Guten Tag
Schweizer Recht:
Gibt es einen Leihvertrag (Sache zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen), dann verhält es sich folgendermassen:
Ist eine Sache nicht für eine zum Voraus bestimmte Dauer übergeben worden, dann endigt der Vertrag nach der Zeit, in der der vertragsgemässe Gebrauch stattgefunden hat oder hätte stattfinden können. Ansonsten kann die Sache jederzeit zurückgefordert werden. Wird die Sache unsachgemäss gebraucht, kann sie so oder anders jederzeit zurückgefordert werden.
Für den geschilderten Fall scheint mir die Annahme gerechtfertigt, dass die Bücher für ein Schuljahr (oder Halbjahr, Hauptsache es handelt sich um eine zum Voraus fixierte Periode) übergeben wurden. Folglich kann der Verleiher die Sache erst nach Ablauf dieser Periode wieder zurückfordern.
Handelt er schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) diesen Bestimmungen zuwider (positive Vertragsverletzung), wird er Schadenersatzpflichtig.
Wenn bei sachgemässem Gebrauch die Sache kaputtgeht (so wie geschildert), dann hat der Verleiher keinerlei Ansprüche gegen Sie. Es ist leider so, dass die Beweislast bei Ihnen liegt, können Sie aber nachweisen, dass Sie kein Verschulden trifft, dann gibt es keine Ansprüche gegen sie.
Solche Umstände können ggf. schon voneinander abhängig gemacht werden, es gibt Institutionen wie die Verrechnung oder Retentionsrecht. Für den geschilderten Fall ist mir aber nichts dergleichen ersichtlich.
freundliche Grüsse