Hallo.
Hallo,
Sofern der Selbständige nicht für EIN GANZES Jahr unterhalb
der Versicherungspflichtgrenze verdient, wird dieser beim
nochmaligen Überschreiten innerhalb dieses Jahres nochmal der
PKV zugeordnet.
Und was hat das bitte der mit der Fragestellung zu tun?
Das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommt nur bei Personen zum Tragen, die grundsätzlich versicherungspflichtig sind, weil gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Selbständige sind NICHT versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze spielt hier also gar keine Rolle.
Es geht hier doch darum, dass ein Selbständiger eine Möglichkeit sieht, durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können. Er hat sich also bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entschlossen, sich nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, sondern privat versichert zu sein.
Im vorliegenden Fall gilt es daher bei Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit § 5 Absatz 5 SGB V zu prüfen:
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Ich würde ad hoc sagen, dass im geschilderten Fall hierdurch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten wird.
Viele Grüße
Claude Burgard
Versicherungsmakler, SAARLAND, Saarbrücken
A ha … dann sollte man auch in der Lage sein, den Sachverhalt bzw. die Frage in dem Sachverhalt zu erkennen …
Servus,
Robert