Ist ein selbsgedrucktes Parken verboten Schild auf einem A4 Blatt Verkehrsrechtlich zulässig?
Nein !
man darf weder privat echte Verkehrszeichen noch nachgemachte im öffentlichen Verkehrsraum aufstellen. Kennzeichen kann nur die Verkehrsbehörde aufstellen.
Vielleicht wäre ja mal interessant wozu man das machen will ?
MfG
duck313
Hallo,
In der Stadt ist an einer Metalltür ein selbstgedrucktes Verkehrsschild auf A4 angebracht. Ist dies zulässig, dass man auf Grundlage eines solchen „Schildes“ einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommt? Wenn nein: auf welcher Grundlage (Gesetzestext) kann man den Widerspruch begründen?
Mit freundlichen Grüßen
Christian
Hallo,
ja,soweit es dem in der StVO im Anhang aufgeführten Musterbeispielen entspricht.
Hallo!
An der Metalltür einer privaten Einfahrt ?
Und wenn man da parkt, dann hat man auch nicht sein Ticket wegen „Parken im Parkverbot " bekommen, sondern wegen Behinderung " Parken vor Einfahrt“.
Ob mit oder ohne selbstgemachtem Schild.
MfG
duck313
ja,soweit es dem in der StVO im Anhang aufgeführten
Musterbeispielen entspricht.
Unsinn, wie so oft von Dir.
Gruß Crack
Es ist eine Metalltür und keine einfahrt. Der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit ist „Parken im Parkverbot“ da es sich hier um keine Einfahrt handelt, eine öffentliche Straße ist und zum Bordstein ein Gehweg der frei ist und war. Habe dank des Tipps von Frank Müller nochmal recherchiert und feststellen müssen das dieses selbstgedrucktes Verkehrszeichen ungültig ist da dies nicht die erforderliche Mindestgröße, Farbe und Reflexionen vorweisen kann und somit anfechtbar ist.
http://www.rsa-95.de/verkehrszeichen.htm
http://www.rsa-95.de/verkehrszeichen-abmessungen.htm
http://www.rsa-95.de/verkehrszeichen-ablegereif.htm
Hallo!
Und wenn man da parkt, dann hat man auch nicht sein Ticket
wegen „Parken im Parkverbot " bekommen, sondern wegen
Behinderung " Parken vor Einfahrt“.
Da steht aber nur wenig weiter oben:
"Es ist eine Metalltür und keine einfahrt. Der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit ist „Parken im Parkverbot“
Ob mit oder ohne selbstgemachtem Schild.
Nö. Selbstgebastelte Schilder sind ja, wie Du selbst sagst, nicht erlaubt.
und zum
Bordstein ein Gehweg der frei ist und war.
Die Situationschilderung verstehe ich nicht. Wie war die Situation? Auto parkt auf der Straße, dann Bordstein, dann Gehweg, dann Tür? Bordstein nicht abgesenkt?
Gruß
TET
Weitergehende Frage dazu…
Hallo,
zu diesen privaten Parkschildern habe ich folgende Frage:
Können solche (privaten) Parkschilder dem „Anbringer“ des Schildes irgendeinen rechtlichen, versicherungstechnischen oder wasauchimmer gelagerten Vorteil bringen - abgesehen von den ohnehin gültigen Verkehrsvorschriften?
Z.B. ein Schild: „Ausfahrt auch gegenüber freihalten!“. Da der „Anbringer“ des Schildes einen zu langen Schlitten fährt, hat er Probleme beim Ausfahren in und aus seiner Hofeinfahrt. Klar ist: die Einfahrt darf nicht direkt zugestellt werden. Aber wenn der „Anbringer“ es gerne hätte, dass genau gegenüber kein Auto parkt, darf/kann er es dann einfordern. Kann der „Anbringer“ etwas geltend machen, wenn man trotzdem gegenüber parkt. Eine normale Verkehrsbehinderung sei durch das gegenüber-parken nicht gegeben - es ist nur der „Wunsch“ des „Anbringers“.
Oder „Privatparkplatz! Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!“. Wenn man sein PKW auf einen Privatparkplatz stellt, kann der „Private“ das Auto abschleppen lassen - aber zunächst auf seine eigenen Kosten, die er sich dan vom Falschparken holen muss. Macht es dann einen Unterschied ob solch ein Schild vorhanden war oder nicht?
Es gibt bestimmt noch weitere Schildermöglichkeiten, aber mir fallen gerade nur diese Beispiele ein. Ich wollte wissen ob diese privaten Schilder eine rechtliche (oder andere) Relevanz haben oder doch nur der „Erziehung“ oder „Einschüchterung“ dienen (wie auch die ganzen Email-Disclaimer - aber das ist offtopic hier).
gruß
boba.
Re^3: deswegen bietet die BASt wohl die Verkehrszeichen zum download an…
Hallo,
Mund halten und einfach da mal gugge…
Hallo,
Können solche (privaten) Parkschilder dem „Anbringer“ des Schildes irgendeinen :rechtlichen, versicherungstechnischen oder wasauchimmer gelagerten Vorteil bringen - :abgesehen von den ohnehin gültigen Verkehrsvorschriften?
ja,eine ungestörte Nutzung seines Eigentums.
