Sich mit einer Klasse in einem Raum einschließen

Hallo,

Ist es Verboten wenn ein Lehrer sich mit seiner Klasse in einem Raum einschließt?

Wenn ja warum?

Vorgetragen wurde die Ansicht es handele sich um Freiheitsberaubung.

Außerdem, es sei brandschutzrechtlich verboten, da damit der Fluchtweg verschlossen sei.
Wobei sich mir die frage stellt, ob das Verbot Fluchtwege abzuschließen auch den Fall betrifft, dass jemand mit Schlüssel sich unmittelbar bei der verschlossenen Tür befindet.
Wäre das Abschließen der eigenen Wohnungstür dann nicht auch brandschutzrechtlich verboten?

Gruß
Werner

Hallo,

Ist es Verboten wenn ein Lehrer sich mit seiner Klasse in
einem Raum einschließt?

Nein.
z. B. um Zuspätkommern die Störung des Unterrichts (Klausur) nicht zu gestatten.

Vorgetragen wurde die Ansicht es handele sich um
Freiheitsberaubung.

Nicht, wenn der Schlüssel innen steckt.

Außerdem, es sei brandschutzrechtlich verboten, da damit der
Fluchtweg verschlossen sei.

Die bekommen jede Tür auf, wenn sie müssen :smile:

Wobei sich mir die frage stellt, ob das Verbot Fluchtwege
abzuschließen auch den Fall betrifft, dass jemand mit
Schlüssel sich unmittelbar bei der verschlossenen Tür
befindet.

Davon ging ich bei meiner Einschätzung aus.

Wäre das Abschließen der eigenen Wohnungstür dann nicht auch
brandschutzrechtlich verboten?

s.o., nein. Es ist sogar dringend anzuraten: das bloße Zuziehen der Tür gefährdet deinen Versicherungsschutz bei nächtlichem Einbruch.

Gruß
Werner

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HTH imager

Hallo,

Vorgetragen wurde die Ansicht es handele sich um
Freiheitsberaubung.

Nicht, wenn der Schlüssel innen steckt.

Und wenn der Schlüssel nicht steckt, sondern der Lehrer diesen etwa auf sein Pult legt oder in seiner Hosentasche hat?

Außerdem, es sei brandschutzrechtlich verboten, da damit der
Fluchtweg verschlossen sei.

Die bekommen jede Tür auf, wenn sie müssen :smile:

Rein praktisch mag das stimmen, aber unter juristischen Gesichtspunkten ist es wohl kein Argument.

Wobei sich mir die frage stellt, ob das Verbot Fluchtwege
abzuschließen auch den Fall betrifft, dass jemand mit
Schlüssel sich unmittelbar bei der verschlossenen Tür
befindet.

Davon ging ich bei meiner Einschätzung aus.

Das kann ich nun nicht zuordnen. Darum oben nochmal meine Nachfrage.

Wäre das Abschließen der eigenen Wohnungstür dann nicht auch
brandschutzrechtlich verboten?

s.o., nein. Es ist sogar dringend anzuraten: das bloße
Zuziehen der Tür gefährdet deinen Versicherungsschutz bei
nächtlichem Einbruch.

Dass eine Hausratversicherung etwas fordert, wäre aber kein entlastendes Argument, wenn ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften vorgeworfen wird.

Gruß
Werner

Hallo,

Vorgetragen wurde die Ansicht es handele sich um
Freiheitsberaubung.

Nicht, wenn der Schlüssel innen steckt.

Und wenn der Schlüssel nicht steckt, sondern der Lehrer diesen
etwa auf sein Pult legt oder in seiner Hosentasche hat?

Eine Freiheitsberaubung liegt erst vor, wenn jemand am Verlassen des Raumes gehindert wird.

Außerdem, es sei brandschutzrechtlich verboten, da damit der
Fluchtweg verschlossen sei.

