Schulungskosten erstatten, steuerlich absetzbar?

Hallo liebe Forenmitglieder ,

ich habe eine Frage zum Thema Schulungskosten und Steuererklärung. Meine Frau hat ihren Arbeitsvertrag fristgemäß gekündigt. In den Bediegungnen um zu den Schulungen teilnehmen zu können war eine Rückzahlungsklausel enthalten, die sie verpflichtet hat einen Teil der der Kosten zu erstatten wenn sie die Klinik vorzeitig verlässt (24 Monaten nach Beendigung der Schulungen). In ihrem Fall muss sie etwa die Hälfte erstatten (über 2000€).
Nun, da Schulungen steuerlich absetzbar sind, wie kann ich diese Kosten in die Steuererklärung eintragen? welche gültige Beweise brauchen wir für unsere gemeinsame Steuererklärung?

Danke im Voraus!

Grüße,
GD

Hallo,

ist zwar jetzt mehr der arbeitsrechtliche Aspekt, kann aber auch Geld sparen.
Wenn 24 Monate nach Abschluß der Schulung noch ca. 50% der Kosten erstattet werden müssen, sollte man die zu Grunde liegende Vereinbarung rechtlich prüfen lassen, da es wahrscheinlich ist, daß sie der Rechtsprechung des BAG zur Bindungswirkung und „Tilgung“ von Schulungskosten widerspricht. Für diese Prüfung braucht man aber einen Fachmenschen = Fachanwalt/-Anwältin für Arbeitsrecht.

&Tschüß
Wolfgang

Servus,

die Schulungskosten sind nur dann Werbungskosten, wenn sie dem Erhalt und der Sicherung von Einnahmen dienen. Wenn die Schulung sich z.B. auf die Handhabung eines bestimmten, neu entwickelten Kernspintomographen bezieht, den es bisher in Europa nur in dieser einen Klinik gibt, sind die Kosten keine Werbungskosten, wenn sie getragen werden müssen, nachdem die Anstellung bei dieser Klinik gekündigt worden ist.

Beweisen muss man das Vorliegen von Werbungskosten nicht, und mit der Einkommensteuererklärung sollen keine Belege mehr eingereicht werden. Lediglich auf Anfrage im Zuge der Prüfung der Steuererklärung muss man die Werbungskosten mit geeigneten Belegen glaubhaft machen. Hier wäre das z.B. eine Kopie dieser Klausel aus dem Arbeitsvertrag und eine Kopie der Gehaltsabrechnung, in der der Betrag abgezogen worden ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.
@Aprilfish: die Frau verlässt die Klinik innerhalb der Frist (24 Monate nach Beendigung der Schulungen) daher tritt die Klausel in Kraft.

@Albarracin: vielen Dank für die Antwort mit dem Beispiel. Ich denke die Schulungen können als Werbungkosten anerkannt werden. In der Bestätigung der Kündigung ist eine Berechnung der Kosten die erstattet werden müssen beigelegt worden. Man kann diese Berechnungen als Belege verwenden.
Noch eine Frage: Wenn man die Erstattung im Jahr 2019 erfolgt bedeutet, dass die Kosten als Werbungkosten erst in der Steuererklärung im Jahr 2020 eingetragen werden können oder?

Viele Grüße,
GD

Servus,

Ob es sich überhaupt um Werbungskosten handelt, hängt davon ab, welche Funktion und Bedeutung die Schulung hatte - aber ich wiederhole mich. Wenn Du wolltest, ließe sich das zweifelsfrei klären.

Und geltend gemacht werden sie in der ESt-Erklärung für das Jahr, in dem die Kosten angefallen sind.

Wann diese Steuererklärung erstellt und abgegeben wird, spielt keine Rolle.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ich wiederhole mich ungern:
es geht darum, ob und falls ja in welcher Höhe der AG die Schulungskosten überhaupt vom AN verlangen darf und ob eine evtl. Rückforderung rechtswirksam vereinbart wurde.
Ist aber die Rückzahlungsvereinbarung fehlewrhaft, dann ist sie lt. AGB-Recht insgesamt unwirksam, d.h. der Ag kann gar nichts fordern.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln zu Fortbildungen findest Du hier, wobei jede einzelne Fortbildung auch einzeln betrachtet wird:

Und das FA erkennt keine Werbungskosten an, wenn die Kosten der Fortbildung vom AG zu tragen gewesen wären.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

und danke für die Antwort.

Also ich habe in den Unterlagen genau geschaut, es handelt sich um Fortbildungen, allerdings das gewonnen Know-how ist allgemein und nicht spezifisch für die Tätigkeit „nur“ für die Klinik in der meine Frau arbeitet.

Alles klar.

Vielen Dank und schöne Ostern.
Grüße,
GD

Hallo,

vielen Dank für die Antwort und den Link. In der Vereinbarung für die Fortbildungen ist deutlich geschrieben, dass die „Die Rückzahlungsverpflichtung vermindert sich um 1/24 für jeden Beschäftigungsmonat nach Beendigung der Fort- / Weiterbildungsmaßnahme“. Daher der AG darf die Rückzahlung verlangen.

Grüße und schöne Ostern.
GD