Schulpflicht von Seiten der Schule?

Hallo,
in der BRD gibt es ja bekanntlich die Schulpflicht, welche besagt, dass Kinder und Jugendliche zum Besuch der Schule verpflichtet sind. Tun sie es nicht, können die Eltern dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Meine Frage jetzt, ist auch der Staat in irgendeiner Pflicht den Kindern / Jugendlichen den Unterricht zu erteilen, ermöglichen etc.? Konkret betrifft es eine gymn, Oberstufe. Kann man sich da auf irgendetwas berufen? Ist es in der BRD einheitlich geregelt, oder von Land zu Land unterschiedlich.
Vielen, vielen Dank an alle die sich jetzt die Mühe einer Antwort machen.

Es gibt die Schulpflicht aber eben auch das Recht auf Schule. In Deutschland sind das grob gesagt 9 Jahre. Dazu eben noch das zehnte als Berufsschule bzw Berufsgrundjahr. Darüber vinaus gibt es kein Recht auf Schule. Sobald die neun Jahre vorbei sind, muss keine Schule Schüler unterrichten.

Leider kann ich ihnen bei dieser Frage nicht weiterhelfen

Zwischen den Zeilen lese ich, dass Unterricht ausfällt und es eine Pflicht des Staates geben müsste, diesen Unterricht zu erteilen. Anders herum: Hat ein Schüler das Recht auf Unterricht.

In diesem Sinne versuche ich zu antworten.

Die Schule wird versuchen, den ausgefallenen Unterricht durch Vertretungen zu erteilen. Dies kann möglicherweise unterschiedlich erfolgen. Stunde für Stunde durch andere Lehrer oder durch den gleichen Lehrer, welcher dann Überstunden anhäuft oder eine mickrige Vergütung dafür bekommt.

Sollte es sich um einen langfristigen Ausfall handeln, muss die Schule das Regierungspräsidium informieren und versuchen eine Krankheitsvertretung anzufordern (die es meistens nicht gibt). Diese Maßnahmen erfüllen diese „Pflicht zu unterrichten“. Mehr geht nicht. Meistens gehen diese Maßnahmen auf Kosten des Lehrerkollegiums.

Sollte es sich bei der Frage eher um die Qualität des Unterrichts, also um erteilten Unterricht geringer Qualität, handeln, wird es schnell schwierig. Man muss der Lehrkraft schwerwiegende Fehler nachweisen können. Dies könnte beispielsweise durch Protokolle (schriftlich, nicht elektronisch!) erfolgen. Wenn es ein Alkoholproblem ist, dann kann man die Schulleitung informieren. Wenn es aber „nur“ schlechter Unterricht ist, kann man wenig machen, es sei denn, es kommen fachliche Fehler vor.

Durch die Struktur der BRD gibt es keinerlei einheitliche Regelung. Bildung ist Ländersache.

Bei allen Aspekten ist die Wirkung von Elterninitiative(n) am Wirkungsvollsten. Jede Schulleitung versucht die Bedürfnisse von Eltern, Schülern und Lehrern unter schlechten Bedingungen gegenüber der Landesregierung und deren Forderungen auszuballancieren. Das ist nicht einfach.

Hallo,
Nach Artikel 7 (1) Grundgesetz steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates.
Das bedeutet auch, dass der Staat eine Verpflichtung eingeht, ausreichenden Unterricht anzubieten. Mit wie vielen Wochenstunden dies (egal in welcher Schulart) erfolgen muss, legen die Länder in Deutschland selbst fest (Kulturhoheit der Länder).
„Kein Angebot“ wäre also sicher einklagbar, reduziertes Angebot lässt sich nur durch öffentlichen Druck (Medien) vermeiden.
Grüße

Nein, dazu kann ich konkret nichts sagen - vielleicht, weil die Frage auch ein bisschen ungenau ist: Wird gar keine Oberstufe angeboten, oder fehlen bestimmte Leistungskurse?

In Bayern ist es so, dass es eine Vollzeitschulpflicht von 9 Jahren gibt, anschließend ist man berufsschulpflichtig. Jeder Jugendliche hat natürlich auch das Recht auf eine Schulausbildung nach diesen 9 Jahren. Dies kann ihm nur unter bestimmten Voraussetzungen verwehrt werden. Ob dies bei dir der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Wende dich an die nächste Schulberatung!

