Schulrecht-freiwillig wiederholen in der 4. Klasse

Guten Tag,
gibt es in Baden-Würrtemberg Sonderregelungen bzüglich dem freiwilligen Wiederholen im 1. Halbjahr der 4. Klasse? Z.B. wenn aufgrund familiären Schwierigkeiten (Scheidung)die schulische Leistung extrem nachgelassen hat (Konzentrationsmangel, Lustlosigkeit).
Vielen Dank im Voraus für die kompetenten Beiträge.

Hallo Kathadri!

Der Text des Erlasses ist:
(2) Einem Schüler der Klasse 4 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Klassenkonferenz ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. längere Krankheit, besondere familiäre Belastungen, vorzeitige Einschulung) gestattet werden, ein Jahr freiwillig zu wiederholen, wenn er nicht bereits nach Absatz 1 wiederholt hat oder vom Schulbesuch nach Eintritt der Schulpflicht aufgrund des verpflichtenden Stichtages (§ 73 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg) zurückgestellt wurde. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.
(3) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht mehr getroffen gilt.

Dies bedeutet, dass wenn aufgrund familiärer Schwierigkeiten (Scheidung) die schulische Leistung extrem nachgelassen hat :frowning:Konzentrationsmangel, Lustlosigkeit) dies grundsätzlich möglich ist.

Bitte kontakten Sie umgehend den Klassenlehrer und die Schulleitung, denn das zweite Halbjahr beginnt zum 01. Februar.
Mit freundlichem Gruß
Karlo

Hallo Karlo,
vielen Dank für die hilfreiche Information.

Grüße Kathadri

Hallo,
leider kann ich Dir nichts dazu sagen, da ich nur die schulischen Verhältnisse in Niedersachsen kenne.
Gruß
Wilhelm Habermalz

…trotzdem vielen Dank für die Antwort.
Gruß

Hallo,
leider kann ich Dir nichts dazu sagen, da ich nur die
schulischen Verhältnisse in Niedersachsen kenne.
Gruß
Wilhelm Habermalz

Dazu kannich leider keine Auskunft geben, da ich in Nds. bin und mir die Vorschriften aus BW nicht vorliegen - aber sie sind dort sicher in jeder (Grund-)schule einsehbar:
Viel erfolg dabei!
Gruß
Egolf

Hallo,

diese Regelung gibt es Deutschlandweit. Es ist möglich
jedes Schuljahr freiwillig wiederholen zu lassen.

Dieses wird dann allerdings meißt von anderen als SITZEN
stellen lassen, wird auch in der allgemeinen Schulzeit
nicht angerechnet. Dies bedeutet es ist nicht wie beim
sitzen bleiben, das ein Schuljahr abgezogen wird, sondern
es bleiben alle Jahre vorhanden.