SFR-Übernahme von einem Verstorbenen, Verwandter ersten Grades

Hallo,

der fiktive Kunde einer Auto-Vers., Herr Rainer Ehrlichhaut (HRE), möchte den Schadensfreiheitsrabatt (SFR) seines verstorbenen Vaters übernehmen. HRE will hierbei nicht nur seinem Nachnamen alle Ehre machen, sondern hat auch gewisse Kenntnisse über VS und deren Bedingungen. HRE wird darüberhinaus jeden Eid schwören, dass seine Angaben völlig korrekt sind. Und dies ganz ohne Augenzwinkern.

HRE will das Fahrzeug, welches er regelmäßig fuhr, welches aber von früher her eben auf seinen Vater zugelassen und versichert worden war, nach dem Ableben des Vaters auf sich zulassen und weiterversichern bevor der SFR verfällt.

Die Vers., bei der das Fahrzeug aktuell versichert ist, möchte HRE nicht nehmen. Dies hängt damit zusammen, dass es Zeitspannen gibt, in den HRE nicht überwiegend der Fahrer des Fahrzeugs war. Er war aber in anderen Zeitspannen überwiegend und während der gesamten Lebenszeit des Fahrzeugs auch stets regelmäßiger (und nicht etwa nur gelegentlicher) Fahrer. Dies gilt auch für Vorfahrzeuge.

Die Vers., bei der der Vertrag aktuell läuft verlangt jedoch eine überwiegende Nutzung (>50%). Es gibt allerdings auch Vers., die in ihren Bedingungen (üblicherweise TB 28 oder I.6 [=> i-6]) bei der Übertragung des SFR keine überwiegende, sondern lediglich eine nicht nur gelegentliche Nutzung fordern. Solche Versicherungen sucht HRE und sie sollen auch noch zu den preiswerteren gehören. Kennt ihr entsprechende, aktuelle Bedingungswerke preisgünstiger Versicherer? Falls ja, welche?

Schlußanmerkung: Alle sonstigen Notwendigkeiten wie Führerscheinbesitz in der fraglichen Zeit und häusliche Nähe sind gegeben.

Gruß
vdmaster

Hallo,

die Suche nach der Nadel im Heuhaufen…???

  1. muss ein Versicherer gefunden werden, der SFR-Übertragung überhaupt macht (machen nicht alle Billiganbieter)
  2. muss man alle Bedingungen lesen, denn die Formulierung macht den Unterschied.
  3. muss dann auch noch der Preis passen.

Na toll…
Hab mal schnell gesucht und die huk24 sieht da passend aus in den Bedingungen (regelmäßig).
vhv, spk, ergo- geht nicht (überwiegend).

Und der Eindruck, es läge an der Versicherung, was den Beitrag ausmacht, ist falsch. Es sind mittlerweile viele Autos bei vermeintlich teuren Gesellschaften, weit aus billiger.
So lohnen sich auch Anfragen bei gebundenen Vermittlern. :wink:

VG

Moin,

ich danke für die Antwort.

  1. muss man alle Bedingungen lesen, denn die Formulierung
    macht den Unterschied.

Ne, HRE muss nur ein Bedingungswerk lesen. Das muss lediglich das passende sein :wink:.

  1. muss dann auch noch der Preis passen.

Es sollte ein günstiger, aber es muss kein extrem günstiger Versicherer sein. Der Vertrag würde ohnehin (voraussichtlich) zum 01.01.16 gekündigt werden. Da möchte HRE auch keinem Vermittler das Risiko aufbürden, weil der für die paar Provisionskröten überproportionalen Aufwand hätte. Später ginge es wieder zum bisherigen Versicherer zurück.

Hab mal schnell gesucht und die huk24 sieht da passend aus in
den Bedingungen (regelmäßig).

Kann es sein, dass hier ein Irrtum (ältere Bedingungen) vorliegt? https://www.huk24.de/content/dam/huk24/bedingungen_p… Beim Suchwert „Übernahme“ oder „Dritten“ wird gar nichts für den fiktiven Fall gefunden.
Ebensowenig beim Überfliegen. Scheinbar gibt es bei der huk24 keine SFR-Übertragung aus dem Vertrag eines Dritten.

vhv, spk, ergo- geht nicht (überwiegend).

Richtig. ABER HRE hat sich auch nochmal so seine Gedanken gemacht. HRE will lediglich auf der rechtl. sicheren Seite sein, nutzt aber eventuelle Formulierungslücken auch aus. Es wird nun spitzfindig. https://www.vhv-partner.de/docroot/druckstueck/downl…
Liest man das Bedinungswerk i.6.1.3 i.V.m. i.6.2.3 (das dürften die Standardbedingungen des GDV sein) sehr aufmerksam, dann fällt auf, dass
die Formulierung mit „überwiegend“ sich auf einen „Zeitraum“ bezieht, der nicht in einzelne Unterzeiträume unterteilt ist. Soll heissen: Wird eine SFR-Übertragung für SFR 30 begehrt, so bezieht sich i.6.1.3 auf diese 30 Kalenderjahre. In diesen 30 KJ war HRE der überwiegende Fahrer des Fahrzeugs. Es gibt lediglich 3 oder 4 Jahre, bei denen er immer noch der regelmäßige Fahrer, aber nicht der überwiegende Fahrer war (bspw. nur 33% der Nutzung). HRE konnte ebenfalls Einblick in ein Formular nehmen, welches er bei Beantragung unterzeichnen müsste.

