Schulrecht

Liebe/-r Experte/-in,

meine Tochter besucht die dritte Klasse einer Grundschule. Vor kurzem ist sie wegen Krankheit für eine volle Kalenderwoche ausgefallen. Ab dem daraufhin folgendem Montag ging das Kind wieder in die Schule. Am Dienstag wurde eine angekündigte Mathematikarbeit geschrieben. Dies war für uns überraschend, da diese Arbeit in der Zeit angekündigt wurde, in der meine Tochter krank war und weder wir (Eltern) noch das Kind davon was gewusst haben. Die Arbeit ist dementsprechend schlecht ausgefallen. Ich habe die Lehrerin angeschrieben, das Kind möge die Klassenarbeit an einem bekanntem Termin nachschreiben. Das Mädchen kannte den neuen Stoff nicht (Teilmenge der Prüfung) und konnte sich wegen Krankheit nicht vorbereiten. Gegenüber der Klasse war sie benachteiligt, da sie den Termin nicht kannte. Dies waren meine Argumente und die Arbeit wurde mit einem gutem Ergebnis erneut geschrieben. Diesmal war das Kind vorbereitet. Nun weigert sich die Lehrerin für die zweite Arbeit die Note zu vergeben. Argumentativ komme ich mit ihr keinen Schritt nach vorne. Wie ist Ihre Meinung zu diesem Sachverhalt.

MfG

R. Wielkos

Sehr geehrter Herr Wielkos!

Schon nett, was alles so passiert!

Es wäre das Recht der Lehrerin gewesen, keine Arbeit nachschreiben zu lassen. Die andere Frage wäre dann gewesen, ob die Arbeit gewertet werden könnte. Dies wäre bei völliger Genesung ihrer Tochter und der vollstänigen Vermittlung des Stoffes durch die Lehrerin so in Ordnung gewesen.
Also, die Lehrerin war aber damit einverstanden, dass die Arbeit nachgeschrieben wird.Das ergibt nur dann einen Sinn, wenn sie in irgendeiner Weise gewertet wird:
Die Lehrerin MUSS die Arbeit werten!
Zu hinterfragen ist nun nur die Art der Bewertung.
Ich würde an Ihrer Stelle auf folgendes beharren:

  1. Arbeit 1 wurde unter irregulären Bedingungen geschrieben und kann daher unter den gegebenen Umständen nicht gewertet werden.
  2. Arbeit 2 wurde regulär geschrieben und ist daher alleinig zu werten.

Wenn die Lehrerin hier nicht kompromissbereit ist, schalten Sie bitte den Schulleiter als Vorgesetzten ein!

Viel Erfolg wünscht Ihnen
Karlo

Sehr geehrter Herr,

danke für die rasche Antwort. Die Umstände waren schon irregulär. Am Vortag der Klassenarbeit (Montag) hätte der Termin noch mitgeteilt werden können. Dies ist aber nicht geschehen. Kann man sich bei der Argumentation auf das Schulrecht konkret berufen (§)? Z.B. der Termin muss rechtzeitig kommuniziert werden, oder dem Schulkind muss genügend Vorbereitungszeit zu Verfügung stehen. Mit der Lehrerin habe ich aktuell noch ein Diktat in Klärung (auch eine sehr interessante Geschichte) und danach möchte ich Ihren Rat befolgen und die Schulleitung kontaktieren.

MfG

R Wielkos

Sehr geehrter Herr Wielkos!

In welchem Bundesland geht Ihr Kind zur Schule?

Gruß
Karlo

Hallo Herr Karlo,

es ist NRW

mit Gruss

R Wielkos

Sehr geehrter Herr Wielkos!

In NRW gibt es nach meine Recherchen keine spezielle „Notenverordnung“, was Klassenarbeiten angibt. So kann ich Ihnen leider keinen ganz konkreten Paragraphen nennen. Das ändert aber nichts an meinen Ausführungen!
Gruß
Karlo

Hallo HR/FR. Wielkos wenn die Lehrerinn eine zweite Arbeit zugelassen hat , müsste diese auch bewerte und benotet werden .

MFG
Srv Neuwied/linz
Dennis.Schulz

Falls ich ihnen nicht weiter helfen konnte wenden sie sich an unser Experten Team

unter folgenen Link
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