Selber gekündigt wegen Umzug; Trotzdem Anspruch auf ALG?

Hallo,

mal angenommen jemand verliebt sich, man kommt zusammen und möchte irgendwann zusammenziehen. Da die beiden 400km auseinander wohnen, muß einer der beiden seinen Job kündigen. Da dies nur ein „Hilfsarbeiterjob“ war und er selbst schon seit 17 Jahren seinen gelernten Beruf nicht mehr ausführt, gilt er ja quasi als ungelernt.

Wie ist das dann mit der Unterstützung vom Arbeitsamt? Es heißt ja immer, dass man keinen Anspruch auf ALG hat, wenn man selber gekündigt hat. In diesem Fall macht es andererseits aber auch wenig Sinn, den alten Job zu behalten, auch wenn er trotz Hilfsarbeiterkraft-Job sehr gut (mit 13 Euro/h) bezahlt wurde.

Könnte derjenig dardurch größere Chancen haben z.B. eine Umschulung auf einen anderen Beruf zu bekommen (in den gelernten möchte er auf keinen Fall zurück).

Vielleicht hat ja jemand ein wenig Ahnung. Dies ist ein Fiktiver Fall, also nähere Fragen oder Umstände kann ich nicht klären (in der Form "Warum zieht er nicht erst um, wenn er in der neuen Umgebung einen Job gefunden hat).

Vielen Dank
Taki

Das kann von der „normalen“ Eigenkündigung abweichend sein. Es fällt dann keine Sperrzeit an. Kernpunkt ist aber, man muss bereits vor der Kündigung/Umzug mit der Freundin/Lebenspartnerin zusammengelebt haben und will das am neuen Wohnort fortsetzen.

Lies mal hier rein
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Sperrzeit.html#tocitem12

MfG
duck313

Dem­ge­genüber stellt ein Orts­wech­sel zum Zwe­cke der Be­gründung ei­ner zu­vor nicht be­ste­hen­den nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft kei­nen wich­ti­gen Grund für die Lösung ei­nes Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses dar (BSG, Ur­teil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R).

Satz mit X

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Hallo,

Im Prinzip ja, nur wird das rechtlich anders bezeichnet: Notwendig wegen fehlendem Berufsabschluß (§ 81 Abs. 1 Zif. 1 SGB III)

Stimmt nicht, man muß lediglich mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen. D.h. 12 Wochen kein Alg. Danach gibt es keine weiteren Einschränkungen.
Man könnte auch am neuen Wohnort Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme vermeiden, verliert damit auch nicht die Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der Weiterbildung nach o.a.O.

Ja, könnte

Gruß
Otto