Hallo Zusammen
Eine Person möchte sich auf freiberuflicher Basis selbständig machen (in IT-ähnlicher Branche mit Projekt-bezogener Tätigkeit) und freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben (ist er z.Zt. als Angestellter auf Grund Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze ebenfalls).
Nun heißt es auf der Seite der Krankenkasse bei der er bleiben möchte, dass ein hauptberuflich Selbständiger, welcher Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche haben möchte, Beiträge in Höhe von 14,6% + Zusatzbeitrag 0,9% + Pflegeversicherung 2,6% von seinem Einkommen zu entrichten hat. Also im Grunde genommen die gleichen Betragssätze (%) wie ein Arbeitnehmer, nur das er den Arbeitgeber-Anteil dann halt auch selbst tragen muss.
Ferner muss er im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer auch als Mindestbeitrag 310,43 € entrichten (+Zusatsbeitrag, +Pflegeversicherung), was also einem Einkommen von 2126,25 € entspräche. Verdient er also weniger als diese 2126,25 € aber mehr als 1417,50 €, zahlt er prozentual also deutlich mehr (bis zu ca. 21,9% + Zus.btr + PV bei 1418 €). Verdient er jedoch unter 1417,50 € / Monat kann er u.U. den geringeren Mindesbeitrag von nur 206,96€ (+Zusatsbeitrag, +Pflegeversicherung) geltent machen, was prozentual bei z.B. 1417 € wieder ca. 14,6 % (+ Zus.btr + PV) entspricht und dann mit fallendem Einkommen prozentual gesehen wieder entsprechend steigt.
Zwischen 1417,50 € und 4.125,00 €/Monat zahlt er Beiträge in Höhe von 14,6% (+ Zus.btr. + PV). Der Höchstbetrag ist dann bei 602,25 €/Monat gedeckelt was wiederum den 14,6% von 4.125,00€ entspricht.
Die Informationen auf die ich mich beziehe habe ich von dieser Seite der AOK:
https://www.aok.de/hessen/beitraege-tarife/krankenversicherung-selbststaendige-und-freiberufler-245086.php
Frage Nr.1) Habe ich das soweit richtig verstanden?
Nun kann es aufgrund der Projekt-bezogenen Tätikeit sein, dass die Person in einem Jahr sehr gut verdient (sagen wir z.B. 100.000 €/Jahr) und im folgendem Jahr vielleicht weniger gut (z.B. nur 20.000 €/Jahr)
Bezügl. der Einstufung heißt es:
„Die Beitragseinstufung wird ab sofort aufgrund des Einkommensteuerbescheids berechnet.“
Findet dann jährlich eine Nachberechnung (ähnlich der Veranlagung bei der Einkommenssteuer) für die tatsächlichen Beitrage zur KV statt oder nur wenn im laufendem Jahr mit dem geringeren Einkommen eine Reduzierung auf Grund nachfolgender Regelung beantragt wird? :
„In einer Selbstständigkeit läuft nicht immer alles nach Plan. Sollte
eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung infolge eines Gewinneinbruchs
von mehr als 25 Prozent zum letzten Einkommenssteuerbescheid entstehen,
ist eine Reduzierung des Beitrags unter Vorbehalt möglich. Als Nachweis
ist generell ein aktueller Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt
erforderlich. Zusätzlich wird eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung
benötigt. Die Neueinstufung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach
Ausstellung des Vorauszahlungsbescheids. Der Vorbehalt endet mit dem
Einkommensteuerbescheid, der den Zeitraum des Gewinneinbruchs
beinhaltet. Soweit dieser Einkommensteuerbescheid niedrigere oder höhere
Einnahmen als bei der Gewinn- und Verlustrechnung ausweist, erfolgt
gegebenenfalls eine Beitragsgutschrift oder eine Nachzahlung.“
Die Person weiß ja am Anfang eines Jahres gar nicht wie gut das laufende Jahr wird und möchte natürlich möglichst von Beginn des Jahres an viel zu hohe Beiträge zur KV auf Grund eines „fetten Vorjahres“ vermeiden.
Frage 2.) Kann man diesen Antrag pauschal am Anfang des Jahres stellen damit eine Berechnung auf Grund des tatsächlichen Jahres-Verdienstes spätestens mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr erfolgt? Oder wird sowieso jedes Jahr nachverechnet?
Viele Grüße,
ausssi