Die Benotung nur auf die beiden schriftlichen Schularbeiten zu begründen entspricht nicht der Notengebung - ein wesentlicher Bestandteil der Note muss auch die Mitarbeit im Unterricht enthalten.Weiters müsste der Lehrer am Beginn des Schuljahres bekannt geben, wie er benoten wird!
Auszug aus dem Gesetz:
L E I S T U N G S B E U R T E I L U N G - S C H Ü L E R
Leistungsbeurteilungsverordnung des BMUK vom 24. Juni 1974
§ 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Abs. 1: Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Förderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.
Abs. 3: Die für die Beurteilung maßgeblicher Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu ermutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
Abs. 4: Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. und 2. Semester in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen.
Verständigung: 1 Woche vorher.
Versäumt ein Schüler im 1. Semester diese Prüfung, so hat er diese Prüfung im Laufe des 2. Semesters abzulegen. Er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt". Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Gegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 SchUG in Betracht kommt.
Vorgetäuschte Schularbeiten sind wie versäumte Schularbeiten zu behandeln.
§ 12 Die äußere Form der Arbeit
ist als wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen
VS:
BE, HW, WEK, WEM, KU, MS, SCHR, WZ
HS und PTS:
GZ, TZ, HW, KU, MS
MA – soweit es ich um GZ handelt
SCHR – im Rahmen von BE
§ 14 Beurteilungsstufen (Noten)
Sehr gut
Gut
Befriedigend
Genügend
Nicht genügend
a) Erfassung und Anwendungen des Lehrstoffes
b) Durchführung der Aufgaben
Anforderungen werden in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt
Anforderungen werden über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt
Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen Gänze erfüllt
Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt
c) Eigenständigkeit
muss deutlich vorliegen ( wo dies möglich ist)
merkliche Ansätze (wo dies möglich ist)
Mängel bei b) werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen
d) selbstständige Anwendung des Wissens und Könnens
muss vorliegen (wo dies möglich ist)
bei entsprechender Anleitung (wo dies möglich ist)
§ 15 Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
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Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren, aber nicht als Fehler zu bewerten.
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Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
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Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen Mathematik) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der bereffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in anderen Unterrichtsgegenständen.
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Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch im Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
§ 16 Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
- Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
a) in der Unterrichtssprache
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind
Ausdruck
Sprachrichtigkeit
Schreibrichtigkeit
b) in den lebenden Fremdsprachen
idiomatische Ausdrucksweise
grammatische Korrektheit
Wortschatz
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind
Schreibrichtigkeit
Angemessenheit des Ausdrucks und Stil
Einhaltung besonderer Formvorschriften.
c) in Mathematik
gedankliche Richtigkeit
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit
Genauigkeit.
d) in Kurzschrift
Richtigkeit des Geschriebenen
Arbeitstempo
Einhaltung der Formvorschriften
e) in anderen Unterrichtsgegenständen
gedankliche Richtigkeit
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit
Genauigkeit
Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit
- Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
Schlag selbst nach bei folgender Adresse:
http://www.aps-noe.at/za_aps/index.php?option=com_co…
liebe Grüße
Erich