Selbstverwaltung von Wohnungseigentum

Wir sind eine kleine Eigentümergemeinschaft von 5 Wohnungseigentümern. Der Verwaltervertrag ist abgelaufen und nicht verlängert worden. Ein Eigentümer hat sich angeboten, unentgeltlich die Verwaltung zu übernehmen. Es wurde dazu ein Beschluss gefasst. Nun hat sich aber nach sehr kurzer Zeit herausgestellt, dass dieser Eigentümer nicht über das Wissen verfügt, was er brauchen würde, um die Verwaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Er agiert auch nicht unparteiisch. Im WEG steht, wenn ein Eigentümer eine externe Verwaltung wünscht, muss diesem Verlangen entsprochen werden. Der gewählte Eigentümer pocht aber auf den Beschluss und will unter allen Umständen 3 Jahre tätig bleiben. Kann er seine Amtszeit erzwingen? 2 Eigentümer möchten die externe Verwaltung. Wie ist die Rechtslage?

Hi.

Was doch eigentlich ein gutes Verhältnis untereinander voraussetzt. Denn wer macht das denn sonst ohne einen gewissen Obulus?

Und der wurde doch wohl auch in schriftlicher Form ratifiziert. Also ist er auch bindend.

Das war im Vorfeld nicht absehbar?

Das wird wohl sein Recht sein, es sei denn man kann ihm eklatante Fehler o.ä. vorwerfen und beweisen. Ein einfaches „der kann das nicht“ wird nicht ausreichen. Schliesslich wurde ein von allen getragener Beschluss gefasst.

Deshalb vergibt man ein solches Mandat auch nicht fest über einen solchen Zeitrahmen!

Fragt sich jetzt wie sich dies genau äussert?
Entsteht dadurch der Gemeinschaft ein nachweisbarer, eklatanter Schaden, kann das Mandat auch fristlos gekündigt werden.

Falls begründete Mängel vorliegen, wäre noch eine Möglichkeit die Verwaltung nicht zu entlasten.
Steht dann aber 2:2, da die 5te Partei die Verwaltung macht und bei diesem Punkt nicht stimmberechtigt ist.

Steht da sonst noch etwas?
Andernfalls gilt dies nur bei der normalen Vergabe des Mandats.

MfG Peter(TOO)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.