Hallo Stella,
leider kam diese Information NACH meinen Post’s:
"Es gibt eine Einigung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zwischen dem ü-80jührigen Erben und dem Vorbesitzer des kleinen Häuschens. Darin entschieden wurde : das Häuschen darf über das Grundstück (Haus und Weg rot gekennzeichnet) begangen werden und eine Notwegrente in Höhe von 285€//Jahr wurde festgesetzt.
Das ganze Desaster kam erst ans Licht als wir mehrfach nach Kontodaten gefragt haben damit wir die Notwegrente zur Zahlung anweisen können… daraufhin hat der liebe Nachbar dann festgestellt dass er niemanden über sein Jahrzehnten brach liegendes Grundstück laufen lassen will."
Meines Erachtens ist dieser Vergleich (!) NACH einem Verfahren OHNE Urteil eine gegenseitige priavtrechtliche Schuldverschreibung, in die der ERBE des gefangenen Häuschens eingeteten ist. Mit der Veräußerung des Erbes an einen Dritten kann diese gegenseitige priavtrechtliche Schuldverschreibung gekündigt werden, bzw. ist per se geendet.
Da der Erwerber werde eine neue Vereinbarung getroffen, noch ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit nachweisen kann, ist m.E. zwar eine Zuwegung vorhanden, die aber nicht mehr genutzt werden darf. Insofern sehe ich es als „Privatvergnügen“ was man kauft und was man nicht kauft. Es wäre ja auch denkbar, dass das gefangene Häuschen abgebrochen werden soll um das Grundstück zu vergrößern. Das hat auch nichts mit einer Vermietung zu tun. Im Gegenteil: aufgrund dieser Situation kann die Bauaufischtsbehäre bzw. Raumordnungsbehöre die Vermietung untersagen, da eben keine Rettungswege etc. vorhanden sind.
Viele Grüße, theophas.