Servus,
Hallo!
für den Ansatz von Werbungskosten ist es grundsätzlich
entscheidend, wofür der ausgezahlte Kredit tatsächlich
verwendet wird - nicht, was man irgendwo hinschreibt.
Also, ich gehöre tatsächlich noch zu den merkwürdigen Vögeln, die das glauben, was andere unterschreiben 
Und zum Thema: die Zweckbestimmungsklausel eines Grundschulddarlehens zu umgehen, führt mindestens zum Sonderkündigungsrecht des Darlehensgebers und „mittlerens bis höchstens“ zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrags
Ganz schlechte Idee beim Immobilienkauf 
Einzige Ausnahme ist die Möglichkeit, ein in verschiedenen
Teilen unterschiedlich genutztes Objekt mit verschiedenen
Krediten zu finanzieren, die diesen Gebäudeteilen zugeordnet
sind und zu einer unterschiedlich hohen Finanzierung der
Gebäudeteile führen.
Müsste man dafür nicht Teileigentum nach dem WEG an der Immobilie begründen?
Wenn man aber ein Objekt als Sicherheit für die Finanzierung
der Anschaffung eines anderen einsetzt, schadet das nicht
weiter, solange man zeigen kann, wohin der Kredit ausgezahlt
worden ist und wie er im Zusammenhang mit der Anschaffung
steht.
Das zeigt man durch eine Zweckbestimmungsklausel. Und natürlich durch den Kaufvertrag mit Bankverbindung und die zugehörige Zahlungsanweisung dem mißtrauischen Finanzamt 
Schöne Grüße
Ebensolche vom
Schnabel 