Schwerbehindert, gekündigt in der Probezeit - Integrationsamt?

Hallo zusammen,

gerade kam die Kündigung per Einschreiben.

Zum 29.03.2022 gekündigt - soweit richtig.

Aber: „…unter Anrechnung Ihres Urlaubsanspruches von 4,25 Urlaubstagen und evtl. angefallener Überstunden sind Sie ab sofort bezahlt freigestellt.*“ - falsch?!

Ich habe laut Arbeitsvertrag 30 Tage Anspruch PLUS 5 Tage Zuatzurlaub (Schwerbehinderung) und aktuell 3,5 Minusstunden.

Wären es somit nicht eigentlich 35 Tage / 12 Monate * 1,5 Monate was 4,37 Tagen entspricht und sollte dieser Urlaubsanspruch nicht eigentlich HINTEN DRAN kommen, an die 14-Tage-Freistellung ???

Bin gerade ziemlich verwirrt …

Hallo,

Deine Urlaubsberechnung ist falsch, sofern nicht Dein Arbeitsvertrag etwas anderslautendes enthält:

  • Gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG werden nur volle Monate bei Teilurlaub berücksichtigt.
    § 5 BUrlG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
    Wir reden hier also über 1/12 Urlaubsanspruch.

  • Da es sich bei Erholungsurlaub gem. BUrlG (einschließlich übergesetzlichem Zusatzanspruch) sowie Zusatzurlaub gem. § 208 SGB IX um zwei verschiedene Urlaubsarten handelt, müssen diese lt. Rechtsprechung auch immer getrennt berechnet werden.

Daraus ergibt sich:
Erholungsurlaub: 30 : 12 = 2,5 Tage (gem. § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden auf 3 Tage)

Zusatzurlaub: 5 : 12 = 0,416 Tage (Diese Bruchteile falllen nicht weg, ein „Umkehrschluss“ des § 5 Abs. 2 BUrlG ist nicht, wie viele Personaler*innen meinen, zulässig.)

Das ergibt einen Anspruch von 3,416 Urlaubstagen.

Da ein Urlaubsanspruch vom AG grundsätzlich auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muß, ist eine Anrechnung auf eine bezahlte Freistellung vor dem Kündigungstermin völlig rechtmäßig.

&tschüß
Wolfgang

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@Albarracin: Danke für die Korrektur. Damit hab ich schon wieder dazu gelernt :slight_smile:

VG

Es gibt im AV zur Vergütung eine Klausel, in der es heißt „…Die Vergütung erfolgt jeweils zum Ende des laufenden Monats mit einem Abschlag von 800,-€. Der Restlohn wird bis zum 10. des Folgemonats … überwiesen. Im Ein- und austrittsmonat können Abweichungen auftreten.“

Nun ist es so, das mir nur 400,-€ Abschlag überwiesen wurden. Müssten es nicht 800,-€ sein, denn ich bin ja den gessamten Monat bis zum 29.03.22 bezahlt freigestellt…

Oder heißt bezahlt freigestellt nur „freigestellt - aber nicht bei vollem Gehalt“?

Ich bin gerade ziemlich entsetzt - so eine Klausel kann doch nicht rechtmäßig sein, oder etwa doch?
(Weiß bestimmt @Albarracin)

Hallo,

zwar gibt es eigentlich eine glasklare Regelung im § 614 BGB,
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__614.html
allerdings ist diese Regel „abdingbar“, darf also in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag grundsätzlich geändert werden. Dies ist auch allgemein üblich, wenn das Entgelt nach Leistung erfolgt (zB Akkordlohn) oder aber unständige Entgeltbestandteile hat wie zB Zeitzuschläge.
Was allerdings nicht zulässig ist, ist das Ignorieren einer eindeutigen Abschlagssumme.

Die zitierte Befreiungsklausel

halte ich allerdings für so unbestimmt, daß sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalten dürfte. Aber was nutzt das bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis?