SEPA Zahlungsverkehr - Einzugstermin durch Zahlungsempfänger

Hallo liebe Experten,

ich habe meiner Hausverwaltung ein SEPA-Lastschriftsmandat zum Einzug des monatlichen Hausgeldes erteilt. Dies geschieht regelmäßig zum Beginn eines jeden Monats.

Ab Januar 2023 sollte der monatliche Einzug erhöht werden.
Die Erhöhung wurde jedoch nicht umgesetzt. Erst Mitte des Jahres 2023 fiel der zu geringe Einzug auf (Ich hatte mehrmals um Korrektur gebeten und drauf hingewiesen).

Ohne weitere Information zog die Hausverwaltung die Differenz einfach ein. Ich erhielt also keine („Pre-Notification“).

Leider war das Konto zum Einzug nicht gedeckt, weshalb die Lastschrift zurückging. Damit verbunden Kosten, Ärger etc.

Die Hausverwaltung hatte mir die Kosten der nicht eingelösten Lastschrift in Rechnung gestellt. Diese hätte ich gern wieder, was jedoch abgelehnt wird.

Fragen: Hätte mich die Hausverwaltung nicht im Vorfeld informieren müssen, dass die Differenz zu einem anderen Zeitpunkt als die regelmäßigen Einzüge nachgeholt wird? Damit auch für ausreichend Deckung sorgen kann? Gibt es hier einen Gesetzesauszug oder ähnliches? (Wurde im Internet nicht wirklich fündig). Oder darf die Hausverwaltung einfach zu jedem beliebigem Zeitpunkt berechtigtes Geld einziehen durch das SEPA-Mandat?

Die Hausverwaltung argumentiert sinngemäß:
-> Erhöhnung war mir bekannt
-> Wirtschaftsplan = Zahlungsplan und somit kein weiteres Avis erforderlich
-> SEPA Mandat ist Hausverwaltung zum Einzug sämtlicher Forderungen erteilt
-> mir waren offene Beträge bekannt.

Ja, ich sehe ja ein, dass der Hausverwaltung der Differenzbetrag zusteht. Auch habe ich SEPA Mandat erteilt. Aber gibt es wirklich keine Pflicht mich zu informieren wann Gelder von meinem Konto eingezogen werden?

Vielen Dank im Voraus liebe Community!

Gruß,
Legat

Hallo,

dem Zahlungspflichtigen muss bekannt sein, wann welche Zahlungen in welcher Höhe erfolgen. Bei gleichhohen Zahlungen reicht eine einmalige Unterrichtung nebst Zahlungsterminen aus, bei unterschiedlichen Beträgen kann auch vorab ein Zahlungsplan übermittelt werden.

Die erste Frage wäre also, ob Du vorab über die ab Januar 2023 höheren Zahlungen informiert wurdest. Diesem Satz hier

entnehme ich, dass das er Fall war. Das heißt, Du warst über den höheren Betrag informiert und die Zahlungstermine kanntest Du ja ohnehin schon. Nun wurde der unveränderte Betrag abgebucht und dann - nach einem halben Jahr - die Differenz zwischen dem alten und dem geänderten und das ganze multipliziert mit sechs oder sieben.

Nun kann man sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass man über diese eine Zahlung hätte informiert werden müssen, aber tatsächlich handelt es sich ja nicht um eine einzelne Zahlung, sondern um die Summe der Differenzen zwischen dem Dir bekannten Betrag und dem tatsächlich abgebuchten, niedrigeren Betrag und das halt für die ersten sechs oder sieben Monate des Jahres 2023.

Es handelt sich also nur um eine Aufholung der Beträge, über deren Höhe und Zahlungszeitpunkt Du informiert warst. Es wurde nicht mehr abgebucht und auch nicht früher, sondern Du hast vielmehr quasi einen unverzinsten Kredit erhalten und zwar in Form der (zunächst) nicht abgebuchten Teilbeträge, von denen Dir bekannt war, dass Du sie zu zahlen hattest.

