Schwierige Nachbarschaft Notweg

Wir haben hier eine relativ verzwickte Situation.
Es würde den Rahmen sprengen hier beim Urknall anzufangen. Daher ganz nüchtern die Frage!
Kann ein Notweg DURCH ein Gebäude hindurchführen???
Vielleicht findet sich hier jemand der eine Antwort weiß.
Danke Gruß
Stella

Kommt drauf an was gemeint ist.

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Aus dem Gesetz ergibt sich zumindest kein Ausschuss einer solchen Variante. Und wenn ich an geschlossene Bebauung von der linken bis zur rechten Grundstücksgrenze mit einer Durchfahrt durch das Gebäude auf einen dahinter liegenden Parkplatz denke, über den ein Hinterliegergrundstück ausschließlich erreichbar ist, dann sehe ich keine Alternative zu einem Notweg „durch das Gebäude“, bei dem die Durchfahrt genutzt werden darf.

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Ich versuchs mal kurz und knapp zu erklären.


Dieses Bild zeigt die ganze Situation. Uns gehört der Hof an dem die lila Linie anfängt. Das Gebäude ist auf beiden Längsseiten direkt auf die Grenze zum jeweils nächsten Nachbarn gebaut. Wir können also nicht ums Haus herum in unseren Garten. Letztes Jahr haben wir das kleine Häuschen zu dem die lila Linie führt dazu gekauft und vermietet. Dieses Häuschen hatte noch nie einen eigenen Zugang zur der Straße an der es anliegt und so wurde es schon immer über das Grundstück des Hauses mit dem roten Kreuz betreten. Dies wurde von den Besitzern immer geduldet. Jetzt sind die Leute gestorben und der Sohn (auch schon über 80) möchte dies nun nicht mehr und sagt wir müssten von nun an den Zugang zu diesem Häuschen über unser Grundstück ermöglichen. Die ist aber nur möglich wenn die Mieter bei uns durch den Hof, durch den ehemaligen Stall, durch die Waschküche, quer über die Terasse und einmal komplett durch den Garten laufen. Sowas kann doch sicherlich nicht wirklich möglich sein oder???

Guten Morgen, ich weiß nicht recht ob du benachrichtigt wirst wenn ich Deinen Vorgänger antworte. Aber in meiner Antwort an ihn habe ich alles ausführlich erklärt und anhand eines Bildes alles dargestellt. Vielleicht magst du dir diesen Text mal durchlesen und das Bild dazu ansehen?

„Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.“

(§ 917 BGB)

Der von dir geschilderte Weg hört sich nicht nach einer Verbindung an, die zur ordnungsgemäßen Benutzung ausreichend ist.

Das ist eine laienhafte Einschätzung. Ich empfehle, einen Anwalt zu befragen. Aber lasst den erstmal keinen Brief schreiben - das vergiftet bloß die Beziehung.

Strebt auf jeden Fall eine gütliche und vertraglich festgehaltene Einigung an.

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Vielleicht verstehe ich das ja völlig falsch. Aber warum ermöglicht ihr nicht den Zugang von der Straße aus, an der es nach deiner Schilderung liegt?

Nur weil es üblich war, durch das Haus zu gehen, als alles noch einer Person gehörte, muss das doch noch lange nicht so bleiben, wenn man einen Teil vermietet.

Das verstehst du falsch! Der Zugang zum Haus von der Straße aus an der es anliegt führt über das Grundstück des Nachbarn (rot eingezeichnet). Dieser will nun dass unsere Mieter künftig der lila Linie entlang durch unser Haus laufen um in ihr Haus zu gelangen

Danke. Jetzt habe ich den Text noch dreimal gelesen und endlich verstanden.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Zaun an der Stelle, wo die rote Line endet, ein Tor besitzt?

Aus meiner Sicht (ich bin Laie in Rechtsdingen, mag nur gerne Sachverhalte verstehen und lerne gerne dazu) besteht hier für den roten Weg ein „Gewohnheitsrecht“. Auch wenn es dem 80-jährigen Erben des Grundstücks nicht gefällt.

Mir stellt sich also gar nicht die Frage, ob ein Notweg durch Schlaf- und Wohnzimmer eines anderen Hauses führen darf (Übersetzung von mir), sondern nur, wie hoch die „Notwegrente“ sein muss, damit alle Parteien zufrieden sind.

Ja genau am Ende der roten Linie ist ein Tor. Der nette ü-80jährige Erbe ist leider an KEINEM Angebot interessiert. Er wohnt nicht mal hier sondern 150km weit weg und das Haus der Eltern steht seit Jahrzehnten leer - aber er macht Terror ohne Ende und möchte auf biegen und brechen dass die Mieter bei uns durchs Haus laufen.