Z.B. ein Schild: „Ausfahrt auch gegenüber freihalten!“. Da der „Anbringer“ des Schildes
einen zu langen Schlitten fährt, hat er Probleme beim Ausfahren in und aus seiner :Hofeinfahrt. Klar ist: die Einfahrt darf nicht direkt zugestellt werden. Aber wenn der
„Anbringer“ es gerne hätte, dass genau gegenüber kein Auto parkt, darf/kann er es dann :einfordern. Kann der „Anbringer“ etwas geltend machen, wenn man trotzdem gegenüber
parkt ?
Dazu empfehle ich einmal den Blick in die StVO…§ 1 und und dem Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber).
Der Begriff „eng“ i. S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO wurde durch die Gerichte im Regelfall mit 3 m definiert (2,50 m höchstzulässige Fahrzeugbreite + Sicherheitsabstand von 0,5 m),
Eine Fahrbahn ist im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO schmal, wenn die Grundstücksein- und ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeuges nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist; ein einmaliges Rangieren ist zumutbar (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.02.1994).
Oder „Privatparkplatz! Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig :abgeschleppt!“. Wenn man sein PKW auf einen Privatparkplatz stellt, kann der „Private“ :das Auto abschleppen lassen - aber zunächst auf seine eigenen Kosten, die er sich dan :vom Falschparken holen muss. Macht es dann einen Unterschied ob solch ein Schild :vorhanden war oder nicht?
Auch hier wieder ein Blick ins Gesetzbuch:
Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt, kann der unmittelbare Grundstücksbesitzer das Fahrzeug abschleppen lassen und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 - entschieden. Danach begeht, wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz - also auch auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes - abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Dieser verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer im Wege der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren, indem es das Fahrzeug abschleppen lässt. Ob das Fahrzeug behindernd geparkt worden ist oder nicht, kommt es dabei nicht an.
Wie ist es mit Nachdenken?
Mund halten und einfach da mal gugge…
Ich bastel Dir die Frage und Deine Antwort darauf nochmal kurz zusammen damit Du Dein Hirn nicht so sehr anstrengen musst, hoffe das hilft Dir weiter.
Die Frage war:
Ist ein selbsgedrucktes Parken verboten Schild auf einem A4 Blatt Verkehrsrechtlich zulässig?
Deine Antwort darauf:
ja ,soweit es dem in der StVO im Anhang aufgeführten Musterbeispielen entspricht.
Was bitte soll ich mit dem Link anfangen?
Nur weil man die Verkehrszeichen als JPEG downloaden kann bedeutet das wohl das man sie dann auch aufstellen darf wie und wo man will?
Jetzt könnte man natürlich Deinen Gedanken weiter spinnen und sagen: Ja, natürlich kann man sich seine eigenen Verkehrszeichen malen, und wenn sie dann auch noch Maßstabsgetreu sind und den Vorschriften entsprechen sehen sie doch gleich viel echter aus. Das kannst Du mit Deiner Kindergartengruppe für die Wandtafel machen, rechtlich kannst Du damit aber nichts anfangen.
Möglicherweise darf man ja sogar ein solches selbsgemachtes Verkehrszeichen an seine Garage kleben - eine bindende Anordnung entfaltet es aber sicher nicht, denn als Privatperson ist man nicht berechtigt diese zu erteilen.
Und damit sind wir wieder bei der Frage: Ist ein selbsgedrucktes Parken verboten Schild auf einem A4 Blatt Verkehrsrechtlich zulässig? die Du mit JA beantwortest hast.
NEIN, ist es nicht.
Gruß Crack
wer…
…gibt diesem schwachkopf eigentlich auch noch sternchen für seinen scheiß? er selber? einmal hier und einmal per fratzenbuch?
zusammengefasst:
du hast außer einem haufen blabla genau gar nichts auf die frage geantwortet. deshalb hier die antwort: die selbstgemalten schilder haben genau gar keine rechtliche wirkung. entweder das parken ist erlaubt oder eben nicht. entweder man darf abschleppenb oder eben nicht.
völlig unabhängig von den gemälden.
Das Schild ist nicht nur anfechtbar sondern nichtig (also nicht existent), wenn nicht durch die Verkehrsbehörde angeordnet.
Ein neuer Forentroll
Du sollest mal lesen lernen
§ 36
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten.
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen
allen :anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den
Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
und
§ 43
Verkehrseinrichtungen.
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie
Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rotweiß gestreift
sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen
Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer,
Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie
Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend
Wo sind da Verkehrszeichen genannt?
Ein neuer Forentroll
Du sollest mal lesen lernen
Ich bin ja sonst eher jemand der derartige Wortgefechte meist nur amüsiert beobachtet solange es nicht mich selbst betrifft, hier kann ich mir aber einen Kommentar nicht verkneifen…
Wo sind da Verkehrszeichen genannt?
Mein lieber Benny.
Mit den Vorwürfen ist es so eine Sache. Gerade dann wenn man Anderen empfiehlt lesen zu lernen sollte man das doch auch selbst beherrschen, denkst Du nicht auch?
Wenn Du Dich jetzt fragst, „was will der denn von mir?“, das kann ich Dir erklären:
Im §33 StVO steht klar und eindeutig:
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Und dieses kleine Wörtchen bis bewirkt das hier nicht nur die von Dir zitierten §36 und §43 gemeint sind sondern eben auch die inbegriffenen § 37, 38, 39, 40, 41 und 42. Wenn Du jetzt immer noch die Verkehrszeichen suchen solltest, die findest Du im §39 bis 42.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen…
Gruß Crack
Ein neuer Forentroll
Selbsterkenntnis? Zweitaccount Frank Mueller?
Du sollest mal lesen lernen
Sagt ja genau der Richtige.
Man man man…