Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Es kommt auf das Alter des Teenagers und des älteren Sexualpartners an – und darauf, in welchem Verhältnis sie stehen.
Ab welchem Alter sexuelle Handlungen zwischen Personen erlaubt sind, ist im deutschen Recht detailliert geregelt. Zwischen hetero- und homosexuellen Handlungen wird nicht unterschieden.
Ziel ist es, unreife und unerfahrene Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen. Deshalb sind die Regeln strenger, je jünger die Kinder oder Jugendlichen sind.
Verkehr mit Kindern bis einschließlich 13 Jahre:
Sexuelle Handlungen mit so jungen Minderjährigen sind generell verboten. Sie gelten lautParagraph 176 des Strafgesetzbuchesals sexueller Missbrauch von Kindern und werden mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft. Verboten ist nicht nur Geschlechtsverkehr mit den Kindern, man darf vor ihnen auch selbst keine sexuellen Handlungen vornehmen oder ihnen Pornos zeigen.
Verkehr mit Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren:
Sexuelle Kontakte mit 14- oder 15-Jährigen sind erlaubt – vorausgesetzt der ältere Sexualpartner ist höchstens 21. Ist er älter, können sexuelle Kontakte nachParagraph 182 des Strafgesetzbuchesals sexueller Missbrauch von Jugendlichen geahndet werden, wenn die „fehlende Fähigkeit des Opfers zu sexuellen Selbstbestimmung“ ausgenutzt wird.
Unter 18-Jährige dürfen von Erwachsenen außerdem nicht für Sex bezahlt werden.
Besondere Regeln gelten für Schutzbefohlene wie Schüler, Auszubildende oder Konfirmanden. NachParagraph 174 des Strafgesetzbuchessind sexuelle Handlungen mit
14- oder 16-Jährigen verboten, wenn man sie erziehen, ausbilden oder betreuen soll.
Verkehr mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren:
Sex mit 16- oder 17-Jährigen ist auch älteren Erwachsenen erlaubt. Allerdings ist es nach Paragraph 182 des Strafgesetzbuches verboten, dafür eine Zwangslage auszunutzen – darauf stehen bis zu fünf Jahre Haft. Wer älter als 18 ist, darf unter 18-Jährige auch nicht für Sex bezahlen.