So wie du es siehst so sehen wir das auch … der Termin beim Anwalt steht schon (leider erst in 2 Wochen). Und nun plagt uns eben die Neugier

Hallo Stella, ich sehe das etwas anders: wurde beim Eigentumserwerb im Kaufvertrag und in der Auflassung ein Wegerecht vereinbart? Wenn nicht, darf m.E. das dienende Grundstück bzw. natürlich dessen Eigentümer davon ausgehen, dass das Flurstück über das Haupthaus zu erreichen sein soll. Insofern sehe ich nicht zwingende eine Verpflichtung zu einem Notwegerecht. Beste Grüße, theophas.

Hallo und danke für deine Antwort.
Wir hatten vom Verkäufer die Info dass ein Weggerecht eingetragen sei… leider waren wir so dumm und haben dies nicht „kontrolliert“.
Unser Haus (das auf dem Bild mit der lila Linie hindurch) als Haupthaus zu bezeichnen ist so nicht ganz richtig. Es sind zwei eigenständige Häuser, die an verschiedenen Straßen anliegen.

Hallo Stella, meine Rechtsauffassung nach BGH Urteil:
(1) ein Gewohnheitsrechts liegt NICHT vor: https://www.youtube.com/watch?v=tzjWIfSC2EI
(2) auf ein Wegerecht - ob freiwillig oder nicht - verzichtet zu haben, berechtigt m.E. NICHT, dann ein Notwegerecht einfordern zu können. Zumal der Eigentümer das schuldrechtpflichtige Recht, offensichtlich auch rechtens sihe (1), aufgekündigt hat.
(3) Die Vertragsfreiheit gebietet ja gerade, dass man auch ein Grundstück OHNE Wegerecht erwerben darf und kann und sich dann nicht auf ein Notwegerecht berufen kann. Das hat auch der BGH zu (1) so entschieden.

Viele Grüße, theophas.

Und dann kauft jemand ein unbebautes Grundstück ohne Zuwegung, errichtet darauf ein Suchthilfezentrum - und bekommt das Notwegerecht anerkannt. Allerdings nur so lange, bis er einen adäquaten Weg auf seinem eigenen Grundstück zur Einrichtung errichtet, was wohl in diesem Fall grundsätzlich möglich ist.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=120319&pos=0&anz=1

Im hier vorliegenden Fall sehe ich aber technisch keine einfache Möglichkeit, einen zur Benutzung mit PKW geeigneten Weg über das eigene Grundstück zu errichten.

Wenn der Voreigentümer bislang kein Notwegerecht einklagte und keine Grunddienstbarkeit eingetragen hatte, dann würde so ein Grundstück nach deiner Rechtsauffassung vollkommen unverkäuflich sein, wenn aus der bisherigen Unterlassung folgen würde, dass das Recht verfallen wäre. Kann ich mir nicht vorstellen.

Hallo X_Strom,
ja, doch das denke ich: man kann ein Grundstück - bebaut oder nicht - ohne Wegerecht kauflich erwerben und als Eigentümer besitzen. M.E. sind Wegrecht und Zuwegung zwei verschiedene Rechtsgüter.
Viele Grüße, theophas.

Euer Notar offensichtlich auch nicht. Was sagt er denn zum „Stand heute“ dazu?

Und was ist Sachstand? Gibt es das Recht? Oder nicht? Gibt es irgendwas schriftliches zu dem, was Ihr „Notwegerecht“ nennt?

Es gibt eine Einigung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zwischen dem ü-80jührigen Erben und dem Vorbesitzer des kleinen Häuschens. Darin entschieden wurde : das Häuschen darf über das Grundstück (Haus und Weg rot gekennzeichnet) begangen werden und eine Notwegrente in Höhe von 285€//Jahr wurde festgesetzt.

Das ganze Desaster kam erst ans Licht als wir mehrfach nach Kontodaten gefragt haben damit wir die Notwegrente zur Zahlung anweisen können… daraufhin hat der liebe Nachbar dann festgestellt dass er niemanden über sein Jahrzehnten brach liegendes Grundstück laufen lassen will.

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Komplett Katastrophe dass unser Notar da nicht aufmerksam nachgehakt hat… als normalsterblicher Käufer ist man ja quasi ein durch-die-rosarote-Brille-blickender Laie

Wenn es die

gekannt hat, warum sollte er dann noch nachforschen?
Was ist vor und nach der

geschehen. Es muss dazu eine ganze Geschichte und auch das Urteil im vollen Wortlaut geben.