Die bekommen jede Tür auf, wenn sie müssen :smile:

Rein praktisch mag das stimmen, aber unter juristischen
Gesichtspunkten ist es wohl kein Argument.

Schon, eine Zimmertür stellt keinen Fluchtweg i. S. d. Brandschutzordnung (NRW) dar.
Denn „Fluchtwege“ sind lediglich die schnellste und sicherste, zu kennzeichenende Wegweisung an einen sicheren Ort (z. B. ins Freie).

Wobei sich mir die frage stellt, ob das Verbot Fluchtwege
abzuschließen

Du meinst den eigentlichen „Notausgang“, also die letzte Tüt eines Fluchtweges.
Dieses Verbot existiert nach BrandschutzVO NRW nicht. Die Tür darf abgeschlossen sein, muss sich allerdings nach außen öffnen lassen (Panikverschluss).

(auch den Fall betrifft, dass jemand mit
Schlüssel sich unmittelbar bei der verschlossenen Tür
befindet.

Davon ging ich bei meiner Einschätzung aus.

Das kann ich nun nicht zuordnen. Darum oben nochmal meine
Nachfrage.

s. o. Niemand ist in seiner Freiheit beschränkt, nur weil er einige Sekunden warten muss, bis er seinen freien Weg fortsetzen kann.

Dem geschilderten Fall entnehme ich auch eher, dass es sich hier nicht um Fragen des Brandschutzes handelt, sondern um eine „Disziplinierungsmaßnahme“ des Lehrers, die sauer aufstößt.

Es ist IMHO auch keine Freiheitsberaubung, wenn mir der Zutritt zu einer Theateraufführung für den laufenden Akt verwehrt wird, wenn ich zu spät komme und damit stören würde.

Wäre das Abschließen der eigenen Wohnungstür dann nicht auch
brandschutzrechtlich verboten?

s.o., nein. Es ist sogar dringend anzuraten: das bloße
Zuziehen der Tür gefährdet deinen Versicherungsschutz bei
nächtlichem Einbruch.

Dass eine Hausratversicherung etwas fordert, wäre aber kein
entlastendes Argument, wenn ein Verstoß gegen
Brandschutzvorschriften vorgeworfen wird.

s. o. wg. Fluchtwege und BranschutzVO

Gruß
Werner

Hi,

Vorgetragen wurde die Ansicht es handele sich um
Freiheitsberaubung.

Die Frage ist, ob die Schüler den Klassenraum jederzeit verlassen können, oder ob sie vom Lehrer daran gehindert werden. Nur im zweiten Fall dürfte der Tatbestand erfüllt sein.
Zur Strafbarkeit gehört aber auch die Rechtswidrigkeit. Wenn also z.B. das Schulgesetz eine solche Maßnahme billigt, ist sie nicht rechtswidrig.

Außerdem, es sei brandschutzrechtlich verboten, da damit der
Fluchtweg verschlossen sei.

Im Zusammenhang mit dem Brandschutz geistern jede Menge Legenden durch die Gegend. Das Problem ist, daß es nicht „das eine“ Regelwerk zum Thema Brandschutz gibt, sondern daß eine ganze Latte von Regelwerken verschiedene (und manchmal soger widersprüchliche) Vorschriften enthält und daß nicht jedes Regelwerk für die konkrete Situation anwendbar ist. Zusätzlich erschwert wird die Beurteilung dadurch, daß die Regelwerke unterschiedliche Stellenwerte (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen etc.) haben und die Zuständigkeit nicht einheitlich ist (Bund, Länder, Verbände etc.).

Ob und unter welchen Bedingungen das Abschließen einer Tür also zulässig ist, kann man nur im konkreten Einzelfall beurteilen.

