Ich möchte einen Urlaub 2019 buchen, der sehr kostspielig ist und jetzt gebucht werden muss, da ansonsten alles weg ist. Den Betriebsrat habe ich bereits gefragt, aber der wußte das nicht so genau. Seitens unserer Geschäftsleitung gab es unlängst ein Schreiben, wonach Urlaub innerhalb von 3 Woche spätestens genehmigt sein muss, es sei denn, es liegen betriebliche Gründe vor.
Hallo,
ist mir nicht bekannt dass es eine gesetzlliche Regelung dafür gibt, dass Urlaubsanträge die in 2018 für 2019 gestellt werden, auch erst in 2019 bewilligt oder abgelehnet werden dürfen. Als Hinweis noch - wir hatten hier schon mal eine Frage zum gleichen Thema - Arbeitgeber möchte erst kurz vor Urlaub genehmigen.
Gruss
Czauderna
Danke, aber es geht hier nicht um die frühe Genehmigung, sondern darum, dass behauptet wird, dass grundsätzlich Urlaub, der im kommenden Jahr erst ansteht auch erst im kommenden Jahr genehmigt wird.
Hallo,
… das würde bedeuten, das etliche große und kleine Firmen gegen diese gesetzliche Regelung verstoßen würden. Ich kenne durch Dritte eine Unmenge an Firmen, bei denen der Urlaubsantrag mit Stichtag im Vorjahr eingegangen sein muss. Bei den einen ist es Ende November, bei anderen, wie bei meiner Frau, Ende Oktober. Urlaubsanträge, die nach diesem Termin eingehen, werden erst eine Woche vor Beginn des Urlaubs endgültig entschieden.
Das sei im Arbeitsrecht so vorgesehen. Stimmt das?
Hier behauptet offenbar jemand etwas - die Beweisführung liegt dann also auch bei dieser Person oder diesem Organ. Mit anderen Worten: bitte freundlich um die Nennung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen, da Du sie nicht finden kannst. Und dann sehen wir mal weiter
Grüße
Pierre
Hallo,
das wäre ja unsinnig. Was, wenn ich vom 2.1. bis 15.1. Urlaub nehmen möchte?
Grüße
Siboniwe
P.S.: mir ist nicht bekannt, dass es eine gesetzliche Regelung gäbe, ab wan frühestens und bis wann spätestens ein Urlaubsantrag einzureichen sei. Ich konnte auch keine Urteile finden, in denen AN eine verbindliche Zusage zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeklagt hätte. Soweit mir bekannt, gingen Rechtsstreitigkeiten lediglich dann vor Gericht, wenn die eine oder die andere Seite sich an die versprochene Verbindlichkeit nicht mehr halten wollte.
Grüße
Pierre
Danke. Ich werde das machen, wenn es nicht anders geht. Für uns hier wäre es natürlich einfacher man könnte sagen, was denn nun wirklich im Gesetzestext steht. Dann muss man erst gar nicht in die Konfrontation gehen. Sollte niemand wissen, was das Arbeitsrecht genau zu diesem Thema sagt, habe ich aber keine andere Wahl. Aber lieben Dank.
Ich habe hier nochmal eine Seite gefunden, die ganze ein wenig aufdröselt: juraforum
Ich wiederhole also nochmal: es gibt keine gesetzliche Regelung, die dem AG untersagen würde, nicht schon im Vorjahr einen Urlaubsantrag verbindlich zu bestätigen. Wer das Gegenteil behauptet, muss es belegen.
Grüße
Da bleibt die Frage von Siboniwe: wie soll das gehen, wenn der 1.1. ein Feiertag ist und du ab dem 2.1. schon Urlaub haben möchtest?? Einfach mal logisch überlegen …
Danke
Das habe ich auch schon gefragt und nur Achselzucken geerntet…
In einigen der mittlerweile gelöschten Beiträgen wurde das Bundesurlaubsgesetz zitiert.
[§7(3)][1]:
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt […] werden.
Könnte man das nicht so verstehen, dass der Arbeitgeber den Urlaub für 2019 jetzt noch gar nicht genehmigen (=„gewähren“) kann?
Oder ist im Juristensprech damit etwas Anderes gemeint?
Grüße
Dirk
[1]: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Aber das widerspricht sich doch.
