Hi,
Vorgetragen wurde die Ansicht es handele sich um
Freiheitsberaubung.
Die Frage ist, ob die Schüler den Klassenraum jederzeit verlassen können, oder ob sie vom Lehrer daran gehindert werden. Nur im zweiten Fall dürfte der Tatbestand erfüllt sein.
Zur Strafbarkeit gehört aber auch die Rechtswidrigkeit. Wenn also z.B. das Schulgesetz eine solche Maßnahme billigt, ist sie nicht rechtswidrig.
Außerdem, es sei brandschutzrechtlich verboten, da damit der
Fluchtweg verschlossen sei.
Im Zusammenhang mit dem Brandschutz geistern jede Menge Legenden durch die Gegend. Das Problem ist, daß es nicht „das eine“ Regelwerk zum Thema Brandschutz gibt, sondern daß eine ganze Latte von Regelwerken verschiedene (und manchmal soger widersprüchliche) Vorschriften enthält und daß nicht jedes Regelwerk für die konkrete Situation anwendbar ist. Zusätzlich erschwert wird die Beurteilung dadurch, daß die Regelwerke unterschiedliche Stellenwerte (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen etc.) haben und die Zuständigkeit nicht einheitlich ist (Bund, Länder, Verbände etc.).
Ob und unter welchen Bedingungen das Abschließen einer Tür also zulässig ist, kann man nur im konkreten Einzelfall beurteilen.
Da die Bauordnungen nichts zu diesem Thema bieten, geht der erste Blick in die Schulbaurichtlinie: http://www.is-argebau.de/Dokumente/42312659.pdf (Musterrichtlinie, da Baurecht Ländersache ist). Sie enthält keine entsprechende Regelung (im Gegensatz z.B. zur Versammlungsstättenverordnung, die das Abschließen von Türen im Verlauf von rettungswegen während des Betriebs ausdrücklich verbietet).
Welche Regelwerke für allgemeinbildende Schulen sonst noch gelten und ob sie entsprechende Regelungen enthalten, entzieht sich meiner Kenntnis.
Eines sollte dem Lehrer aber klar sein: auch wenn es kein Regelwerk gibt, daß ihm das Verschließen verbietet, bewegt er sich in einer Grauzone. Sollte wegen des Abschließens ein Schüler zu schaden kommen, ist er sowohl zivil- als auch strafrechtlich angreifbar.
Wobei sich mir die frage stellt, ob das Verbot Fluchtwege
abzuschließen auch den Fall betrifft, dass jemand mit
Schlüssel sich unmittelbar bei der verschlossenen Tür
befindet.
Wenn das Verschließen verboten ist, ist das keine ausreichende Kompensation (in Versammlungsstätten ist das also auch verboten).
Wäre das Abschließen der eigenen Wohnungstür dann nicht auch
brandschutzrechtlich verboten?
Nein, dafür gibt es aus gutem Grund keine Vorschrift. Diese Entscheidung ist einem als Privatperson überlassen.
Gruß Stefan