Kurz gesagt: das Ganze ist aus Deiner Sicht unschön und ganz objektiv betrachtet, wäre eine Information darüber, dass man die „vergessenen“ Zahlungen nachholt, wohl nett gewesen. Tatsache ist aber auch, dass die Beträge fällig waren und zu keinem Zeitpunkt das, was abgebucht wurde, das überstieg, was Dir angekündigt war.

Noch kürzer: das ganze ist m.E. rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern gibt es auch keinen Anspruch auf Ersatz von Zinsen oder anderen Schäden.

Gruß
C.

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Sinn und Zweck der Vorankündigung ist, dass der Zahlende zur Fälligkeit den Betrag bereitstellen kann. Der wird hier von der Hausverwaltung ad absurdum geführt. Eine Pflicht zum „bunkern“ des Betrags würde das Ganze konterkarieren.

Ich sehe es wie Du. Es hätte eine neue Ankündigung kommen müssen.

Vgl. dazu auch Punkt 10 in https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/sepa-prenotification_186_187000.html

Es reicht aus, wenn das Fälligkeitsdatum vom Zahlungspflichtigen eindeutig bestimmt werden kann

Demnach muss die Vorankündigung taggenau passen.

Da steht was zur Fälligkeit, aber nicht, dass der Einzug nicht zu einem anderen (späteren) Zeitpunkt erfolgen darf. Es ist doch völlig absurd, anzunehmen, eine per Lastschrift einzuziehende Forderung könne nur zum angegebenen Termin erfolgen. Was ist, wenn die Technik nicht funktioniert oder der einzige Mitarbeiter, der die Zugangsdaten zum online-Banking verwaltet, gerade einen Tag oder zwei Wochen frei hat?

Was soll denn da die Rechtsfolge sein? Ganz sicher nicht, dass der Gläubiger die Forderung später nicht mehr einziehen kann. Die einzige relevante Rechtsfolge ist, dass der Gläubiger für den fraglichen Zeitraum noch Zinsen verlangen kann. Ansonsten ändert sich nichts.

Um mal eine Analogie in den Raum zu stellen: das Eigentum an einer Immobilie löst regelmäßig die Pflicht zur Zahlung von Grundsteuer aus. Die Grundsteuer ist gem. Grundsteuergesetz fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Klar ist das ätzend, wenn die Gemeinde sich für den ersten Grundsteuerbescheid nach Erwerb einer Immobilie fünf Jahre Zeit lässt und dann kurz vor Fristende einen Bescheid über einen vierstelligen Betrag vorlegt (wie das bei mir der Fall war), aber das ändert nichts an der Rechtsmäßigkeit der Forderung.

Kommen wir wieder zur Lastschrift bzw. den Forderungen. Die Lastschrift ist hier das vereinbarte Verfahren zur Begleichung der fälligen Forderung. Die Fälligkeit bestimmt sich nach den vertraglichen Regelungen und daraus ergibt sich, dass ab Anfang 2023 der erhöhte Betrag zu zahlen war und zu den angegebenen, monatlichen Terminen in voller Höhe fällig war. Der Umstand, dass der Einzug nicht rechtzeitig bzw. nicht in voller Höhe erfolgte, ändert nichts daran, dass die Forderung zu dem Zeitpunkt bestand.

Den Umstand, dass der Gläubiger erst später an sein Geld kam, hat der Schuldner natürlich nicht zu vertreten und deswegen auch keine Zinsen zu zahlen. Sehr wohl hat er aber das Geld quasi zur Abholung (also zum Einzug) bereitzuhalten und für den Fall, dass er das nicht macht, mit den Folgen zu leben.

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Korrektur:

Hallo und vielen Dank für diese interessanten Denkanstöße.

Den Gedanken, dass ich die Forderung ab Januar 2023 jederzeit verfügbar haben musste habe ich so noch nicht betrachtet/durchdacht.

