Selbständig und angestellt für die selbe Firma tätig

Hallo Zusammen!

Ich hatte das Thema schon mal vor etlichen Jahren. Damals wurde die Auffassung vertreten, daß es möglich ist, gleichzeitig als Angestellter und als Selbständiger für das gleiche Unternehmen zu arbeiten, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Damals (< 2000) hatte ein Mitarbeiter eines Unternehmens in Teilzeit als Angestellter in der Buchhaltung gearbeitet und gleichzeitig als selbständiger Handelsvertreter dessen Produkte verkauft. Diese Konstruktion wurde auch bei der Betriebsprüfung nicht beanstandet - wobei nicht sicher ist, ob die Prüfer es wirklich akzeptiert haben oder ob es ihnen einfach nicht aufgefallen ist …

Hat sich die Rechtslage hier geändert oder ist das nach wie vor unproblematisch. Kennt jemand vielleicht Urteile, Kommentare (oder ggf. sogar eine gesetzliche Regelung) hierzu?

Danke für jeden Tipp!

Das war es noch nie!

Siehe hier oder auch hier.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass AG, die soetwas vorschlagen, nicht vertrauenswürdig sind. Durch die selbständige Beschäftigung werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben und kommen dementsprechend auch nicht dem AN zugute. Von den ganzen anderen Sicherheiten, wie bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung mal abgesehen.

Dann hatte der Prüfer Tomaten auf den Augen oder der AN hat seine Rechnungen unter anderem Namen geschrieben.

Data

Die Rechtslage war schon immer dieselbe.

Nach § 2 LStDV sind Arbeitslohn "alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.
Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die
Einnahmen gewährt werden.
".

Und in § 1 LStDV sind die Begriffe Arbeitnehmer und aus dem Dienstverhältnis erläutert.

Hallo,

ich will das noch mal aufgreifen. Habe das in den letzten Jahren immer mal wieder diskutiert, aber immer nur Meinungen gehört. Keiner konnte mir ein konkretes Urteil oder eine konkrete Vorschrift dazu nennen.

I. Der Verweis auf die LStDV ist meines Erachtens nicht so schlüssig wie der obige Beitrag meint:
a) „Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.“ -> Da kann man argumentieren, daß die selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter (HV) eben kein Teil des Dienstverhältnisses eines Buchhalters ist - Arbeitsgerichte sehen das regelmäßig so. Ich glaube kaum, daß ein Arbeitgeber damit durchkäme, wenn er einen Buchhalter gegen dessen Willen in den Außendienst versetzt …
b) Ich unterstelle mal, daß in dem geschilderten Fall durch Ausgestaltung und Umsetzung des HV-Vertrages zweifelsfrei war, daß es sich um eine selbständige Tätigkeit handelte (heute vermutlich „arbeitnehmerähnlich“, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht, sofern es dem HV nicht gelingt weitere Vertretungen zu akquirieren) .

II. Die Frage der Seriosität solcher Konstrukte halte ich hier für irrelevant. So lange kein Umgehungstatbestand (§39 AO oder so?) vorliegt ist „Seriosität“ kein Kriterium für die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Ich denke ein solches Konstrukt kann durchaus seriös sein. Eine selbständige Neben-Tätigkeit ist ja grundsätzlich nichts unseriöses - warum soll sie dann unseriös werden, wenn man den eigenen Arbeitgeber als Kunden gewinnt?

III. Um das Beispiel noch etwas deutlicher zu machen: Wie würdet Ihr denn den Fall sehen, wenn der Buchhalter nebenberuflich einen Handel mit Büromaterial betreibt und seinen Arbeitgeber als Kunden gewinnt. Bei den Befürwortern „1x Arbeitnehmer = alles Arbeitnehmer“ würde mich dann interessieren, was dann der zusätzliche Lohn aus der Nebentätigkeit wäre: Der Umsatz mit dem Arbeitgeber, der Rohertrag daraus oder der Reinertrag?

Mal sehen, ob noch eine substantiiertere Antwort kommt, wenn ich das Thema noch mal hochbringe.

Dank und Gruß
Conrad