selbständig als fertighausverkäufer

ein freund, der gerade in einem anderen bereich schon freiberuflich gestartet ist und per ich-ag gefördert wird, hat das angebot bekommen, bei einer fertighausfirma auf provisionsbasis als verkäufer anzufangen.
auf dem ersten blick sieht das angebot akzeptabel aus, auch wenn es nur provision gibt wäre es für den freund akzeptabel.

hat jemand mit solch einem job erfahrungen? gibt es stolperfallen, was sollte man beachten, hat jemand weitere tipps?

vielen dank im voraus
tin

Wenn man von Immobileien und Hausbau keine Ahnung hat, hab ich keine Ahnung wie man da nen fuss an die Erde kriegen will.

Hat er denn ne Gewerbegenehmigung nach §34C, wenn nicht kann ers eh abhaken.

gruss

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Wenn man von Immobileien und Hausbau keine Ahnung hat, hab ich
keine Ahnung wie man da nen fuss an die Erde kriegen will.

Hat er denn ne Gewerbegenehmigung nach §34C, wenn nicht kann
ers eh abhaken.

gruss

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a) es gibt genügeng verkäufer als quereinsteiger, die bewiesen haben, dass sie ein produkt erfolgreich verkaufen können.
b) im konkreten fall handelt es sich um einen dipl.-ing (fh) architektur - etwas mehr als keine ahnung sollte vorhanden sein …

Hi,

b) im konkreten fall handelt es sich um einen dipl.-ing (fh)
architektur - etwas mehr als keine ahnung sollte vorhanden
sein …

Nein, so pauschal kannst du das nicht sagen. Denn ein Architekt ist primär kein Verkäufer.

mfg Ulrich

Nein, so pauschal kannst du das nicht sagen. Denn ein
Architekt ist primär kein Verkäufer.

darum ging es ja auch gar nicht. die frage war, was es für fallstricke seitens von fertighausfirmen im speziellen und beim hgb-vertreter im allgemeinen geben kann und ob jemand damit erfahrungen hat und wenn ja, welche.

hier gabs mal wieder nur zwei negative antworten, die die fragen nicht beantworten - gewünscht wären aber positive im sinne der fragenbeantwortung.

Hallo tin

Dein Freund muss einfach darauf achten, dass im Vertrag keine
Klauseln drin sind, die seine Provision schmälern, wenn der Anbieter
nicht korrekt liefert. Umgekehrt sollte er auch davon profitieren,
wenn der Kunde Sonderwünsche nachträglich anbringt, denn er ist ja
die Kontaktperson in Verkaufsfragen und Änderungswünsche sind in
dieser Branche tägliches Brot (und bringen Geld).

Gruss
Heinz

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ja, das stimmt, wenn ich diese Info vorher gehabt hätte.

b) im konkreten fall handelt es sich um einen dipl.-ing (fh)
architektur - etwas mehr als keine ahnung sollte vorhanden
sein …

so weiss er zumindest wovon er spricht, wenn er denn ein Haus verkauft. Und mit der Gesetzeslage ist er sich auch nicht so fremd.

bleibt die Frage nach §34c, sobald er selbständig als HGB-Vertreter tätig werden will.

Zudem sollte er eine gute Vermögensschadenshaftpflicht abschließen, so er nicht über die des Herstellers eingebunden ist.

Schwierig wird es für Quereinsteiger, wenn sie nicht nur für den Verkauf, sodnern auch für die Akquisition von Grunstücken UND Kunden einbezogen werden. Da kann man lange Durststrecken haben, bis mal Geld fließt.

zudem sollte im vertrag eindutig geregelt werden, wann der Provisonsanspruch entsteht und wann er fällig ist.

ein beliebter Trick ist auf die „vollstädnige Bezahlung“ des kaufpreises zu verweisen. Dieser wird nie „vollständig“ bezahlt, weil jeder Kunde die Garantierücklage einbehält!!!

gruss

Servus local,

meines Erachtens greift § 34c GewO hier bloß in einzelnen Spezialfällen. Und zwar dann, wenn der Betreffende die Gelegenheit zum Vertragsabschluss über den Kauf von Grundstücken oder Wohnräumen nachweisen will (im Sinn eines Maklers), oder wenn er selbst als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung Vermögenswerte (sprich die Anzahlungen) der Bauherren verwenden will.

Wenn er, wie es beim Vertreter üblich ist, der (auch schlüsselfertige) Bauleistungen vermittelt - und nicht die Grundstücke mitsamt den fertiggestellten Häuslein drauf -, arbeitet weder als Makler, noch verwendet er Vermögenswerte der durch ihn vermittelten Auftraggeber (das tut ja der Hersteller der Fertighäuser als GU oder als Ausführender von Teilgewerken). Allein für den Vertrieb der vom Fertighaushersteller angebotenen Bauleistungen ohne Grundstück wird der Mann meines Erachtens keine 34c-Erlaubnis brauchen.

Das hat den Vorteil, dass er für die 34c-Prüfung, die ihm selber (im Gegensatz zu einem ordentlichen Jahresabschluss gar nichts bringt), kein vierstelliges Honorar aufwenden muss.

Was meinst Du dazu?

Schöne Grüße

MM

  • und nicht die
    Grundstücke mitsamt den fertiggestellten Häuslein drauf -,

Nach meiner Erfahrung wird in den meisten Fällen nicht das Haus auf ein Grundstück des Käufers verkauft, sondern das Grundstück incl. des Hauses als 1 Leistung angeboten.

d.h. Der Haushersteller ist meist Eigentümer/Bevorrechtigter des Grundstückes oder eines gesamten Areals, das nach Verkauf auf die Neubesitzer umgeschrieben wird.

Deswegen auch sooft die leidige Diskussion mit der Grunderwerbssteuer auf Grund UND aufstehendes Gebäude.

gruss

Hallo nochmal,

ja, ok - das Haus alleine, unabhänging vom Grundstück, als Gegenstand eines Kaufvertrages gibts nach deutschem Recht auch bloß im Fall von Erbbaurecht und in Kleingärten.

Ich denke eher an solche Fertighäuser und Schlüsselfertighäuser wie Quellehaus, Platz-Haus, Hebel-Haus, Holland-Haus etc., bei denen der Käufer = Auftraggeber von Anfang an Eigentümer des Grundstückes ist und sich das Haus komplett „von der Stange“ oder modifiziert draufstellen lässt. Dann ist der Gegenstand des Vertrages die Bauleistung, der Vermittler kein erlaubnispflichtiger Makler oder Baubetreuer.

Schöne Grüße

MM