Schwerbehinderten untersuchung beim arzt

Hallo,ich habe eine Gdb von 30 bekommen ,obwohl meine krankheit schwergradig ist und laut tabelle bei ca 80 bewertet wird.Jetzt soll ich vom arzt untersucht werden und der wurde sehr schlecht im Internet bewertet.Was kann man da am besten machen.bei einer erwerbsunfähigkeit hat man 3 ärzte zur auswahl.mfg

Hallo,
grundsätzlich erstmal Widerspruch gegen die 30% einreichen.
Erfahrungsgemäß wird mit Behinderten so verfahren.
30% sind Augenwischerei. Damit hat der Betroffene keine (mir bekannten ) Ansprüche.
Mit Kuren wird ebenfalls so verfahren. Wird ein Kurantrag innerhalb von vier Jahren nach der letzten bewilligten Kur gestellt, wird er grundsätzlich verworfen. Erst der Widerspruch wird bearbeitet.
Gerade verstehe ich nicht, worauf der GdB basiert und warum ein Arzt vorgegeben wird?
Meines Wissens besteht in Deutschland freie Ärztewahl?!
LG, Mao

Nicht, wenn das Versorgungsamt einen Arzt bestellt, der den Behinderungsgrad feststellen soll. Das wird hier wahrscheinlich der Fall sein.

Das dürfte eine Fehlinformation sein, denn man bekommt einen Behinderungsgrad nicht aufgrund einer Krankheit angerechnet, sondern aufgrund der Einschränkungen = Behinderungen, die man hat.
Die kann nämlich bei jedem anders ausfallen (Bsp. Multiple Sklerose, kann kaum behindern (siehe Malu Dreyer) oder so stark, dass man fast nichts mehr machen kann.
Deshalb muss im Antrag die Behinderung - auch vom behandelnden Arzt - genau beschrieben und nicht nur die Diagnose eingereicht werden.

Wenn das Versorgungsamt einen Arzt bestellt, haben die vermutlich Gründe, warum sie das selbst untersuchen lassen möchten, aber das kann hier keiner beurteilen.

Gruß

1 Like

Genau so ist das. Ausschlaggebend ist nicht irgendeine Krankhein (die auch länger als 6 Monate dauert, quasi chronisch ist), sondern die Beeinträchtigung, die man dadurch hat.
Das ist immer abhängig vom z.B. ausgeübten Beruf (bei einem Schreiner hat der fehlende Daumen massive Auswirkungen, bei einem Lehrer deutlich weniger). Oder dem Alter (Krebs im zu entfernenden Eierstock mit 20 Jahren ist deutlich beeinträchtiger als das Gleiche mit 50 Jahren).
Wenn ein fehlendes Körperteil durch eine gute Prothese ersetzt wird, ist man nicht so beeinträchtigt wie jemand, der das nicht bekommt.
Und so weiter.
Es gibt auch keine Tabellen. Da steht deutlich drüber: Anhaltswerte.

Hallo,

du hast ja hier schon hochkonzentriertes Halbwissen abbekommen.

  1. @Maoming: Wenn nach Zuerkennung eines GdB 30 (OHNE % !!!) eine Begutachtung stattfindet, sollte ja der Widerspruch schon eingelegt worden sein. Sonst gäbe es nämlich nach einem Bescheid keine weitere Begutachtung.
    Auch deine kruden Aussagen zu medizinischer Reha (= „Kur“) sind so pauschal ziemlich falsch.

  2. @Amokoma1: Es tut mir leid, aber der GdB hat mit konkret ausgeübter Tätigkeit überhaupt nichts zu tun.
    Die beruflichen Einschränkungen werden zwar beim GdB mitbewertet, aber nur im Sinne allgemeiner Beeinträchtigungen. Konkrete berufsbezogene Einschränkungen spielen nur bei der (auslaufenden) gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung sowie bei der gesetzlichen Unfallversicherung, also beim MdE, eine Rolle.
    Und über der Tabelle für den GdB steht schon seit 1.1.2009 nichts mehr von „Anhaltswerten“ (s.u.)

