Schwerbehindertenrechte bei Lehrern, RLP

Hallo liebe Experten!

Zum Thema „Rechte von Schwerbehinderten“ habe ich ein paar Fragen:

Ich bin Lehrerin an einer Berufsschule und gerade an eine andere Schule gewechselt. Dort unterrichte ich nicht mehr in meinem Hauptfach Körperpflege (Friseure), sondern nur noch BVJ-Klassen (HS ohne Abschluss verlassen, keine Lehrstelle, noch schulpflichtig, 15-17 Jahre alt). Auch habe ich eine Klassenleitung.

Meine Behinderung besteht in einer CFS, also chronischer Erschöpfung. Unter bestimmten Bedingungen kann ich aber eine volle Stelle (22 h) bewältigen (wenn ich nicht ständig Belastungsspitzen ausgesetzt bin).

Nun kommt in meinem ersten Jahr hier viel Neues zusammen: Ich habe seit 22 Jahren kein BVJ mehr unterrichtet, erst nicht in den Strukturen, die diese Schule dafür hat.
Ich unterrichte hier Deutsch, Förderunterricht Deutsch, Sozialkunde, Digitale Medien und Leben&Beruf - bis auf Deutsch alles neue Fächer, die ich neu vorbereiten muss. Mit dem Computerraum kenne ich mich nicht aus, komme damit auch nicht wirklich zurecht.
Förderunterricht hab ich noch nie gemacht und muss mich auch da in vieles erst einlesen.

Davon abgesehen bedeutet dieses Klientel, dass man ständig hinterrennt: Fehlzeiten, Materialgeld, usw. Eltern antworten nicht, Kontaktdaten stinmen nicht, umständliche Mahnverfahren.

Die Klassenleitung teile ich mir auf dem Papier mit einem Kollegen, aber den sehe ich kaum und der hat noch ne andere Klassenleitung, weshalb ich mich um 90% der KL-Aufgaben in meiner Klasse kümmere.

Nun merke ich, dass ich ständig am Limit bin.
Ein Präventionsgespräch hat es erst gegeben, als ich schon 6 Wochen an der Schule war. Für diese Gespräche gibt es ja Vordrucke mit feststehenden Fragen, bspw. ob man Klassenfahrten begleiten kann, ob man einen freien Tag will, usw.

Beim Thema Klassenleitung war ich der Meinung, dass es keinen Sinn hat das abzulehnen, weil ich sie ja bereits innehabe. (Deshalb hatte ich das Präventionsgespräch gerne im Frühjahr angefragt, da wurde es aber immer verschoben).

Die Schwerbehinderten-Vertreterin sagte mir, dass ich eine Klassenleitung gar nicht ablehnen könne, weil sie zum Tagesgeschäft des Lehrers gehöre - ich müsse eine schwerwiegende Zusatzbelastung angeben, um das mal für ein Schuljahr ablehnen zu können.

Für mich bedeutet eine Klassenleitung im BVJ aber eine enorme Belastung, auch weil es darüberhinaus bspw. viele Teamsitzungen gibt, die meinen Schultag auch sehr verlängern und meine Erholungszeit kürzen und wo ich keinesfalls fehlen kann.

Und nun meine Frage:
Wie weit geht denn der Schutz von Schwerbehinderten in diesem Fall?

Muss ich das so sehen, dass ich dann in Frührente gehen sollte? Dafür fühle ich mich dann doch noch zu fit. Und mit einer gleichmäßigen Stundenbelastung über die Woche (und mit Fächern, in denen ich Routine habe) schaffe ich die Arbeit recht gut.

Nur empfinde ich momentan die Belastung als extrem hoch, weil ich ja in fast allen Fächern wieder „Anfänger“ bin. Auch ist es in den anderen BVJ-Klassen so, dass sich die beiden Klassenlehrer die Arbeit pari-pari aufteilen - weil es eben soviel ist. Und ich hab fast alles allein, weil ich pro Woche 9 h in meiner Klasse bin und der andere Klassenlehrer nur 2 h (und weil er viel am anderen Standort der Schule ist).

Ich frage mich, ob ich hier das Recht habe, eine Entlastung anzufragen. Ich meine: Ich schaffe immerhin 22 h Unterricht unter bestimmten Bedingungen - da kann man mich doch in Zeiten von Lehrermangel nicht einfach in Rente schicken…

Eine Stundenreduzierung wurde mir schonmal nahegelegt, aber 4 h weniger wären viel vie weniger Geld - aber die Schülerzahl wäre immer noch dieselbe und ich hätte immer noch dieselbe Zusatzarbeit als Klassenleiterin damit.

Wieviel Entlastung kann ich also erwarten?

Für hilfreiche Beiträge wäre ich sehr dankbar!

Liebe Grüße, Diva

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Hallo,

alle Beteiligten -wohl leider auch die SBV - haben anscheinend recht wenig Ahnung vom Schwerbehindertenrecht.
Wenn diese Probleme für den AG ersichtlich sind, hat er ein Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX
§ 167 SGB IX - Einzelnorm
zwingend einzuleiten. Bei diesem Präventionsverfahren ist zwingend das Integrationsamt hinzuzuziehen.

Das hier

hört sich mehr so nach selbstgestricktem AG-Verfahren an.

Gegenstand eines Präventionsverfahren kann sehr wohl eine leidensgerechte Neuverteilung der Arbeitsaufgaben sein. Dazu bedarf es aber auf Seite des/der AN*in auch aussagekräftiger ärztlicher Befundberichte über mögliche behinderungsbedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.

Als AN-seitige Vorfeldmaßnahme ist die schnelle Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Integrationsfachdienst
Integrationsfachdienst | BIH
zu empfehlen.

&tschüß
Wolfgang

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