Schulrecht und Verwaltungsrecht Baden-Württemberg

Guten Tag,
in Baden-Württemberg herrscht Lernmittelfreiheit.
Wenn einem Schüler die Schulbücher zuerst ausgeliehen und dann wieder abgenommen werden - was kann ich unternehmen, damit der Schüler die Bücher zurückbekommt?

Kann eine Geld verlamgem (von den Eltern) wenn einem Schüler ein Buch aus dem Leim gegangen ist (keine mutwillige Beschädigung) und dann wieder geklebt wurde, also wieder in Ordnung ist?

Können diese beiden Umstände von einander abhängig gemacht werden oder ist es Erpressung wenn der Schüler dann auf Lernmittel verzichten muß?

Hallo Edwina,
leider bin ich hier auch kein Experte, ich empfehle bei der zuständigen Schulbehörde nachzufragen, ob eine Ersatzpflicht der Eltern für beschädigte Bücher besteht.
Viel Erfolg
Louise

Hallo Edwina,
was die Lehrmittelfreiheit angeht, hast du völlig recht!! Dies wurde vom VGH Mannheim 2001 nochmal ausdrücklich bestätigt.( AZ 9 S 331/00).
Was das Schulbuch betrifft, habe ich dir unten stehenden Artikel kopiert.

Der § 823 BGB greift, wenn Schüler Schulgebäude, Einrichtungsgegenstände, oder Lehrmittel
beschädigen. Immer jedoch muss im Vorfeld geklärt werden, ob eine Aufsichtspflichtverletzung
durch einen Lehrer mit ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Falls diese
Aufsichtspflichtverletzung gegeben ist, fällt eine Haftung des Schülers aus. In diesen Fällen ist
die Amtshaftung gegeben. Nur wenn keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, muss die evtl.
Haftung des Schülers weiter verfolgt werden. In diesen Fällen können aber Schüler, die das 7.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach § 828 BGB nicht verantwortlich gemacht werden. Da
diese Schüler während des Schulbetriebs auch nicht den Eltern unterstellt sind, scheidet die
Haftung der Eltern ebenfalls aus. Volljährige Schüler jedoch haften ohne Einschränkung (§ 823
BGB).
Nicht abschließend geklärt ist die Problematik der Beschädigung von leihweise überlassenen
Schulbüchern. Ist schon die Qualität des durch die Ausgabe und die Annahme automatisch
zustande gekommenen Leihvertrages zweifelhaft (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich?), so
kommt eine Haftung der Erziehungsberechtigten höchstens dann in Betracht, wenn zweifelsfrei
nachgewiesen werden kann, dass der Schaden im häuslichen Bereich entstanden ist. Zusätzlich
muss der zwischen 7 und 18 Jahre alte Schüler die entsprechende Einsichtsfähigkeit haben.
Falls das Gespräch mit dem Rektor nichts bringt, bleibt nur die Möglichkeit der Beschwerde beim zuständigen Schulamt!! Da wir die demokratische Schule haben, muss sich die schule an das Recht halten!!
viele Grüße
haluna

Guten Tag

Schweizer Recht:

Gibt es einen Leihvertrag (Sache zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen), dann verhält es sich folgendermassen:

Ist eine Sache nicht für eine zum Voraus bestimmte Dauer übergeben worden, dann endigt der Vertrag nach der Zeit, in der der vertragsgemässe Gebrauch stattgefunden hat oder hätte stattfinden können. Ansonsten kann die Sache jederzeit zurückgefordert werden. Wird die Sache unsachgemäss gebraucht, kann sie so oder anders jederzeit zurückgefordert werden.

Für den geschilderten Fall scheint mir die Annahme gerechtfertigt, dass die Bücher für ein Schuljahr (oder Halbjahr, Hauptsache es handelt sich um eine zum Voraus fixierte Periode) übergeben wurden. Folglich kann der Verleiher die Sache erst nach Ablauf dieser Periode wieder zurückfordern.

Handelt er schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) diesen Bestimmungen zuwider (positive Vertragsverletzung), wird er Schadenersatzpflichtig.

Wenn bei sachgemässem Gebrauch die Sache kaputtgeht (so wie geschildert), dann hat der Verleiher keinerlei Ansprüche gegen Sie. Es ist leider so, dass die Beweislast bei Ihnen liegt, können Sie aber nachweisen, dass Sie kein Verschulden trifft, dann gibt es keine Ansprüche gegen sie.

Solche Umstände können ggf. schon voneinander abhängig gemacht werden, es gibt Institutionen wie die Verrechnung oder Retentionsrecht. Für den geschilderten Fall ist mir aber nichts dergleichen ersichtlich.

freundliche Grüsse