den kommentar hättest du dir schenken können!
ja, das stimmt, wenn ich diese Info vorher gehabt hätte.
b) im konkreten fall handelt es sich um einen dipl.-ing (fh)
architektur - etwas mehr als keine ahnung sollte vorhanden
sein …
so weiss er zumindest wovon er spricht, wenn er denn ein Haus verkauft. Und mit der Gesetzeslage ist er sich auch nicht so fremd.
bleibt die Frage nach §34c, sobald er selbständig als HGB-Vertreter tätig werden will.
Zudem sollte er eine gute Vermögensschadenshaftpflicht abschließen, so er nicht über die des Herstellers eingebunden ist.
Schwierig wird es für Quereinsteiger, wenn sie nicht nur für den Verkauf, sodnern auch für die Akquisition von Grunstücken UND Kunden einbezogen werden. Da kann man lange Durststrecken haben, bis mal Geld fließt.
zudem sollte im vertrag eindutig geregelt werden, wann der Provisonsanspruch entsteht und wann er fällig ist.
ein beliebter Trick ist auf die „vollstädnige Bezahlung“ des kaufpreises zu verweisen. Dieser wird nie „vollständig“ bezahlt, weil jeder Kunde die Garantierücklage einbehält!!!
gruss