Schulgesetz - Notengebung

Hallo,

Habe eine Frage Zum ÖSTERREICHISCHEN Schulgesetz!
Mein Mathematik Lehrer bildet die Noten für das Semesterzeugnis nur aus den beiden Schullarbeiten die ich im ersten Semester hatte!

Notenschlüssel:
Sehr Gut (1) 100-90
Gut (2) 89-76
Befriedigent (3) 75-61
Genügend (4) 60-50
Nicht Genügend (5) 50-0

Bei der ersten Schularbeit hatte ich einen 5 mit 48 Prozent.
Bei der ersten Schularbeit hatte ich einen 4 mit 58 Prozent.

Wie darf mein Lehrer jetzt meine Noten ausrechnen.

  1. ((1.Sch)+(2.Sch))/2 = (5+4)/2 = 4,5
    Jetzt müsste ich eine Prüfung zwischen 4 und 5 machen.

  2. ((1.Sch)+(2.Sch))/2 = (48+58)/2 = 53 Prozent
    Ich müsste keine Prüfung machen weil ich ja im bereich von genügend bin.

Mein Lehrer sagt aber er darf die Noten nur mit Variante 1 bilden! Ich glaube aber das er die Note mit Variante 2 bilden muss. Liege ich da falsch?

Kann mir bei dieser Frage jemand helfen?

Lg
Mario

Tut mir leid, aber mit der österreichischen Gesetzgebung kenn ich mich nicht aus…
Trotzdem viel Erfolg,

S

Hallo,

mit dem Punktsystem kenne ich mich nicht aus. Als ich in meiner Dienstzeit Noten machen musste, habe ich folgende Formel benutzt.
Erreichte Punktzahl/Gesamtpunktzahl (mal) 5 (minus) 6.
Das Ergebnis ist negativ. Die Note (Vorzeichenwechsel) ist aber ganz gerecht. Ich hoffe, ich kann Dir damit helfen.

Viele Grüße

Knossos

hei, da muss ich passen, in Österreich ist das anders als in Bayern. Trotz Europa! Tut mir leid …

Tut mir leid, vom österreichischen Schulrecht habe ich keine Ahnung. Viel Erfolg noch!

Hallo Mario,

ich habe vom österreichischen Schulgesetz keine Ahnung und kann dir leider nicht helfen.

Grüße,

Günter

Hallo Mario,

da ich aus Deutschland komme, kenne ich das österreichische Schulgesetz nicht und kann leider nicht weiterhelfen.

LG
bae27

da kann ich leider nicht weiterhelfen… sorry

Hallo
Ich kenne mich leider mit dem österreichischen Schulgesetz nicht aus.
Grüße
J. Eichhorn

Hallo Mario,

ich bin leider nicht der richtige Ansprechpartner für Deine Frage. Ich kann Dir nur über musikalische Noten etwas mitteilen, aber nicht zu Schulnoten. Sorry.

Mit musikalischem Gruß

Sylvia

Hallo , davon habe ich keine Ahnung

Hallo Mario

Ich bin In der Schweiz tätig und kann dir darum deine Frage nicht beantworten.

Trotzdem viel Erfolg

daniel

Die Benotung nur auf die beiden schriftlichen Schularbeiten zu begründen entspricht nicht der Notengebung - ein wesentlicher Bestandteil der Note muss auch die Mitarbeit im Unterricht enthalten.Weiters müsste der Lehrer am Beginn des Schuljahres bekannt geben, wie er benoten wird!
Auszug aus dem Gesetz:
L E I S T U N G S B E U R T E I L U N G - S C H Ü L E R

Leistungsbeurteilungsverordnung des BMUK vom 24. Juni 1974

§ 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung

Abs. 1: Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Förderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.

Abs. 3: Die für die Beurteilung maßgeblicher Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu ermutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.

Abs. 4: Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. und 2. Semester in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen.
Verständigung: 1 Woche vorher.

Versäumt ein Schüler im 1. Semester diese Prüfung, so hat er diese Prüfung im Laufe des 2. Semesters abzulegen. Er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt". Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Gegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 SchUG in Betracht kommt.
Vorgetäuschte Schularbeiten sind wie versäumte Schularbeiten zu behandeln.

§ 12 Die äußere Form der Arbeit

ist als wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen

VS:

BE, HW, WEK, WEM, KU, MS, SCHR, WZ

HS und PTS:

GZ, TZ, HW, KU, MS

MA – soweit es ich um GZ handelt

SCHR – im Rahmen von BE

§ 14 Beurteilungsstufen (Noten)

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Genügend

Nicht genügend

a) Erfassung und Anwendungen des Lehrstoffes
b) Durchführung der Aufgaben

Anforderungen werden in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen Gänze erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt

Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt

c) Eigenständigkeit

muss deutlich vorliegen ( wo dies möglich ist)

merkliche Ansätze (wo dies möglich ist)

Mängel bei b) werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen

d) selbstständige Anwendung des Wissens und Könnens

muss vorliegen (wo dies möglich ist)

bei entsprechender Anleitung (wo dies möglich ist)

§ 15 Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen

  1. Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren, aber nicht als Fehler zu bewerten.

  2. Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.

  3. Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen Mathematik) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der bereffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in anderen Unterrichtsgegenständen.

  4. Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch im Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.

§ 16 Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

  1. Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:

a) in der Unterrichtssprache

Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind
Ausdruck
Sprachrichtigkeit
Schreibrichtigkeit

b) in den lebenden Fremdsprachen

idiomatische Ausdrucksweise
grammatische Korrektheit
Wortschatz
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind
Schreibrichtigkeit
Angemessenheit des Ausdrucks und Stil
Einhaltung besonderer Formvorschriften.

c) in Mathematik

gedankliche Richtigkeit
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit
Genauigkeit.

d) in Kurzschrift

Richtigkeit des Geschriebenen
Arbeitstempo
Einhaltung der Formvorschriften

e) in anderen Unterrichtsgegenständen

gedankliche Richtigkeit
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit
Genauigkeit
Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit

  1. Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.

Schlag selbst nach bei folgender Adresse:
http://www.aps-noe.at/za_aps/index.php?option=com_co…

liebe Grüße
Erich

Leider keine Ahnung
Gruß