Selbständigkeit trotz eidesstattliche Versicherung

Ich habe zum März 2013 ein Kleinstgewerbe (nebenberuflich) angemeldet, muß jetzt aber die eidesstattl. Vers. abgeben. Die Gerichtsvollz. riet mir, dass Gewerbe gleich wieder abzumelden, da der Gläubiger sofort meine Kunden auffordern würde, kein Geld an mich, sondern an ihn, zu leisten. P- Konto mit Freibetrag von 1028 Euro wurde bereits eingerichtet, sonst bin ich geringfügig beschäftigt.
Soll ich den Rat befolgen, gleich aufgeben und das Gewerbe wieder abmelden?

Hallo,
es kommt „immer“ auf die Summe an, die Sie noch schulden.
Wenn Sei dei Möglichkeit sehen, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, sollten Si1 das „als Erstes machen“!
Dazu sollten Sei überlegen, entweder ein „Vergleichsangebot“ zu unterbreiten oder eine „Ratenzahlung“ anbieten.
Sie würden damit „WESENTLICH“ besser zurecht kommen können, als wenn Sie die EV abgeben würden.
So halb haben Sie das ja, zumindest bei Ihrer Bank, schon gemacht.
Es hört sich immer so schön an, wenn man Rat bezüglich eines P-Kontos erhält. ABER, Banken insbesondere Auskunfteien reagieren da völlig anders!!! Man „erklärt“, OHNE Abgabe der EV, nichts haben zu dürfen, weil man es sonst wieder los würde.
Also, soweit wie möglich weg vom P-Konto und die EV, egal wie, vermeiden.
Übrigens, ein Vergleich „beginnt“ bei 30 % der Gesamtforderung. Je nach Gläubiger kann- und sollte man dann evtl. was drauf legen, viel mehr aber nicht.
Viel Erfolg