Schulrecht / Verfilmung von Schülern

Liebe/-r Experte/-in,

zwei Schülerinnen von mir (Mittelstufe) sollen ein kleines Theaterstück vorführen. Den Text haben sie selber geschrieben. Dieser wir vorab abgegeben und benotet. Auch die Darstellung des Theaterstücks soll auch benotet werden. Meine Frage: Darf ich die beiden Schülerinnen zu diesem Zweck filmen? Wenn ja: Unter welchen Bedingungen? Selbstverständlich würde der Film keinem anderen Zweck dienen als dem erneuten Sichten zu einer fairen Benotung und würde lediglich von mir - wie eine KA - aufbewahrt werden.
Ich fand hierzu keine sichere Hilfe werden in den mir zur Verfügung stehenden Gesetzestexten noch im Internet.
Konkret:

  1. Ist das Einverständnis der Schülerinnen notwendig? Dazu muss man sagen, dass es sich um eine „GFS“ (in Baden-Württemberg gleichwertig wie eine Klassenarbeit) handelt.
  2. Ist das Einverständnis der Eltern notwendig?
  3. Soll ich es von der Schulleitung genehmigen lassen?
    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

milelie

Guten Tag,

der Fall ist verhältnismäßig einfach:

  1. GFS als separate Abwicklung - kein Problem.
  2. Aufnahme und Wiedergabe von Schülerbildern betrifft die Persönlichkeitsrechte aller Abgebildeten. Sie brauchen daher deren Zustimmung. Wenn Ihre Schüler minderjährig sind, ist daher die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich notwendig.
  3. Schulleiter: Es kann nicht schaden, ihn über den Vorgang zu informieren.

Gruß
Karlo

Herzlichen Dank für die schnelle und klare Beantwortung!
milelie

Hallo,

zwei Schülerinnen von mir (Mittelstufe) sollen ein kleines
Theaterstück vorführen. Den Text haben sie selber geschrieben.
Dieser wir vorab abgegeben und benotet. Auch die Darstellung
des Theaterstücks soll auch benotet werden. Meine Frage: Darf
ich die beiden Schülerinnen zu diesem Zweck filmen? Wenn ja:
Unter welchen Bedingungen? Selbstverständlich würde der Film
keinem anderen Zweck dienen als dem erneuten Sichten zu einer
fairen Benotung und würde lediglich von mir - wie eine KA -
aufbewahrt werden.

Insofern ist die Aufnahme OK, sie darf nur in der Schule verbleiben und muss natürlich -wie alle anderen Mittel zur Notenfindung - nach einem Jahr den Schülern übergeben oder vernichtet werden. Es stellt sich natürlich die Frage warum ein Lehrer nicht in der Lage ist die Leistung, mit Hilfe seiner Kriterien, an Ort und STelle zu bewerten. In der mündlichen Abiturprüfung steht man genau so vor dieser Situation, man kann sich natürlich mit dem Vorsitzenden und Protokollanten abstimmen, aber diese Abstimmung führt nicht immer zu einer eindeutigen Note!

Ich fand hierzu keine sichere Hilfe werden in den mir zur
Verfügung stehenden Gesetzestexten noch im Internet.
Konkret:

  1. Ist das Einverständnis der Schülerinnen notwendig? Dazu
    muss man sagen, dass es sich um eine „GFS“ (in
    Baden-Württemberg gleichwertig wie eine Klassenarbeit)
    handelt.

Nein.

  1. Ist das Einverständnis der Eltern notwendig?

Nein, die Aufnahme gelangt ja nicht nach aussen und wird nach einem Jahr (Widerspruchsfrist für das Zeugnis) vernichtet.

  1. Soll ich es von der Schulleitung genehmigen lassen?

Ja, damit nicht irgendwelche blöde Eltern sich bei der Schulleitung beschweren, dass dieses Vorgehen ja in keinem Fall zulässig sei.

In der Schule sollte auch grundsätzlich geregelt sein, ob dieses Vorgehen OK ist. In meinen Augen ist diese Form der Notengebung problematisch, muss aber nicht problematisch sein, es ist meine Meinung.

