Schuppenbau und Gewährleistung

Hallo Experten,
A ist Bauunternehmer und hat von B (Kunde) ein Auftrag erhalten einen Holzschuppen mit 2 Türen zu bauen. Dies wurde dann auf Rechnung bezahlt. Nach ca. 9 Monaten hat sich das Holz so verzogen, dass man die Türen nicht mehr abschließen kann. Man kann es nur noch zumachen, ohne mit dem Schlüssel abschließen zu können. A sagt, das Holz hat anscheinend noch stark gearbeitet und das war für ihn vorher nicht absehbar. Er würde das Problem bereinigen, wenn man ihm die zusätzlichen Baumaterialien bezahlen würde (Holz und Winkel , ca 150 € ) , damit man den Türrahmen entsprechend abstützen könnte um es wieder abschließbar machen zu können. Wie ist die Rechtslage für B. Muss er (B) es noch bezahlen oder kann er im Rahmen der 2 jährigen Gewährleistung darauf bestehen, dass die Tür ordnungsgemäß auf seine Kosten (A) wieder abschließbar hergestellt wird ? Wenn ja wie geht man vor ? Danke und Gruß, Marsi

A muss das Holz auf Eignung prüfen,das hat er doch beschafft oder wurde das von B beschafft und bereitgestellt ? Selbst dann dürfte man erwarten ein Fachmann prüft die Holzfeuchte und Material auf Eignung

Schreib einen netten Brief mit der Mängelrüge und bitte um kostenfreie Nachbesserung. Du hast ja bezahlt, stark verzogene Türen müssen nicht sein und braucht man nicht hinzunehmen.
Gib dem A eine angemessene Frist von ,sagen wir mal 4 Wochen. Kündige an, sollte die Nachbesserung nicht erfolgen lässt Du es durch einen 2. Handwerker beheben und stellst dessen Kosten dem A in Rechnung.

Übrigens, wenn das Schloss nicht mehr schließt weil Tür verzogen dann verstehe ich nicht wozu man neuen Holz und Winkel braucht.Aber ich seh ja auch nicht die Einbausituation. Der Riegel greift wohl nicht mehr ins Schließblech ein, also muss man dort das Blech versetzen oder nachstemmen.

MfG
duck313

Hallo,
A ist gan klar in der Pflicht nachzubessern.
Gruß

Danke nochmal für eure Rückmeldungen. . Wie formuliere ich jetzt die Mängelrüge genau ? Ich benötige hierzu ein Gesetzverweis, ggfs § 439 Nacherfüllung ?

Nein, den brauchst du nicht.

Indem du die Mängel beschreibst und die Gegenseite unter Fristsetzung aufforderst, diese Mängel zu beheben. Die Fristsetzung macht psychologisch Sinn. Sie ist aber auch rechtlich erforderlich, weil alle anderen Gewährleistungsrechte, die du haben könntest, den fruchtlosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung voraussetzen.

Hallo,

ich gehe jetzt erstmal davon aus das nicht gepfuscht wurde:
In einem gewissen Rahmen ist es absolut normal dass das Holz arbeitet. Wenn die Falle einrastet und nur der Riegel nicht passt, hört sich das so an als ob sich Schloss und Schließblech zueinander verschoben haben. Je nach dem wie knapp das ursprünglich gefertigt war, müsste sich dazu allerdings auch nicht viel verziehen. Wenn die Falle noch passt, sollte das eigentlich maximal ein paar Millimeter sein, außer wenn da vorher wirklich extreme Toleranzen waren.

Das sollte ein Profi eigentlich recht einfach beheben können. Je nach dem wo genau das Problem liegt, müsste man wohl das Schließblech oder die Bänder nachjustieren, evtl. auch die Hölzer die oben und unten anschlagen nachschleifen/-hobeln.

Da sollten wohl im Extremfall ein paar Dübel zum Löcher verschließen und neu bohren oder ein paar Furnierreste zum Ausgleich eines nachgestemmten Bereichs anfallen. Die Holzverarbeiter die ich bisher kennen gelernt habe würden das Verbrauchsmaterial aus einem Restebehälter der genau dafür da ist rausholen und maximal die Anfahrtskosten berechnen.

Aber:
Materialien für 150€ zum Abstützen des Türrahmens hören sich dann doch sehr danach an als ob entweder die Konstruktion nicht ausreichend für das Türgewicht geplant war oder vom Plan abgewichen wurde und z.B. andere Materialstärken verwendet wurden.

Gruß
Tobias