Schulrecht: Attestpflicht NRW

Mal angenommen, an einem Gymnasium in NRW wird in der Lehrerkonferenz folgender Beschluss gefasst:

An einzelnen Tagen, die von der Lehrerkonferenz festgelegt werden gilt eine allgemeine Attestpflicht.

Im konkreten sind damit Tage nach Volksfesten, Oberstufenfeten, Wandertagen, Zeugniskonferenzen etc. gemeint.
Müsste für so einen Beschluss nicht eigentlich die Schulkonferenz befragt werden? Schließlich ist die Regelung eine finanzielle Belastung für Schüler und Eltern (Praxisgebühren und Kosten für das Attest).
Im „Kirchlichen Schulgesetz des Erzbistums Köln“ steht, dass eine Schulkonferenz entscheiden muss (§16). ( http://www.erzbistum-koeln.de/export/sites/erzbistum… )

Gibt es für staatliche Schulen eine ähnliche Regelung?

Danke für jegliche Informationen!

Hallo!

Leider kenne ich mir nur mit der Regelung in Baden-Württemberg aus. Hier ist es so, dass bei Schülern, bei denen man Ungereimtheiten vermutet, eine ärztliche Bescheinigung (kein Attest) verlangt werden kann, also eine Krankschreibung.

Man kann die Regelung treffen, dass dies zum Beispiel in höheren Klassen bei Klassenarbeiten immer der Fall ist.

Generell denke ich, dass auch in NRW die schlkoferenz zumindest gehört werden muss. Wenn man gegen eine solche Regelung vorgehen möchte, sollte man die zuständigen Gremine (Elternbeirat, Schülermitverantwortung) mit ins Boot holen.

Generell würde ich aber erst mal klären, ob wirklich ein teures Attest verlangt wird, oder eine billige bzw. für Kinder meines Wissens kostenfreie Krankschreibung des Arztes. OFt wird der Begriff nämlich falsch verwendet.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Schmid

Hallo,

eine generelle Attestpflicht besteht nicht.

Laut Erlass des Kutusministerium besteht eine Attestpflicht nur dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, das gesundheitliche Gründe nur vorgeschoben sind.

Runderlass des Kultusministeriums vom 26.03.1980 – BASS 12-52 Nr. 11

Allgemeine Schulordnung NRW:

§ 9 Schulversäumnis

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten die Schule spätestens am zweiten Unterrichtstag.

(2) Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.

(3) Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung des Schülers. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

Ein generellen Attestzwang ist somit unzulässig und dies hätte allenfalls wie schon angemerkt in einer Schulkonferenz unter Teilnahme und Zustimmung von Eltern- sowie Schülervertreter beschlossen werden müssen.

LG
Tina

Hallo Tobba,

Im §65 des Schulgesetzes für NRW steht dass die Schulkonferenz u.a. zuständig ist für „Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen“. Dies bedeutet, dass sie auch bei der Einführung von Attesten zumindest gehört werden muss.Also: Formfehler!
Gruß
Karlo

Hallo Tina,

erstmal danke schön für deine Antwort!
Der genannte Paragraph regelt ja erstmal „nur“ die Vorgehensweise im Einzelfall.
Jetzt frage ich mich nur, woher du nimmst, dass eine allgemeine Attestpflicht an einzelnen Tagen unzulässig ist. Oder funktioniert das über die Argumenatation, dass ein Volksfest oder eine Oberstufenfete kein „begründeter Zweifel“ sein können? Wenn ja, was wäre denn ein „begründeter Zweifel“?

Grüße
Tobba

Hallo,
bei uns in Sachsen-Anhalt kann man bei Verdacht auf „Schulbummelei“ o.ä. jederzeit ein Attest fordern!
In der Abiturstufe sind ärztl. Bescheinigungen Pflicht!!!Hier fragt auch keiner nach entstehenden Kosten.Ein Krankenschein ersetzt ein ärztl. Attest in bestimmten Fällen und kostet keine Gebühren - kleiner Tipp!!!Usle 444

Ich bitte um Verständis dafür, dass ich als jemand, der in BW lebt, diese Frage nach den Schulgesetzen von NW nicht beantworten möchte.
Ich würde nachschauen im Schulgesetz NW und dort, was die einzelnen Konferenzen dürfen. Dann würde ich prüfen, ob ein solcher Beschluss noch unter das Direktionsrecht fallen könne.
Nach einem vorläufigen Bauchgefühl ist so ein Beschluss wohl nicht rechtmäßig. Das einfachste ist, sich an das Oberschulamt zu wenden und um rechtliche Überprüfung zu bitten.

Gruss Siegfried

Hallo Tobba,
die einschlägigen Vorschriften aus NRW sind mir leider nicht bekannt, aber es gibt auch dort vermutlich eine allgemeine Vorschrift, aus der hervorgeht, in welchen Fällen bei Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Dies gilt im Normalfall - übrigens auch im Arbeitsrecht - dann, wenn die Dauer drei Kalendertage überschreitet. Dieses wäre dann höherrangiges Recht im Verhältnis zu einem Konferenzbeschluss und könnte durch ihn nicht außer Kraft gesetzt werden. Für die Vorlage eiens Attestes bereits bei einem Fehltag müssen schon außergewöhnlich Gründe eine Einzelfalles vorliegen.
Gruß
Egolf