Da die Bauordnungen nichts zu diesem Thema bieten, geht der erste Blick in die Schulbaurichtlinie: http://www.is-argebau.de/Dokumente/42312659.pdf (Musterrichtlinie, da Baurecht Ländersache ist). Sie enthält keine entsprechende Regelung (im Gegensatz z.B. zur Versammlungsstättenverordnung, die das Abschließen von Türen im Verlauf von rettungswegen während des Betriebs ausdrücklich verbietet).

Welche Regelwerke für allgemeinbildende Schulen sonst noch gelten und ob sie entsprechende Regelungen enthalten, entzieht sich meiner Kenntnis.

Eines sollte dem Lehrer aber klar sein: auch wenn es kein Regelwerk gibt, daß ihm das Verschließen verbietet, bewegt er sich in einer Grauzone. Sollte wegen des Abschließens ein Schüler zu schaden kommen, ist er sowohl zivil- als auch strafrechtlich angreifbar.

Wobei sich mir die frage stellt, ob das Verbot Fluchtwege
abzuschließen auch den Fall betrifft, dass jemand mit
Schlüssel sich unmittelbar bei der verschlossenen Tür
befindet.

Wenn das Verschließen verboten ist, ist das keine ausreichende Kompensation (in Versammlungsstätten ist das also auch verboten).

Wäre das Abschließen der eigenen Wohnungstür dann nicht auch
brandschutzrechtlich verboten?

Nein, dafür gibt es aus gutem Grund keine Vorschrift. Diese Entscheidung ist einem als Privatperson überlassen.

Gruß Stefan

Hi,

Schon, eine Zimmertür stellt keinen Fluchtweg i. S. d.
Brandschutzordnung (NRW) dar.
Denn „Fluchtwege“ sind lediglich die schnellste und sicherste,
zu kennzeichenende Wegweisung an einen sicheren Ort (z. B. ins
Freie).

Wobei sich mir die frage stellt, ob das Verbot Fluchtwege
abzuschließen

Du meinst den eigentlichen „Notausgang“, also die letzte Tüt
eines Fluchtweges.
Dieses Verbot existiert nach BrandschutzVO NRW nicht. Die Tür
darf abgeschlossen sein, muss sich allerdings nach
außen öffnen lassen (Panikverschluss).

hättest Du mal einen Link zur „Brandschutzordnung NRW“ oder zur „Brandschutzverordnung NRW“?

Noch zwei Anmerkungen:

Der „Fluchtweg“ ist ein Spezialfall des Rettungsweges, nämlich einer, der ohne fremde Hilfe gegangen werden kann. Und der Rettungsweg beginnt am Aufenthaltsort des Menschen, die Zimmertür ist daher natürlich auch Teil des Rettungs- oder Fluchtweges.

Und der Notausgang ist auch nicht die letzte Tür eines Fluchtweges, sondern ein Ausgang, der im Notfall der Räumung eines Raumes oder eines Bereiches dient. Wie der ausgeführt sein muß und wie er zu kennzeichnen ist, hängt davon ab wo man sich befindet. Das kann in einer Arbeitsstätte völlig anders aussehen als in einer Versammlungsstätte oder in einem Schulbau.

Gruß Stefan

Danke für eure Mühe
Leider haben sich nun nicht alle Fragen geklärt. Eigentlich haben sich mindestens genau so viele neue ergeben.

Mindestens:

Wo finde ich die für meine Schule geltenden Brandschutzvorschriften
bzw. wen kann ich fragen, weil er wissen muss was da drin steht?

Aber auch die Frage einer Freiheitsberaubung durch abschließen eines Klassenraumes (mit nicht steckengelassenem Schlüssel) oder auch andere Formen Schüler aufzuhalten, wie etwa durch Drohungen, sich in die Tür stellen oder mit körperlicher Gewalt (festhalten), ist mir nicht klar.

Gruß
Werner

Wo finde ich die für meine Schule geltenden
Brandschutzvorschriften
bzw. wen kann ich fragen, weil er wissen muss was da drin
steht?

Wie wärs mit der Feuerwehr?

Gruß
Markus