  3. @DropDeadDiva: Du hast natürlich recht mit dem Bewertungsrahmen für viele „Funktionseinschränkungen“. Aber es gibt natürlich durch die Diagnose begründet Mindestwerte, die idR nicht unterschritten werden dürfen.

  4. @josie2: Offensichtlich waren entweder deine Ärzte auf Befragung nicht willens bzw. fähig, die konkreten Einschränkungen bei Dir zu beschreiben. Deswegen solltest Du Dich auf den Gutachtertermin gut vorbereiten, indem du Dir deine Einschränkungen vor dem Termin stichwortartig notierst, um nichts zu vergessen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn diese Einschränkungen nur phasenweise auftreten.
    Du hast in der Tat im Widerspruchsverfahren kein Recht auf Arztwahl bei der persönlichen Begutachtung. Erst bei einer Klage kannst Du nach § 109 SGG
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__109.html
    selber einen Arzt zur Begutachtung vorschlagen. Dieser Arzt darf Dich aber bisher nicht behandelt haben.
    Du kannst aber auch jetzt noch im Widerspruchsverfahren aktuelle Befundberichte
    Ich hoffe, du hast für eine Klage Rechtsschutz im Sozialrecht, dieser ist für behinderte Menschen einfach unerläßlich.
    Den derzeit gültigen Bewertungsrahmen, die „Anlage zu § 2 VersmedV“, findest du hier:
    http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2008_ab/j2412_0010.pdf

Falls es für Deine Erkrankung eine international gültige Klassifikation der Schwere gibt, soll diese vom behandelnden Arzt angegeben werden. Diese Klassifikationen müssen nach Rechtsprechung beachtet werden, auch wenn das nicht in der VersmedV so drinsteht. In der einschlägigen Fachkommentierung der VersmedV werden diese Klassifikationen auf die Kriterien der VersmedV übertragen.

Genaueres läßt sich nur dann sagen, wenn du Deine Diagnose(n) offenbarst.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Allwissender,
als Begleitperson habe ich an zwei Kuren ( und den damit verpflichteten Schulungen ) teilgenommen. In diesen Schulungen wurden die Teilnehmer über die o.g. Verfahrensweise der Krankenkassen hingewiesen. Diese agieren gerne genau so, um Kosten zu sparen und profitieren natürlich davon, wenn sich ca. 40% der Antragsteller gar nicht erst trauen, einen Widerspruch einzulegen!
Diese Aussage vom Schulungsleiter deckt sich mit meiner eigenen Erfahrung und wurde vom Großteil der anderen Teilnehmer bestätigt.
Dieses vermeindliche Halbwissen gebe ich mit ruhigem Gewissen an den UP weiter.
Da vom UP keinerlei Rückmeldungen kamen, werde ich den Rest nicht kommentieren, oder gar zu meinem Problem machen…
Mao

Hallo Wenigwissende,

abgesehen davon, daß zb bei den meisten Rehas für Berufstätige die DRV und nicht die KK Kostenträger ist, traut sich auch idR der geizigste Kostenträger nicht, eine halbwegs gut begründete Empfehlung der Reha-Klinik zum zukünftig kürzeren Reha-Intervall zu ignorieren.

Abgesehen davon sage ich Dir als ehrenamtlicher Richter am SG, der schon mehrmals derartige Fälle hatte, daß leider auch in vielen Fällen die ärztliche Begründung für das kürzere Intervall ziemlich „lausig“ ist und manchmal durchaus die Kostenträger gar nicht anders können, als abzulehnen (… und das hat wirklich nichts damit zu tun, daß ich die vielen rechtswidrigen Ablehnungen der KKs bei Leistungsanträgen verteidigen möchte…)

&Tschüß
Wolfgang

2 Like