vielen Dank für Deine Unterstützung. Tja, ich finde es schon
merkwürdig, dass man keine klaren Infos findet. Solange nichts
passiert ist es ja egal, aber wenn …

Du wirst dafür auch keine explizite Vorschrift finden, denke ich. Sichere dich bei der Schulleitung ab, bringe deine Bedenken vor (dazu bist du verpflichtet) und warte ab, wie der Vorgesetzte sich äußert.

Es ist nicht möglich, alle möglichen Konstellationen in einem Gesetz oder einer VWV abzubilden.

Ich erinnere mich, dass zu Fahrten zu Badeseen, Meeresstränden
auch der Lehrer selbst Rettungsschwimmer sein musste, auch an
bewachten Stränden.

Dazu gibt es ja auch ein entsprechendes Urteil, im GEW-Jahrbuch wird das immer wieder zitiert.

Ich werde mich nachher durch Deinen Link „hangeln“.

Vergiss es , du wirst da nichts konkretes finden. Am ehesten findest du etwas bei den Verwaltungsgerichtsentscheidungen, falls da mal etwas anhängig war oder im Pool der Schulverwaltung vom Fachverlag: http://www.schulleitung.de/de/html/content/1000/Zeit… . Falls eure Schule die Schulverwaltung abonniert hat, dann hat sie auch das entsprechende Kennwort, wenn nicht dann eben nicht.

Nach meiner Erfahrung sind die Schulrechtler richtige Pragmatiker. Mach dir Gedanken darüber, wie die Veranstaltung laufen soll, informiere bei Bedenken den Schulleiter und lass dir deine Vorgehensweise absichern. Wenn dann das Kind in den Brunnen fällt, dann bist du auf der sicheren Seite.

Was kann dir im schlimmsten Fall passieren, wenn tatsächlich was schief läuft und die Veranstaltung so von deinem Vorgesetzten angewiesen wurde und du auf Probleme vorab hingewiesen hast?

Gruß
MklMs

Danke
Hallo,

Danke an euch.

Die konkrete Situation hat sich dadurch selbst entspannt, dass einige Schüler durch Erkrankung ausfielen, andere durch „wichtigere“ Aktivitäten.

So ist jetzt Zeit in Ruhe zu recherchieren, ob die Schule ein Sammlung an Urteilen hat, keine Ahnung. Ich hatte für eine Bekannte nach Infos gesucht.

Gruß Volker