Hallo Garrett,
Im genannten Fall liegt ja keine körperliche Behinderung vor,
so dass ein potenzieller AG keine besonderen (baulichen)
Maßnahmen treffen muß. Das sind ja oft die (Kosten-)Bedenken.
… nicht nur die baulichen Maßnahmen, spezielle Hilfsmittel o.ä., sondern auch die vermuteten längeren Ausfallzeiten (Verschlechterung, Komplikationen bei ansonsten harmlosen und alltäglichen Erkrankungen, Rehaaufenthalte), sowie auch Bedenken dahin ob derjenige überhaupt längere Zeit für das Unternehmen tätig sein kann, spielen da eine Rolle bezüglich der Bedenken.
Würden solche Bedenken nicht existieren, warum haben es dann z.B. Schüler mit sich über mehrere Schuljahre erstreckender Sportbefreiung (die ja nun ein Indiz für eine Behinderung oder Erkrankung körperlicher Art ist) bei der Ausbildungsplatzsuche oft schwerer als andere (mit selben Schulabschlüssen und Noten), selbst dann, wenn sich die Behinderung oder Erkrankung so gestaltet, dass keinerlei besondere Maßnahmen zu treffen sind? Richtig, weil manche Chefs/Ausbilder durchaus Zweifel haben, ob diese Person die Ausbildung überhaupt entsprechend durchführen und abschließen kann.
Das Vorliegen einer Schwerbehinderung muss übrigens nicht zwingend gegenüber dem Arbeitgeber angegeben werden.
Angegeben werden muss es:
- auf Nachfrage
- wenn die Einschränkung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt; in diesem Fall muss dies aber auch ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung angegeben werden (Beispiel: Person mit Rot-Grün-Farbenblindheit bewirbt sich auf Stelle als Lackierer)
Viele Grüße,
Nina