Schweigepflicht für Betriebsratsmitglieder?

Hallo,

angenommen, es geht um einen Handwerksbetrieb mit mehreren Filialen am Ort.
Am 14.10.16 teilt der Vorgesetzte einem Angestellten in Probezeit während eines Gespräches mit, dass sein Arbeitsvertrag fristgerecht zum Monatsende gekündigt wird und dass es keine Weiterbeschäftigung gibt. Am Vortag hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt.
Weiter angenommen, dass dieses Kündigungsgespräch mittags stattfindet und nach dem Gespräch herauskommt, dass ein Betriebsratsmitglied (das in derselben Filiale arbeitet, wie der Gekündigte) am selben Tag schon morgens Kollegen darüber informierte, dass xy gekündigt wird.

Hierzu zwei Fragen:

  1. Muss der Angestellt dieses ohne weiteres hinnehmen? (ihm wurde zwar nicht messbar geschadet , er schämt sich rückblickend nur furchtbar, dass andere „es“ vor ihm selbst erfahren haben)
  2. Unterliegen Betriebsratsmitglieder einer Schweigepflicht und wenn ja, welche Konsequenzen ergäben sich für dieses nicht verschwiegene Betriebsratsmitglied?

Viele Grüße
Gabi

Betriebsratsmitglieder haben außerdem Stillschweigen zu wahren, wenn sie in dieser Eigenschaft Kenntnis erlangen über

persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer, die ihnen im Rahmen personeller Maßnahmen bekannt geworden sind und die ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG).
Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zur Erläuterung des Arbeitsentgelts, zu denen Betriebsratsmitglieder auf Wunsch des betroffenen Arbeitnehnmers hinzugezogen werden (§ 82 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
den Inhalt der Personalakte, in die z. B. ein Arbeitnehmer in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds Einsicht nimmt (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
betriebsratsinterne Angelegenheiten, soweit durch deren Bekanntgabe die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich beeinträchtigt würde (BAG v. 5.9.1967 - 1 ABR 1/67).

Wer in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats ein fremdes, namentlich ein zu dem persönlichen Lebensbereich eines Arbeitnehmers gehörendes und der Schweigepflicht unterliegendes Geheimnis erfährt und offenbart, wird mit Haft- oder Geldstrafe bestraft (§ 120 Abs. 2 BetrVG)

Welche Punkt bezieht sich darauf, eine betriebliche Entscheidung dem Betroffenen zu offenbaren? Einen Nachteil für die Firma kann ich nicht erkennen, wenn die Kündigung tatsächlich sofort erfolgt. Wäre ansonsten natürlich denkbar.