In dem Formular hat er lediglich folgendes zu bestätigen: „Hiermit wird erklärt, dass der Versicherungsnehmer in der Zeit vom ________________ bis ________________ das Fahrzeug (auch Vorfahrzeuge) des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat (bitte Führerscheinkopie beifügen), und zwar [] regelmäßig [] mit folgenden Unterbrechungen

Nun wird sich die Versicherung vorhalten lassen müssen, dass HRE über den insgesamten Zeitraum betrachtet (alle 30 Jahre als eine Einheit gesehen) der überwiegende Fahrer des Fahrzeugs war. Denn anderenfalls hätte der Versicherer darauf hinweisen müssen, dass hier beispielsweise die Kalenderjahre einzeln zu betrachten sind.

In dem Formular, welches unterzeichnet werden müsste und auf dessen Rückseite auch die fraglichen Passi stehen, bestätigt HRE bezogen auf einzelne Zeiträume (vgl. die Stelle mit Unterbrechungen) lediglich, dass er das Fahrzeug regelmäßig nutzte.

Zusammenfassung:

  1. HRE war über 30 Jahre betrachtet (Zeitraum gem. Bedingungen) der überwiegende Nutzer.
  2. HRE war über 30 Jahre - auch in den Zeiträumen, in denen er das Fahrzeug nicht überwiegend nutzte - stets der regelmäßige Fahrer. Nicht mehr und nicht weniger wird im Formular abgefragt.
  3. Der Versicherer könnte sich nicht darauf berufen, dass man sich ja hätte denken können, dass die überwiegende Nutzung in jedem einzelnen Kalenderjahr (oder noch kleineren Zeiträumen) vorliegen musste.

Du verstehst??? HRE fühlt sich - bei exakter Betrachtung - berechtigt, so vorzugehen. Selbst wenn er als advocatus diaboli aus Sicht des Versicherers hier eine andere Interpretation der Bedingungen (zu Ungunsten von HRE) unterstellt.
Wie siehst Du den Gesamtfragekomplex bei näherer Betrachtung?

Der Hintergrund: Der Dritte hatte noch einen weiteren Sohn, der unter Umständen einen begehrlichen Blick auf den SFR werfen könnte, um HRE eins reinzuwürgen. Dabei hätte dieser Bruder genau nullkommanull Chancen sich den SFR übertragen zu lassen, falls er nicht 100% falsche Angaben machen würde. Da will sich HRE vorab nach allen Seiten absichern.

Gruß
vdmaster

Hallo,

Beim Suchwert „Übernahme“ oder „Dritten“ wird gar nichts für den fiktiven Fall gefunden.
Ebensowenig beim Überfliegen. Scheinbar gibt es bei der huk24 keine SFR-Übertragung aus dem Vertrag eines Dritten.

(In einem Beitrag schrieb ich mal, das es mein täglich Brot ist, diese Bedingungen zu lesen und auseinanderzunehmen oder zusammenzufügen.)

Dass dort nichts von SFR-Übernahme steht, heißt noch lange nicht, dass sie das nicht machen. Siehe meinen ertsen Punkt, erstmal herausfinden wer dies überhaupt tut!:wink:

Die kleine Tochter huk24online hat ähnliche Bedingungen, jedoch steht die SFR-Übernahme auf einem EXTRA-Blatt.
Und nur in dem extra Blatt wird erläutert, welche Vorraussetzungen zu erfüllen sind und diese passen nun mal zu HRE.

regelmäßig

Laut Defination „Alkoholiker“, ist es einer, der regelmäßig Alkohol trinkt.
Wenn einer immer. nur zu Silvester, mit einem Glas Sekt anstößt, tut dies regelmäßig und wäre lt. Defination ein Alkoholiker.

In der Konstellation des HRE wäre auch „überwiegend“ gegeben, also ist wohl der Passus nicht unbedingt hinderlich bei einer SFR-Übertragung.
Probleme kann es nur geben, wenn HRE nicht als berechtigter Fahrer in der „letzten“ Versicherungspolice stand und ggf. die SFR-Übernahme beim gleichen Versicherer erfolgt.
Eine Abfrage der berechtigten Fahrer bei einer anderen Gesellschaft, ist keine gängige Praxis. :wink:

VG

Hallo nochmal,

danke für den Link zum SFR-Formular. Es deckt weitgehend sich mit dem der VHV. Interessant ist, dass es gar keine Unterbrechungszeiträume der regelmäßigen Nutzung abfragt :smile:.

Und nur in dem extra Blatt wird erläutert, welche
Vorraussetzungen zu erfüllen sind und diese passen nun mal zu
HRE.

In der Konstellation des HRE wäre auch „überwiegend“ gegeben,
also ist wohl der Passus nicht unbedingt hinderlich bei einer
SFR-Übertragung.

Das ist beruhigend und deckt sich mit meiner Sichtweise.

Probleme kann es nur geben, wenn HRE nicht als berechtigter
Fahrer in der „letzten“ Versicherungspolice stand und ggf. die
SFR-Übernahme beim gleichen Versicherer erfolgt.
Eine Abfrage der berechtigten Fahrer bei einer anderen
Gesellschaft, ist keine gängige Praxis. :wink:

Explizit benannt war er nicht. Aber berechtigt waren alle Familienmitglieder >= 25 Jahre Lebensalter (ältere Bedingungen).

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Gruß
vdmaster