Schulrecht prognoseutnerricht

Hallo, was bedeutet die Entscheidung mit einfachen Worten?
Die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes nach § 11 Abs. 4 Satz 5
SchulG NRW, § 8 Abs. 8 AO-GS hindert die Grundschule nicht, ihre Schulformempfehlung
nachträglich zu korrigieren.
Mein Sohn hat die Realschulempfehlung von der Grundschule erhalten, trotz guter Noten. Im April 2010 hat er am Prognoseuntrricht teilgenommen und leider einen negativen Bescheid erhalten. Kann die Grundschule doch noch nach dem Prognoseunterricht eine Gymnasiumempfehlung aussprechen? wir wohnen in NRW.
Bitte um schnelle Hilfe.
Vielen Dank für Ihre Mühe im Vorhinein.
Gruß Brooke

Hallo Brooke,

früher gab es den Prognoseunterricht in der Form noch nicht; stattdessen ein Widerspruchsverfahren, in dem die Eltern versuchen konnten, die Grundschule nachträglich zur Änderung der Schulempfehlung zu veranlassen. Nachdem die Widersprüche praktisch routinemäßig eingelegt wurden, hat NRW den bayerischen „Probeunterricht“ fast eins zu eins abgekupfert, dabei aber verschlimmbessert.

Durch die Möglichkeit, mittels des Prognoseunterrichts entgegen einer negativen Gymnasialempfehlung einen Versuch zu machen, sein Kind doch noch im Gymnasium unterzubringen, hat sich der Widerspruch praktisch erledigt (zumal er nie viel gebracht hat). Das heißt: Wenn eine Grundschule einmal eine Empfehlung ausgesprochen hat, liegt die erstmal auf dem Tisch.

Rein theoretisch und auf dem Papier könnte die Grundschule jetzt durchaus ihre Schulempfehlung nachträglich abändern, nur wird sie das in der Regel auf keinen Fall tun. Denn der negative Bescheid nach dem Prognoseunterricht bestätigt für die Schule (und die Schulaufsichtsbehörde) ja die Empfehlung. Nach der faktischen Abschaffung des formellen Widerspruchs gibt es außerdem kaum eine Möglichkeit, die Schule offiziell um Änderung des Empfehlung zu ersuchen.

Fazit: Wenn der Lehrer, der die Empfehlung ausgesprochen hat, oder der Schulleiter um Korrektur der Empfehlung gebeten werden, dies aber ablehnen, bleibt bei negativem Prognoseunterrichtsbescheid nur der gerichtliche Klageweg. Erfahrungsgemäß (und bei der Situation) sind die Erfolgschancen gering. Und als Pädagoge rate ich sowieso davon ab, wegen einer Schulempfehlung zu klagen.

Liebe Grüße
Tristan

Hi,

verstehe ich das richtig:
Dein Sohn hat nicht die Noten fürs Gymnasium.
Die Grundschule hat die REalschule empfohlen.
Den Prognoseunterricht hat er nicht bestanden.

Du möchtest ihn trotzdem auf das Gymnasium schicken.

Hast Du schon mal in Betracht gezogen, dass Dein Sohn vielleicht jetzt mit dem Gymnasium überfordert ist? Dann tätest Du ihm überhaupt keinen Gefallen.

Meine Empfehlung: Realschule, und wenn der Knoten früh platzt (6. Klasse), Wechsel aufs Gymnasium. Ansonsten Realschulabschluss machen und dann kann er immer noch über den zweiten Bildungsweg in exakt gleicher Zeit das Abitur machen.

Empfohlen von zur Zeit knapp 1200 Schülern unseres Landkreises, die diesen Weg wählen, und meiner Schwägerin, die sich bereits mehrfach als „sowas von froh“ geäußert hat.

Gerüchten zufolge soll es Schülern mit guten REalschulzeugnis mehrfach gelingen, den Ausbildungsplatz ihrer Wahl zu erhalten - bei uns auf dem zweiten Bildungsweg komen die jedenfalls nur selten an. :wink:

die Franzi