Meine Argumentation ging ja auf die Pre-Notification
„Eine Pre-Notification ist nicht nur bei einmaligen Lastschriften, sondern auch bei wiederkehrenden Lastschriften erforderlich. Bei regelmäßigen Lastschriften kann die Vorabinformation jedoch einmalig erfolgen, sofern die Beträge immer gleich bleiben und die Fälligkeitsdaten bekannt sind.“ (Im Internet zu finden unter „Sepa-wissen“.de)

Dann scheint es bei mir einfach „unschön“ abgelaufen zu sein.

Was mir gestern noch einfiel. Nach nicht eingelöster Lastschrift gab es sofort ein telefonisches Gespräch mit der Hausverwaltung. Der Betrag wurde dann taggleich noch überwiesen. In dem Gespräch kamen auch die Bankgebühren für den Gläubiger auf. Ich hatte damals gesagt, dass ich diese nicht zahlen wolle, da ich eine Information vorab erwartet hätte (nach meiner damaligen Sichtweise). Die Dame wollte es intern klären.

Sieben Monate später, im Dezember wurde die Bankgebühren für die Rücklastschrift (Bisher dem Gläubiger belastet) dann einfach wieder mit einer anderen (berechtigten und avisierten) Forderung bei mir eingezogen.

Ich finde die Art und Weise hier einfach nur frech und hätte es schön gefunden noch ein Argument zu haben. Aber wohl einfach Pech gehabt…

Vielen vielen dank!

Servus,

Nein, zu schnell eingeschnappt.

Die Gebühr für die Rücklastschrift wurde beim Verbuchen der RLS auf Deinem Debitorenkonto zum Soll gestellt, und sieben Monate lang wurde sie jedesmal von Hand aus den vom System vorgeschlagenen Lastschrifteinzügen herausgenommen, bevor der Datensatz an die Bank übermittelt wurde.

Und dann war es mal besonders eilig oder ein Vertreter besorgte die Einzüge, der von den heiligen Zweieurofünfzig nichts wußte. Und dann geriet halt alles, was als offene Forderung auf Deinem Debi stand, in den Lastschrift-Lauf rein.

Ich hätte in so einem Fall die Zweieurofünfzig in Aufwand ausgebucht und den zuständigen Vertriebler angerufen, er möge Dir einen ausgesucht hässlichen Werbeartikel vorbeibringen, wenn er mal in der Nähe ist. Das geht aber viel viel leichter, wenn man mit DATEV arbeitet, wo mehr oder weniger alles möglich ist; spezialisierte Anwendungen für Hausverwalter lassen so ein manuelles Storno unter Umständen gar nicht zu.

Wenn es Dir nicht viel zu blöde ist, noch viel Zeit, Ärger und Mühe mit den Zweieurofünfzig zu verbringen, gib also nicht klein bei - ans Ende des zähen Bemühens hat der Herr den Lohn dafür gesetzt.

Glück auf!

MM

Dir ist es vielleicht nicht ganz klar, aber aus kaufmännischer Sicht hast Du zweimal zinslosen Kredit erhalten: einmal in Höhe der nachzuzahlenden Beträge und einmal in Höhe des Entgeltes für die Rücklastschriften. Das ist eigentlich etwas gutes.

Natürlich kommt es im Leben eines Verbrauchers nicht oft vor, dass eine Zahlungspflicht begründet wird und daraus länger als ein paar Tage keine Zahlungspflicht resultiert, aber mitunter eben schon und dann sollte man das Geld eben parat haben - im schlimmsten Fall bis zum Ende der Verjährungsfrist von drei Jahren (regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist) bzw. fünf Jahre (u.a. bei manchen (allen?) Steuern und Gebühren). Gerade bei größeren Posten empfiehlt es sich, das Geld auf einem anderen Konto zu parken, damit man am Ende das Geld für den Dachdecker, den Anwalt, den Zahnarzt oder die Grundsteuer nicht für den Sommerurlaub oder die Gartenmöbel ausgegeben hat.