Der weiter unten bereits vorgebrachte Verweis auf das Rechtsbrett ist m. E. durchaus angemessen, denn
Was versteht ihr darunter? Klappt ein derartiger Handel mit
Mephisto
(oder mit wem auch immer) auch in der Praxis?
in der Praxis sind derartige Handel bislang noch meist geplatzt. Du zitierst doch schon die einschlägige Fachliteratur
Das Thema kennen wir bereits aus der Literatur, beispielsweise
von Chamisso,Goethe und von Hoffmannstal. Auch in Märchen und
Erzählungen kommt das Motiv vor, dass jemand, um Geld, Macht,
Erkenntnis oder den begehrten Partner zu bekommen, seine Seele
verpfändet.
und solltest daher auch wissen, dass solche Geschäften vom Verkäufer in meist betrügerischer Absicht vorangetragen werden. Hier herrscht aufgrund eines längst als verwerflich abzulehnenden Antisatanismus der Kirchen, insbesondere der katholischen, offenbar eine Meinung vor, der Teufel bzw. Mephisto sei als Rechtssubjekt nicht rechtsfähig.
Nun mag sich durchaus die Frage stellen, wie weit der Teufel als Mensch und somit tatsächlich als natürliche juristische Person, als Rechtssubjekt im Sinne des BGB betrachten lässt. Hier lässt die Bibel einen weiten Entscheidungsspielraum, der in verschiedene Richtungen ausgelegt werden kann.
Auf der anderen Seite aber ist der Teufel auch als Vertreter der Hölle und somit einer GBR im Sinne des BGB zu betrachten. Soweit also eine Handlungsvollmacht angenommen werden muss - und das ist bei Mephisto wohl unstreitig der Fall - ist ein Seelenverkaufsvertrag rechtlich zu betrachten wie jeder anderer Kaufvertrag auch.
Völlig zu Recht wurde weiter unten aber schon die Frage angesprochen, wer denn eigentlich Eigentümer der Seele sei. Die christliche Religion vertritt überwiegend die Auffassung, die Seele werde dem Menschen durch Gott eingehaucht, was ein sehr weitreichenden Lizenzierung gleichkäme. Durchaus aber einer widerruflichen; ferner verbleiben die Urheberrechte, anders als im angelsächsischen Recht, grundsätzlich bei Gott selbst.
Demzufolge dürfte es wohl durchaus möglich sein, Unterlizenzen und Nutzungsrechte an der Seele weiterzugeben, ein Versuch hingegen, sie zu verkaufen, als Betrug im Sinne des StGB zu werten sein. Was einerseits zwar stante pede in die Hölle führt, insofern der Intention des Käufers durchaus entspricht, andererseits aber vor einem Zivilgericht keinen Bestand hätte.
Aber: IANAL
Schorsch