Hallo,
diese Thematik gehört nicht an einen Empfangstresen einer Arztpraxis. Weder die Arzthelferin noch der Arzt selbst sollten irgendeine Wertung der Situation vornehmen und schon gar nicht in der „Oeffentlichkeit“ vor den Ohren anderer Patienten - unabhängig von der angesprochenen Schweigepflichts-Problematik.
Grundsätzlich gehört deine Frage vermutlich besser ins Rechtsbrett.
Hier ein paar allgemeine Ausführungen zum Thema Schweige- / Verschwiegenheitspflicht, die ich mal aus einem anderen Grund aus Wikipedia zusammengekürzt habe. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind auch nichts als Rechtsberatung zu verstehen.
Aerztinnen und Aerzte sind ebenso wie Angehörige nichtärztliche Heilberufe und berufsmässig tätige Gehilfen verpflichtet, über das zu schweigen, was ihnen Patienten anvertrauen. Wir sprechen hier von Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht genannt).
Geschützt werden hiermit sämtliche (persönliche) Informationen, die der Patient dem Arzt (und oben genannten Personen) anvertraut bzw. die im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses erhoben werden. Das beginnt bei der Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis besteht, umfasst aber auch sämtliche Informationen zu Krankheitsverlauf / Verletzung / Unfall, Ergebnissen von Untersuchungen, die eigentliche (Verdachts-)Diagnose als auch getroffene Massnahmen. Ebenfalls unterliegen sämtliche anderen anvertrauten Informationen als auch Informationen, die auf den Patienten rückschliessen lassen, der Verschwiegenheitspflicht.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt jedem gegenüber – d.h. auch gegenüber anderen Aerzten, Familienangehörigen des Patienten von Arzt und Patient und dauert über den Tod des Patienten hinaus, per se zunächst auch gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Bei Minderjährigen sind sowohl Alter als auch Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen.
Durchbrochen darf die Verschwiegenheitspflicht nur in folgenden Situationen:
(1) Der Patient willigt ausdrücklich ein.
(2) Im Falle der mutmasslichen / konkludenten Einwilligung.
(3) Im Falle der gesetzlichen Offenbarungspficht, z.B. im Rahmen von gesetzlichen Meldepflichten nach Infektionsschutzgesetz. Oder auch im vorgegebenen Masse gegenüber Sozialleistungsträgern (Krankenkassse, Medizinischer Dienst der Krankenkassen)
(4) Bei bestehendem Offenbarungsbefugnis / -pflicht aus der sogenannten Güterabwegung, z.B. bei Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands gemäss § 34 StGB. Hier wird entschieden, ob eine anvertraute Information die Gefährdung eines höherwertigen Rechtsguts gefährdet und somit schwerer wiegt als die Verschwiegenheitspflicht. Stichwortartig sind hier Selbst- oder Fremdgefährdung genannt.
Rechtliche Grundlagen für die Verschwiegenheitspflicht finden sich in:
- Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
- Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes
- § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
- in der Berufsordnung der Aerztekammern der einzelnen Bundesländer
Quelle: Viele Grüsse, (B)Engel