Hallo Wega,
die Antwort von Worldwidefab ist korrekt! Habe gerade dieses Unteil gefunden.
Gruß
Jörg
StGB 2/3; StPO 397a/1,1
Beistand; Nebenkläger; Gesetzesänderung
NJW 99, 1547; StraFo 99, 196; NStZ 99, 365;
BGHR StPO § 397a Abs. 1 (i.d.F. ab 1.12.1998) - Verbrechen 1
B - Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt.
[Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. September 1998 wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils mißbrauchte der Angeklagte die schlafende Nebenklägerin, indem er mit ihr den Beischlaf ausübte. Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 179 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998. Sie stellt damit, wie es § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt, ein Verbrechen dar, das die Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO zum Anschluß berechtigt. Der Bestellung eines Beistandes steht nicht entgegen, daß das Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf die im Dezember 1997 begangene Tat § 179 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 177 Abs. 3 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 angewandt hat. Diese Vorschrift begründete trotz des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lediglich ein Vergehen, weil sie als besonders schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen ausgestaltet und das Grunddelikt ein Vergehen war, § 12 Abs. 3 StGB. Mit der Neufassung des § 179 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber § 179 Abs. 4 StGB jedoch zu einer echten Qualifikation und im Hinblick auf die Strafdrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe zu einem Verbrechen umgestaltet (insoweit unvollständig die Aufzählung bei Senge in KK 4. Aufl. § 397a Rdn. 1 b) …
§ 2 Abs. 3 StGB gilt für die bei § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmende Bewertung der Tat nicht. Der in § 2 Abs. 3 StGB geregelte, vom Tatzeitprinzip abweichende Vorrang der Anwendbarkeit des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen. Demgegenüber dient § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als verfahrensrechtliche Vorschrift dem Schutz und der Stärkung der Rechte bestimmter Nebenkläger.]