Ebenso sollten die Grundsätze des Datenschutzes in der Schule geklärt werden. Frag einfach mal euren für Datenschutz zuständigen Kollegen, den muss es geben und der sollte sich auch um deine Frage kümmern.

Datenschutzgesetz und das ganze Brimborium regelt, ob und wie Daten nach aussen gelangen können und dürfen.

Allerdings verlangen zur Zeit fast alle Referendare, die SuS im Rahmen ihrer DUE aufnehmen die Zustimmung der Eltern. Allerdings geht diese Dokumentation ja nach aussen, da sie ja von anderen Refs in der Bibliothek eingesehen oder sogar entliehen werden kann.

Wenn man die Juristen in S, FR, KA und TÜ befragt, dann wird man sicher 5 oder noch mehr Antworten bekommen.

Deswegen: Frag den Chef, dann bist du immer auf der sicheren Seite.

In der Schulverwaltung Baden-Württemberg habe ich in der Datenbank nichts gefunden, ebenso nicht bei Landesrecht BW.

hth
MklMs
stv. Schulleiter an einem Gym in BW

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort.
Ein anderer Experte meinte genau das Gegenteil von dem, was Sie jetzt geschrieben haben - ich müsse Einverständnis der Schüler und Eltern haben, vom Chef nur optional!
Als stv SL wissen Sie es ganz bestimmt sicher, ich werde aber auf jeden Fall bei meiner SL nachfragen, wie Sie es auch empfehlen.

Zur Frage, warum man nicht gleich an Ort und Stelle bewerten kann: Die Schülerinnen sollen die Möglichkeit bekommen, evtl. Fehler zu erkennen und korrigieren (Fremdsprache). Dies wird für die Benotung auch eine Rolle spielen. Da es in der Fremdsprache stattfindet, ist das „Theaterstück“ von kurzer Dauer, daher ist für mich die Möglichkeit die Szene noch einmal zu sichten, auch vorteilhaft, selbst wenn man für die Bewertung dies in der Tat nicht unbedingt bräuchte.

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

Freundliche Grüße

milelie

Hallo,

momentan ist bei allem was Datenschutz betrifft eine große Verwirrung. Keiner weiss wie die Richtlinien umgesetzt werden sollen und deswegen muss jede Schule einen Beauftragten für Datenschutz haben. Je nach dem, auf welcher Fortbildung (wenn überhaupt) derjenige war, wird das Unterrichten unmöglich.

Verantwortlich ist immer der Schulleiter, deswegen würde ich immer in so einem Fall zum Schulleiter gehen, der wird dann an den Beauftragten verweisen und Sie haben keine Probleme.

Wenn die Aufnahmen nur dienstlich verwendet werden, dann braucht man keine Genehmigung. (Wird nach einer Genehmigung gefragt wenn jemand beim zu schnellen fahren geblitzt wir?)

Einfach zum Schulleiter und ich wette, Sie werden eine dritte Meinung bekommen. Falls er am Seminar Schulkunde gibt, dann wird er sich ordentlich Gedanken machen, sonst vielleicht auch.

Gruß

Schließe mich der Meinung der ersten Antwort an:
Die Schüler besitzen das Urheberrecht am Stück.
Sie allein können eine Weiterverbreitung genehmigen.
Sofern die Aufnahme nicht von der Schule angeordnet werden und zweifelsfrei nur zur Beurteilung dienen kann/soll, muss von einer solchen Veröffentlichung ausgegangen werden.

Für die Aufnahme selbst gelten die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten.
Auch hier muss eine Genehmigung vorliegen.
Klar, dass die Genemigung von minderjährigen Schülern nur durch die Erziehungsberechtigten erteilt werden kann.

Für den Vorgang der Aufzeichnung kann die Schulleitung noch ein Veto einlegen, da das Drumherum den Unterricht/die Aufführung usw. stören kann.
Genehmigung der Schulleitung wäre aus diesem Grund vorsichtshalber anzufragen, um einen abrupten Abbruch zu verhindern.