Hallo, folgende Situation:
Meine Tochter wird in Schleswig-Holstein auf einem Internat beschult , ist aber weiterhin zuhause in Hamburg gemeldet. Ich habe eine Aufforderung von der Hamburger Schulbehörde erhalten, den Schulbesuch meiner Tochter durch eine Schulbescheinigung nachzuweisen. Diese habe ich nun schon 3x im Internat angefordert. Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf diese Schulbescheinigung?
Hallo
Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf diese Schulbescheinigung?
Natürlich. Schulbescheinigungen braucht man doch manchmal zwingend.
Wenn du sie bisher telefonisch angefordert hast, dann mach es doch mal schriftlich, nenne darin einen Termin, bis wann du sie spätestens haben willst/musst, und schick es per Einwurfeinschreiben.
Viele Grüße
Hallo,
warum rufst Du dort nicht an. Nur durch den direkten Kontakt lässt sich klären, ob deine Anfrage überhaupt angekommen ist oder verweigern sie dort die Ausstellung der Bescheinigung? Jede Form von Privatschule muss für jedes Kind eine Bescheinigung schreiben, da es ja an einer staatlichen Schule „fehlt“. Meistens reicht aber auch eine Kopie des Vertrages, der euch ja sicherlich bereits vorliegt.
Viele Grüße
Hallo Chili,
danke für deine Antwort. Ich hab das bislang 3x telefonisch versucht und sogar noch einmal mit auf ein Fax geschrieben.
Der Vertrag bzw das Einschulungsformular reicht nicht aus, da er ja nicht aussagt, ob meine Tochter immer noch an dieser Schule beschult wird.
Hallo Simsy Mone,
auch dir vielen Dank. Ja, ein Einschreiben wäre auch meine nächste Idee gewesen. Ich würd mich nur gern auf etwas stützen können. Ich hab schon im Schulgesetz von SH gestöbert, aber nichts passendes gefunden.
Vielleicht weiß hier jemamd etwas schriftliches und kann es verlinken?
Vielen Dank.
Hallo
Vielleicht weiß hier jemamd etwas schriftliches
Leider nicht, das könnte man aber bei der zuständigen Schulbehörde erfragen. Ich weiß nicht, wer das bei euch ist, bei uns sitzt die für den Sekundarbereich in der Bezirksregierung. Die Schulbehörde hat eine Rechtsabteilung, mit der man sich verbinden lassen und die man ausfragen kann (bei uns jedenfalls).
In anderen Fällen kann es auch vorkommen, dass das Amt selber eine solche Bescheinigung direkt beim Bescheinigungs-ausstell-verpflichteten einfordert. Die Sozialämter u.ä. machen sowas jedenfalls schon mal.
Ansonsten hast du vielleicht immer mit der falschen Stelle gesprochen. Wenn ein dreimaliger Anruf und ein Fax nicht ausreichen, kann man sich auch mal an den Direktor der Schule wenden.
Viele Grüße
Hallo Balindys,
Meine Tochter wird in Schleswig-Holstein auf einem Internat
beschult , ist aber weiterhin zuhause in Hamburg gemeldet. Ich
habe eine Aufforderung von der Hamburger Schulbehörde
erhalten, den Schulbesuch meiner Tochter durch eine
Schulbescheinigung nachzuweisen. Diese habe ich nun schon 3x
im Internat angefordert. Habe ich einen rechtlichen Anspruch
auf diese Schulbescheinigung?
der Grund für den rechtlichen Anspruch auf eine solche Bescheinigung müsste doch in der Aufforderung der Hamburger Schulbehörde stehen!
Ich habe nämlich für meinen Teil noch nie ein offizielles Schreiben einer Behörde erhalten, in der ich zu etwas aufgefordert wurde, ohne dass die Rechtsgrundlage im Schreiben genannt worden wäre.
Wenn Du also an das Internat schreibst, dann setze einfach dazu, dass Du eine Schulbescheinigung nach § xyz Sowieso-Ordnung benötigst.
Den von mir kursiv gesetzten Text ersetzst Du einfach durch das, was die Schulbehörde Dir geschrieben hat.
Und sollten die keinen solchen rechtlichen Grund genannt haben, dann frag doch dort einfach mal nach.
Gruß, Karin
Umgang mit Behörden
- kann schon mal in „Sport“ ausarten.
Im Hinterkopf solltest du haben, daß eine Behörde immer zur richtigen Auskunft verpflichtet ist. Abwimmeln gilt nicht und ihre Paragraphen haben die selber zu wissen.
Jede Behörde besteht aus einer Hierarchie.
Scheitert die mündliche Kommunikation und die normale schriftliche, dann geht man nach oben. Parallel dazu eine Dienstbeschwerde wegen Untätigkeit. Wird jemand frech, Dienstaufsichtbeschwerde. Namen notieren.
Antwort immer mit Termin verlangen. Termin ist nicht binnen einer Woche oder 14 Tage, sondern konkret der 14. oder so. Telefonische Rückantwort ebenfalls mit Uhrzeit, wenn der/die Mitarbeiterin erst recherchieren muss wer zuständig ist. Keine Antwort heißt Dienstbeschwerde wegen Untätigkeit.
Scheitert auch dieses bleibt der Rechtsweg. Mit Beschwerde und Rechtsweg kann man drohen. Hilft manchmal. Anwalt kostet, kann man aber auch selber machen und bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Parallel dazu Beschwerde beim Petitionsauschusss des Landtages.
Büro einer Privatschule ist keine Behörde
Und natürlich muss sie die Bescheinigung ausstellen. Ich kann mir auch keinen Grund vorstellen, warum es nicht geschieht.
MfG
GWS
Privatschule unterliegt der Schulaufsicht
und ist einer Behörde - öffentliche Schule - damit gleichgestellt.
Ergänzung:
Eine Bhörde muss auch eine Beschwerde zur Niederschrift aufnehmen. Es gibt ja Menschen, die des Schreibens, der Sprache nicht so mächtig sind. Die Sekretärin muss also tippen. Will der Chef das verhindern, setzt das ein Disziplinarverfahren (siehe Petitionsauschuss).
Keine Angst vor großen Tieren!