Hallo Martrix,
zunächst einmal: Vergiss alles, was @Pierre oder der @anon76087543 hier über Kinderpornographie geschrieben haben. Um Kinderpornographie handelt es sich nach § 184b, wenn die abgebildeten Personen jünger als 14 Jahren sind. In deinem Fallbeispiel geht es um eine 15jährige. Damit sind wir beim § 184c, in dem es um Jugendpornographie geht.
Macht das einen Unterschied? Oh ja, durchaus! Mit 14 beginnt nämlich die sexuelle Mündigkeit und auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht in Deutschland. Während Pornographie und sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 jahren tsatsächlich „total verboten“ sind, ist die Rechtslage bei Personen über 14 deutlich differenzierter. Eine 14jährige darf zum Beispiel durchaus eine Beziehung zu einem 64jährigen haben, sofern es sich dabei nicht um einen Lehrer, Chef, Trainer, Pfarrer, Betreuer handelt oder jemanden, der in irgendeiner anderen Form eine „Machtposition“ ausübt. Auch der 64jährige macht sich nicht strafbar.
Dementsprechend gibt es auch beim Verbot von Jugendpornografie im § 184c eine bedeutsame Einschränkung:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184c.html
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
Eine 15jährige darf also durchaus pornografische Bilder von sich anfertigen (lassen) und sie an dritte weitergeben, wenn diese damit einverstanden sind. Ein Beispiel dafür wäre dann zum Beispiel die 14jährige, die ihrem Freund aufreizende Bilder von sich schickt. Das ist nicht strafbar, auch nicht für den Freund. Strafbar wird es, wenn der Freund die Bilder dann seinerseits weitergibt.
Inwiweit Personen über 14 Jahren pornografische Bilder von sich selbst auch veröffentlichen dürfen (zum Beispiel bei Instagram). kann ich Dir nicht sagen; dafür kenne ich mich auch zu wenig mit Instagram und Discord aus. Vielleicht weiß einer der Juristen hier mehr? Deine Beschreibung „Von derselben Person habe ich auch ein ähnliches Bild auf Instagram bekommen“ klingt für mich aber nach einem erlaubten Tatbestand.
Zuletzt noch: Es herrschen leider immer noch große Missverständnisse darüber, was Pornografie genau ist. Nicht jedes „unangemessene Bild“ ist im rechtlichen Sinne auch pornographisch. Nacktheit alleine genügt beispielsweise nicht. Ob also die Bilder überhaupt „pornograhisch“ waren, kann man also nur sagen, wenn man den genauen Inhalt kennt.
Ich finde es ärgerlich, dass beim Sexualstrafrecht immer noch so viel Halbwissen besteht und weiterverbreitet wird. Ärgerlich, weil darunter immer wieder auch die Jugendorganisationen Sexueller Minderheiten leiden, denen oft vorschnell strafbares Handeln vorgeworfen wird, weil „Minderjährig + Sex = immer böse“. So ist es aber nicht. Und unter dem Deckmantel des vermeintlichen Jugend- und Kinderschutzes werden nicht nur in Russland Menschen drangsaliert, deren Sexualität von einer konservativen heteronormative Norm abweicht, das ist auch in Deutschand gang und gäbe.
Gruß,
Max