Hallo,
die Schulpflicht in Niedersachsen beträgt 12 Schuljahre. Wirst du im 12. Schulbesuchsjahr 18, so verlängert sich deine Schulzeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Die Schulpflicht ist jedoch nicht einheitlich geregelt. Es gibt Bundesländer, in denen du mit 18 sofort aus der Schule aussteigen kannst. Deine Frage allerdings lässt sich nicht beantworten, weil sie nicht konkret genug ist. Handelt es sich um einen Schulausschluss oder um mehrmaliges Wiederholen? Es gibt für jede Schule bestimmte Zulassungskriterien, die alle erfüllen müssen. - aber egal - alles Spekulation, da du keine genauen Angaben machst…

Bildung ist Ländersache, sodass die Schulpflichtigkeit auch dort geregelt wird. Ob es juristisch so ist, dass hier Bundesrecht umgesetzt wird oder gar Verfassungsrecht, weiß ich nicht, ist aber auch nicht wichtig.
Dieser Pflicht entsprechend muss natürlich auch das Land entsprechend Schulen und UNterricht organisieren.
Inwieweit hier Unterrichtsausfälle und Vertretungen geregelt sind, müsste man im jeweiligen SChulgesetz nachschlagen, aber nirgends wird es wohl einen konkreten Ausfallschutz oder Unterrichtsanrecht im Sinne von Entschädigung für ausgefallene Stunden oder nicht zustandekommenden (Folge-) Kursen in der Qualifikationsphase geben.
Für die Kursstufe gilt wohl sowieso, dass die Schulpflicht ggf. schon erfüllt ist.
Ich glaube, dass es im Schulgesetz bzw. in den jeweiligen Verordnungen zB zum Abitur Klauseln gibt, dass die Schule zu gewährleisten hat, dass der Unterricht aufs Abitur vorbereiten muss, also alle Inhalte und Methoden entsprechend vermittelt werden müssen und zwar dergestalt, dass dem Schüler kein Nachteil gegenüber einen Schüler einer anderen Schule (auch Bundeslandes) entsteht.

Aber die Konkretisierung und der Nachweis eines Schadens…

Das ist sicher von Land zu Land unterschiedlich (Bildung ist bekannterweise Ländersache), aber es gibt keinen Anspruch darauf, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen zu dürfen, da hierfür besondere Notendurchschnitte erforderlich sind, damit nur „die Besten“ das Abitur erwerben dürfen. D.h. bis zum Ende der 10. Klasse (Realschulabschluss) gibt es ein Recht auf Unterricht, anschließend nicht mehr.
Viele Grüße

Hallo
Die deutsche Rechtslage bzgl Ihrer Frage kenne ich nicht genau. Aber ich denke, es wird ähnlich zu Österreich sein. In Österreich ist es so, dass der Staat verpflichtet ist, dem Schüler/der Schülerin die Erfüllung der Schulpflicht zu ermöglichen. Sind die Jahre der Schulpflicht abgeleistet, so besteht kein Anspruch auf Beschulung.
In Deutschland ist je nach Bundesland die Schulpflicht verschieden lang. Ob ein Anspruch auf genau diese Schule besteht bezweifle ich. Das Gymnasium könnte bei der Verweigerung der Beschulung folgende Argumente anführen 1. es besteht keine Schulpflicht mehr also auch kein Anspruch auf Beschulung oder 2. es besteht zwar Anspruch auf Beschulung, aber diese kann auch in einer Hauptschule oder in einer Schule anderen Types abgeleistet werden - so wäre es zumindest in Österreich.
Ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen. Das Internet bietet aber zu Ihrer Frage auch einiges an Infos. Es müssten auch Gesetzestexte im Netz stehen, die darüber informieren.

liebe Grüße
Birgit

Hey,

guck mal hier. Hoffentlich hilft dir das weiter.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht

LG.

Hallo Och ne,
leider kann ich Dir auf diese Frage keine Antwort geben.
Wünsche alles Gute
Klaus1951

Ja, der Staat muss die verschiedenen Schultypen bereit stellen.

Hallo!

Natürlich haben Sie Recht, dass Schulpflicht eigentlich ein Recht ist, nämlich das auf Unterricht.

Allerdings unterliegt eine gymnasiale Oberstufe nicht der Schulpflicht, dies gilt für beide Seiten.

Generell habe ich noch nicht ganz verstanden, worum es im konkreten Fall geht. Um die Einrichtung einer gymnasiale Oberstufe? Hierzu können Sie keine Schule zwingen. Denn gerade fast erwachsenen Schülern ist auch eine weitere Anreise zumutbar.

Oder geht es konkret um Unterricht in einer existierenden gymnasialen Oberstufe? Hier wäre natürlich eine dauerhafte Versorgung wünschenswert. Diese kann aber durch Krankheit und Ähnliches zusammenbrechen. Da kann meist die Schulleitung gar nichts dafür, um hier Auskunft und Hilfe zu bekommen, müssten Sie sich ans Kultusministerium Ihres Bundeslandes wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Infos helfen.

Viele Grüße

N. Schmid

Musst du schon genauer erklären…