Außerdem widerspricht es §7 des Bundesurlaubsgesetzes:
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen. "
Wenn also im Januar keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und vor dem gewünschten Urlaub keine Gelegenheit zur Genehmigung wäre, wie sollten die Urlaubswünsche des AN dann berücksichtigt werden?
Achselzucken von wem? Doch sicher nicht von der Geschäftsleitung?
Der Betriebsrat sollte sich (noch)mal mit dieser unterhalten und eine klare Aussage erwirken.
Gruß,
Kannitverstan
Ja eben WEIL sich das widerspricht bin ich doch so konfus. Da dreht jeder das Rad so in den Wind, wie es ihm gefällt. Und ich dachte ich mache es mir einfach, in dem ich belegen kann, dass das Arbeitsrecht so etwas NICHT vorschreibt. Ich habe von meinem Chef eine Sprachnachricht bekommen, in der er mir sagt es spreche ja eigentlich nichts dagegen, dass ich den Urlaub buche, er werde das nur erst im Januar unterschreiben und ich soll buchen. DIE habe ich mir GUT aufgehoben…und nur für’s Protokoll: Ich gehöre nicht zu der Sorte AN die nur ihre RECHTE kennen. Ich bin durchaus loyal und pflichtbewusst…aber sowas nervt einfach.
Ist natürlich Kappes. Ich bin mit einem andern Thread ducheinandergekommen.
Nein. Lies bitte auch den nächsten Satz des Absatzes:
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. […]
Ich bin mir sicher, dass damit gemeint ist, dass dass der Urlaub nur als Ausnahme auf das folgende Jahr zu übertragen werden soll. In der Regel soll er in dem Jahr gewährt und genommen werden, in dem er anfällt. Mit der Beantragungsfrist hat der Satz aus meiner Sicht nichts zu tun.
Grüße
Pierre
Etwas zu belegen, dass es NICHT gibt, ist deutlich schwieriger als etwas zu belegen, das es gibt.
Und wenn dein Chef behauptet, das sei im Arbeitsrecht so vorgesehen, soll es dir das genaue Gesetz und den Paragraphen dafür nennen, damit du das nachschlagen kannt.
Hi!
Nochmal langsam:
Der Betriebsrat, welcher ein aktives Mitbestimmungsrecht gerade auch im Prozess der Urlaubsgewährung hat, wusste das nicht?
Wer bitte hat diese Idioten gewählt?
Dass es natürlich Blödsinn ist, wurde hier ja schon vor allem anhand des Beispiels mit dem Urlaubsbeginn ab 02.01. erklärt.
VG
Guido
In einem Thread, den ich gerade auf die Schnelle nicht mehr finde, gab es den Hinweis auf ein Urteil in einem sehr kuriosen Fall. Da wollte ein AN seinen zunächst im Vorjahr schon genehmigten Urlaub nicht mehr haben, und verstieg sich zu der These, dass der AG ihm im Vorjahr noch gar keinen Urlaub hätte genehmigen dürfen. Damit ist er vor Gericht natürlich nicht durchgedrungen, denn ein solches Verbot existiert nicht. Natürlich sollten sich AG überlegen, wem sie bereit sind, wie früh wieviel Urlaub zu gewähren, damit sie nicht einem Wackelkandidaten im ersten Halbjahr schon den ganzen Jahresurlaub gewähren, der sich dann nach dem Urlaub gleich verabschiedet. Das ist aber ein anderes Thema.
Umgekehrt ist es aber tatsächlich so, dass AN keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung im Vorjahr haben (wenn wir mal die Situation unmittelbar um den Jahreswechsel außen vor lassen). Denn der Anspruch entsteht erst mit dem Jahreswechsel, und über ungelegte Eier kann man niemand zwingen, zu entscheiden. Beim Jahreswechsel überwiegt aber das Interesse des AN an Planungssicherheit.
In der Praxis wird die Geschichte extrem unterschiedlich gehandhabt, wie man ja auch hier im Thread sieht. Da reicht die Bandbreite von AG, die zu extrem früher Planung drängen, bis hin zu AG, die erst möglichst spät Urlaub gewähren wollen.
Das schreit ja geradezu nach einer „Betriebsvereinbarung Urlaub“!
…aber wahrscheinlich weiss der garnicht was ne „BV“ ist
In vielen Betrieben mit BR gibt es BVs über Urlaub mit entsprechenden Terminierungen für Einreichung von Jahresurlaub. Gesetzlich geregelt ist dies nicht.